92. Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), BGBl. I Nr.70/2002, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 222/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 Z 2 werden nach dem Wort „Fahrzeugs“ ein Beistrich und die Wortfolge „einer Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts“ eingefügt.
2. In § 16 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „der Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt,“ die Wortfolge „der Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse,“ eingefügt.
3. Nach dem § 58g wird folgender § 58h samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2024
§ 58h. § 16 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)