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BGBl I 74/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

74. Bundesgesetz: Qualitätssicherungsrahmengesetz - QSRG
(NR: GP XXIV RV 1222 AB 1318 S. 112 . BR: 8520 AB 8530 S. 799.)

74. Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz - PUG) erlassen werden sowie das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), das Bildungsdokumentationsgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (Qualitätssicherungsrahmengesetz - QSRG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

Artikel 2 Bundesgesetz über Privatuniversitäten

Artikel 3 Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Artikel 4 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 6 Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 7 Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Regelungsgegenstand

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

§ 4. Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 5. Kuratorium

§ 6. Board

§ 7. Bestellung des Boards

§ 8. Sitzungen des Boards

§ 9. Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

§ 10. Leitung der Agentur und Geschäftsstelle

§ 11. Generalversammlung

§ 12. Aufgaben der Generalversammlung

§ 13. Beschwerdekommission

§ 14. Säumnis von Organen

§ 15. Finanzen und Gebarung

§ 16. Rechnungswesen

§ 17. Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 18. Qualitätssicherungsverfahren

§ 19. Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

§ 20. Verfahrenskosten

§ 21. Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

§ 22. Audit und Zertifizierung

§ 23. Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen

§ 24. Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten

§ 25. Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 26. Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 27.

§ 28.

§ 29. Aufsicht über die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten

§ 30. Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 31.

§ 32.

§ 33. Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes

§ 34. Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

§ 35. Verweisungen

§ 36. Übergangsbestimmungen

§ 37. Inkrafttreten

§ 38. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

§ 1. Regelungsgegenstand

§ 2. Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

§ 3. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

§ 4. Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 5. Kuratorium

§ 6. Board

§ 7. Bestellung des Boards

§ 8. Sitzungen des Boards

§ 9. Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

§ 10. Leitung der Agentur und Geschäftsstelle

§ 11. Generalversammlung

§ 12. Aufgaben der Generalversammlung

§ 13. Beschwerdekommission

§ 14. Säumnis von Organen

3. Abschnitt

Gebarung und Rechnungswesen

§ 15. Finanzen und Gebarung

§ 16. Rechnungswesen

§ 17. Abgaben- und Gebührenbefreiung

4. Abschnitt

Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung

§ 18. Qualitätssicherungsverfahren

§ 19. Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

§ 20. Verfahrenskosten

§ 21. Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

§ 22. Audit und Zertifizierung

§ 23. Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen

§ 24. Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten

§ 25. Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 26. Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

5. Abschnitt

Registrierung grenzüberschreitender Studien

§ 27.

6. Abschnitt

Berichtswesen

§ 28.

7. Abschnitt

Aufsicht

§ 29. Aufsicht über die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten

§ 30. Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

8. Abschnitt

Ombudsstelle für Studierende

§ 31.

9. Abschnitt

Strafbestimmung

§ 32.

10. Abschnitt

Personal

§ 33. Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes

§ 34. Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

11. Abschnitt

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 35. Verweisungen

§ 36. Übergangsbestimmungen

§ 37. Inkrafttreten

§ 38. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:

  1. 1. Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
  2. 2. Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,
  3. 3. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,
  4. 4. Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:

  1. 1. Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
  2. 2. Akkreditierung von Studien;
  3. 3. Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
  4. 4. Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.

(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Externe Qualitätssicherung umfasst verschiedene periodische Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in Lehre, Forschung und Administration.
  2. 2. Qualitätssicherungsverfahren sind formelle, durch unabhängige und externe Gutachterinnen und Gutachter durchgeführte Verfahren, die die Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards feststellen.
  3. 3. Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.
  4. 4. Zertifizierung ist die formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung mit definierten Kriterien und Standards.

2. Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

§ 3. (1) Zur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:

  1. 1. Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;
  2. 2. Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;
  3. 3. Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;
  4. 4. Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;
  5. 5. kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
  6. 6. Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHStG und des PUG;
  7. 7. Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;
  8. 8. Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;
  9. 9. Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
  10. 10. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 4. (1) Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.

(2) Mindestens 45 vH der Mitglieder aller Organe müssen Frauen sein. Dies ist bereits bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Organe entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Ist der Frauenanteil von mindestens 45 vH in der Generalversammlung und im Board nicht ausreichend gewahrt, so hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Nominierung zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.

Kuratorium

§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Dem Kuratorium obliegen:

  1. 1. Stellungnahmen
    1. a) zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
    2. b) zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
    3. c) zum Tätigkeitsbericht;
    4. d) zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
    5. e) zur Ausschreibung und Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
  2. 2. Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
  3. 3. Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.

(3) Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.

(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Board

§ 6. (1) Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:

  1. 1. Acht Mitglieder müssen Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hochschulwesens sein und über wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung verfügen und unterschiedliche Hochschulsektoren repräsentieren.
  2. 2. Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu bestellen.
  3. 3. Vier Mitglieder sind aus dem Bereich der Berufspraxis zu bestellen. Sie müssen Kenntnisse des nationalen oder internationalen Hochschulwesens und Erfahrung in für Hochschulen relevanten Berufsfeldern haben, Urteilsfähigkeit über Angelegenheiten der Qualitätssicherung besitzen und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria leisten können.
  4. 4. Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Z 1 und 2 sind jeweils ausländische Vertreterinnen und Vertreter.

(2) Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.

Bestellung des Boards

§ 7. (1) Die Mitglieder des Boards werden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt.

(2) Je zwei ausländische und zwei inländische der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorzuschlagen, die weiteren durch die Generalversammlung. Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 sind durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit vorzuschlagen.

(3) Die Amtsperiode der Mitglieder des Boards beträgt fünf Jahre, einmalige Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes je der Hälfte der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils drei Jahre.

(4) Die Mitglieder des Boards wählen aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

(5) Die Funktionsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt fünf Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode.

(6) Die Mitglieder des Boards üben ihre Funktion nebenberuflich aus. Die Mitglieder des Boards haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf Ersatz der Reisegebühren.

(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Boards vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Boards abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Sitzungen des Boards

§ 8. (1) Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.

(2) Das Board ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Eine Entscheidung kommt nur zu Stande, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben.

Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

§ 9. (1) Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
  2. 2. Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
  3. 3. Beschluss über Berichte;
  4. 4. Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
  5. 5. Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
  6. 6. Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
  7. 7. Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
  8. 8. Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
  9. 9. Aufsicht über die Geschäftsstelle;
  10. 10. Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
  11. 11. Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
  12. 12. Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
  13. 13. Aufgaben gemäß FHStG und PUG;
  14. 14. Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.

(2) Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.

Leitung der Agentur und Geschäftsstelle

§ 10. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards leitet das Board und die Geschäftsstelle und vertritt die Agentur nach außen. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählt insbesondere der Abschluss von Verträgen.

(2) Die Geschäftsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten eine Vertretungsbefugnis für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Stellvertretung vorsehen.

(3) Für die Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(4) Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Stellvertretung geleitet. Die Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführung und der Stellvertretung erfolgt gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Geschäftsstelle dürfen keinem Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören.

(5) Organisation und Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Aufgaben der Geschäftsführung und der Stellvertretung sind durch die Geschäftsordnung des Boards zu regeln, wobei der Stellvertretung ein eigener Geschäftsbereich zuzuordnen ist. Die Aufgaben umfassen jedenfalls die Erstellung von Berichten und des Finanzplanes.

Generalversammlung

§ 11. (1) Die Generalversammlung besteht aus 23 Mitgliedern und zwar:

  1. 1. sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen nominiert werden;
  2. 2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  3. 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Vereins zum Aufbau und zur Förderung einer bundesweiten Studierendenvertretung der Privatuniversitäten;
  4. 4. sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätenkonferenz;
  5. 5. vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachhochschulkonferenz;
  6. 6. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz;
  7. 7. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Mitglieder der Generalversammlung müssen über Kenntnisse des Hochschulwesens und in Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.

(3) Die Nominierung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

Aufgaben der Generalversammlung

§ 12. (1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:

  1. 1. die Wahl gemäß § 5 Abs. 1;
  2. 2. die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;
  3. 3. die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.

(2) Bei den Nominierungen gemäß § 5 Abs. 1 sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.

(3) Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.

(4) Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.

(7) Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Beschwerdekommission

§ 13. (1) Die Beschwerdekommission behandelt und entscheidet Einsprüche von Bildungseinrichtungen gegen den Verfahrensablauf und gegen Zertifizierungsentscheidungen.

(2) Die Beschwerdekommission besteht aus zwei inländischen Mitgliedern und einem ausländischen Mitglied mit Expertise im Bereich der Qualitätssicherung des Hochschulwesens und rechtlichen Qualifikationen, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind zu gleichen Teilen aus inländischen und ausländischen Vertreterinnen und Vertretern zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden durch die Generalversammlung nominiert und bestellt.

(4) Mitglieder der Beschwerdekommission dürfen keinem anderen Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören. Sie sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Beschwerdekommission beträgt drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode eines inländischen Mitgliedes nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwei Jahre.

(6) Die Beschwerdekommission hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.

(7) Die Beschwerdekommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(8) Die Generalversammlung hat ein Mitglied der Beschwerdekommission vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag der Beschwerdekommission oder nach deren Anhörung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

(9) Die Mitglieder der Beschwerdekommission haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe das Board entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.

(10) Eine Beschwerde ist von dem für die beschwerdeführende Bildungseinrichtung zur Vertretung nach außen ermächtigten Organ schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerde unverzüglich zur Prüfung an die Beschwerdekommission weiterzuleiten und das Board darüber zu informieren. Die Beschwerdekommission kann die Beschwerde im Schriftweg behandeln oder die beschwerdeführende Bildungseinrichtung zu einem Gespräch einladen. Die Kommission kann im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Bildungseinrichtung auch eine Anhörung Dritter durchführen. Die Beschwerdekommission hat dem Board und der beschwerdeführenden Bildungseinrichtung über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu berichten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Problemlösung vorzuschlagen.

(11) Der genaue Ablauf des Verfahrens ist in der Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 festzulegen.

Säumnis von Organen

§ 14. (1) Kommt ein Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß §§ 5, 11 und 13 einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat das Board von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe

  1. 1. in Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 durch die Generalversammlung,
  2. 2. in Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 und 11 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
  3. 3. und in Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 3 und § 13 Abs. 3 durch das Kuratorium durchzuführen (Ersatzvornahme).

(2) Abs. 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.

(3) Ist das Board im Sinne des Abs. 1 säumig, hat das Kuratorium auf Antrag eines davon betroffenen Organs der Agentur oder der antragstellenden Bildungseinrichtung oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.

(4) Ist das Kuratorium im Sinne des Abs. 2 säumig, hat die Generalversammlung die Ersatzvornahme vorzunehmen.

3. Abschnitt

Gebarung und Rechnungswesen

Finanzen und Gebarung

§ 15. (1) Die Finanzierung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt mit Bundesmitteln und durch eigene Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach diesem Bundesgesetz erzielt werden. Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt jährlich, nach Vorlage eines Finanzplanes, durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Die Höhe der Bundesmittel ist nach den Grundsätzen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und der eigenen Einnahmen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in der Art festzulegen, dass die Organe der Agentur ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben erfüllen können.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Boards hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres den Finanzplan für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre zur Genehmigung vorzulegen. Für das erste Geschäftsjahr ist durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein provisorischer Finanzplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung eines Finanzplanes durch das Board Anwendung findet.

(3) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.

(5) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(6) Für Verbindlichkeiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria übernimmt der Bund keine Haftung.

(7) Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Rechnungswesen

§ 16. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten des Boards unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, einzurichten, das

  1. 1. den Aufgaben der Agentur entspricht,
  2. 2. die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling, BGBl. II Nr. 319/2002, sichert und
  3. 3. eine Trennung in Rechnungskreise vorsieht, wobei jedenfalls eine Trennung zwischen den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 6 und Z 7 bis 10 vorzunehmen ist.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten ermöglicht.

(3) Das Rechnungsjahr der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria entspricht dem Kalenderjahr.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Der Rechnungsabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.

(5) Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag des Kuratoriums vor Ablauf des Rechnungsjahres zu erfolgen.

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 17. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegt die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird.

(3) Sämtliche mit der Errichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Vermögensübertragung nach § 36 Abs. 4 und 5 und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Agentur verbundenen Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

4. Abschnitt

Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung

Qualitätssicherungsverfahren

§ 18. (1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004 sowie von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die bis zum 29. Februar 2012 akkreditiert und einer institutionellen Evaluierung gemäß FHStG unterzogen werden, ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.

(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).

(3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.

Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

§ 19. (1) Audits nach den in § 22 genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde. Bildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria wählen.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Qualitätssicherungsagenturen gemäß Abs. 1 mittels Verordnung kundzumachen.

(3) Akkreditierungsverfahren sind von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.

Verfahrenskosten

§ 20. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

§ 21. Die Ergebnisse der Audits und Akkreditierungsverfahren sind sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.

Audit und Zertifizierung

§ 22. (1) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Abs. 2 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Für Universitäten nach UG und DUK-Gesetz 2004 sowie Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach FHStG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:

  1. 1. Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
  2. 2. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung, Organisation und Administration und Personal;
  3. 3. Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
  4. 4. Informationssysteme und Beteiligung von Interessensgruppen;
  5. 5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Lehrgängen zur Weiterbildung bei Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 9 FHStG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHStG betrieben werden.

(3) Die Konkretisierung der Prüfbereiche für Verfahren der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt durch Richtlinien des Boards.

(4) Die Zertifizierung ist auf sieben Jahre befristet. Die Zertifizierung ist bis zum Abschluss eines laufenden Audit-Verfahrens zu verlängern.

(5) Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens zwei Jahre nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder die betreffende Agentur überprüft werden.

(6) Wird das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung nicht zertifiziert, ist verpflichtend nach zwei Jahren ein Re-Audit ausschließlich durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.

(7) Wird keine Zertifizierung oder eine Zertifizierung mit Auflagen erteilt oder ein nach Auffassung der Bildungseinrichtung unrichtiger Ergebnisbericht abgegeben, besteht die Möglichkeit, den Ergebnisbericht oder die Zertifizierung von der Beschwerdekommission überprüfen zu lassen.

Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen

§ 23. (1) Die Akkreditierung als Fachhochschul-Einrichtung oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHStG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

  1. 1. Zielsetzung und Profilbildung;
  2. 2. Entwicklungsplanung;
  3. 3. Studien und Lehre;
  4. 4. Angewandte Forschung und Entwicklung;
  5. 5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
  6. 6. Finanzierung und Ressourcen;
  7. 7. nationale und internationale Kooperationen;
  8. 8. Qualitätsmanagementsystem.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:

  1. 1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
  2. 2. Personal;
  3. 3. Qualitätssicherung;
  4. 4. Finanzierung und Infrastruktur;
  5. 5. Angewandte Forschung und Entwicklung;
  6. 6. nationale und internationale Kooperationen.

(5) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

(6) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 befristet für sechs Jahre oder gemäß Abs. 1 und Abs. 4 unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Zeitraum der Akkreditierung;
  2. 2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung;
  3. 3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien und Anzahl der Studienplätze;
  4. 4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
  5. 5. allfällige Auflagen.

(7) Eine einmalige Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.

(8) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

(9) Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Bildungseinrichtung einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden. Bei positiver Zertifizierung bleibt die Akkreditierung weiterhin bestehen. Wird die Zertifizierung mit Auflagen erteilt, hat der Erhalter der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Wird die Zertifizierung auch nach einem Re-Audit gemäß § 22 Abs. 6 verweigert, erlischt die institutionelle Akkreditierung zwei Jahre nach der Mitteilung der Verweigerung, sofern nicht eine neuerliche institutionelle Akkreditierung in diesem Zeitraum erteilt wird. Das Erlöschen der Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid festzustellen.

(10) Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.

Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten

§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PUG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

  1. 1. Zielsetzung und Profilbildung;
  2. 2. Entwicklungsplanung;
  3. 3. Studien und Lehre;
  4. 4. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
  5. 5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
  6. 6. Finanzierung und Ressourcen;
  7. 7. nationale und internationale Kooperationen;
  8. 8. Qualitätsmanagementsystem.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:

  1. 1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
  2. 2. Personal;
  3. 3. Qualitätssicherung;
  4. 4. Finanzierung und Infrastruktur;
  5. 5. Forschung und Entwicklung;
  6. 6. nationale und internationale Kooperationen.

(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:

  1. 1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
  2. 2. Personal;
  3. 3. Qualitätssicherung;
  4. 4. Finanzierung und Infrastruktur;
  5. 5. Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.

(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

(7) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Zeitraum der Akkreditierung;
  2. 2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung;
  3. 3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien und Dauer der Studien;
  4. 4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
  5. 5. allfällige Auflagen.

(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.

(9) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung kann auch unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

(10) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung jeweils für zwölf Jahre erfolgen.

(11) Die Regelungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.

(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 25. (1) Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.

(2) Dem Antrag sind beizulegen:

  1. 1. Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
  2. 2. Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.

(3) Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.

(4) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern.

(5) Gegen die Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 1. der verfahrenseinleitende Antrag kann nur bis zum Vorliegen der Berichte der Gutachterinnen oder Gutachter abgeändert werden;
  2. 2. die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
  3. 3. die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG.

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:

  1. 1. im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;
  2. 2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
  3. 3. durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung.

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

  1. 1. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß FHStG oder PUG für die ununterbrochene Dauer von mindestens sechs Monaten;
  2. 2. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 und FHStG;
  3. 3. bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;
  4. 4. bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
  5. 5. in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

5. Abschnitt

Registrierung grenzüberschreitender Studien

§ 27. (1) Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, gelten auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 als registriert.

(2) Eine Antrag stellende Bildungseinrichtung hat der Registrierungsstelle Folgendes vorzulegen:

  1. 1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß den Bestimmungen des Herkunfts- bzw. Sitzstaates;
  2. 2. Nachweis über das Recht auf Durchführung von Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife oder den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, bzw. darauf aufbauende Studien sowie auf Verleihung akademischer Grade gemäß den Bestimmungen des Herkunfts- bzw. Sitzstaates;
  3. 3. Anführung der in Österreich oder in Zusammenarbeit mit österreichischen Einrichtungen geplanten Studien samt den Studienplänen und den akademischen Graden;
  4. 4. Bestätigung der für Hochschulwesen zuständigen Behörde des Herkunfts- bzw. Sitzstaates, dass die in Österreich angebotenen Studien und die entsprechenden akademischen Grade gemäß Z 3 im Herkunfts- bzw. Sitzstaat volle rechtliche Wirkung entfalten.

(3) Registrierungsstelle ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 25 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(4) Die Registrierungsstelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, ist die ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung zu registrieren. Registrierte Bildungseinrichtungen dürfen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(5) Soferne die im Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs zu untersagen. Das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich ist in diesem Fall nicht zulässig.

(6) Die Registrierungsstelle hat ein Verzeichnis der registrierten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist von der Registrierungsstelle in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Mit der Registrierung der Studien durch die Registrierungsstelle ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.

6. Abschnitt

Berichtswesen

§ 28. (1) Das Board hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Auf Basis der jährlichen Berichte der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und von Privatuniversitäten an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie des Berichtswesens der Universitäten gemäß UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004 hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

7. Abschnitt

Aufsicht

Aufsicht über die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten

§ 29. (1) Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und die Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.

(2) Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.

Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

§ 30. (1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria obliegenden Aufgaben.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu informieren. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist verpflichtet, Auskünfte über ihre Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Boards aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluss oder Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist das Board verpflichtet, den der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(4) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat das Board Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(5) Personenbezogene Daten sind von den Veröffentlichungen gemäß § 28 oder den Informationspflichten gemäß §§ 29 und 30 ausgenommen.

8. Abschnitt

Ombudsstelle für Studierende

§ 31. (1) Für Studierende an hochschulischen Bildungseinrichtungen ist im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine weisungsfreie Ombuds-, Informations- und Servicestelle einzurichten. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Studieninteressentinnen und -interessenten und ehemalige Studierende zu verstehen.

(2) Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich zu den von ihr behandelten Themen und Fällen zu leisten. Sie hat in diesem Zusammenhang mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren und regelmäßig durch Veranstaltungen in Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu treten.

(3) Jede und jeder Studierende kann sich zur Information und Beratung im Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb an hochschulischen Bildungseinrichtungen an die Ombudsstelle wenden. Jedes solche Anliegen ist von der Ombudsstelle zu behandeln. Der Studierenden oder dem Studierenden und der Bildungseinrichtung sind das Ergebnis sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.

(4) Die Ombudsstelle ist berechtigt, Informationen in den von den Studierenden vorgebrachten Angelegenheiten von den jeweiligen Organen und Angehörigen der Bildungseinrichtungen einzuholen. Die Organe und Angehörigen der Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.

(5) Die Ombudsstelle kann den Organen der Bildungseinrichtung beratend zur Verfügung stehen.

(6) Die Ombudsstelle ist zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

(7) Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und dem Nationalrat vorzulegen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen.

9. Abschnitt

Strafbestimmung

§ 32. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren oder zu registrieren ist, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Registrierung betreibt oder dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen oder akademische Grade, ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen ist.

10. Abschnitt

Personal

Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes

§ 33. (1) Bedienstete, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsstellen des Fachhochschulrates gemäß FHStG oder des Akkreditierungsrates gemäß UniAkkG sind, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zugewiesen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. August 2012 haben die Bediensteten gemäß Abs. 1 auch Dienstleistungen bei den abzuschließenden Verfahren des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates im entsprechend notwendigen Ausmaß zu erbringen.

(3) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung, die Bediensteten verbleiben im Planstellenverzeichnis des Bundes und werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung weiterhin besoldet und verwaltet. Die Dienst- und Fachaufsicht für diese Bediensteten obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

§ 34. (1) Auf Personen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden, sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die sonstigen einschlägigen privatrechtlichen Normen anzuwenden.

(2) Für sämtliche Bedienstete der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

11. Abschnitt

Inkrafttreten und Vollziehung

Verweisungen

§ 35. In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Übergangsbestimmungen

§ 36. (1) Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.

(2) Bildungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Studien im Sinne des § 27 anbieten, haben sich bis längstens 31. Dezember 2012 einer Registrierung gemäß § 27 zu unterziehen.

(3) Audits an Universitäten nach UG und an der Universität für Weiterbildung Krems, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, sind anzuerkennen, wenn das Audit durch eine im EQAR registrierte oder eine andere unabhängige und international anerkannte Qualitätssicherungsagentur gemäß § 19 durchgeführt wurde.

(4) Das Eigentumsrecht des Bundes an beweglichen Vermögen, das am Tag vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetzes dem Fachhochschulrat gemäß FHStG und dem Akkreditierungsrat gemäß UniAkkG zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsfolge auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über und ist von dieser in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten. Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Fachhochschulrat und Akkreditierungsrat verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.

(5) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Betrieben gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu erfolgen.

Inkrafttreten

§ 37. (1) Die §§ 4 bis 13 und § 36 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.

(2) Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.

Vollziehung

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit;
  2. 2. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Artikel 2

Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz - PUG)

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation von Privatuniversitäten.

(2) Das Verfahren zur Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

2. Abschnitt

Privatuniversitäten

Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität, für die Dauer der Akkreditierung sowie für die Verlängerung der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein;
  2. 2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, Frauenförderung und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
  3. 3. Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 4 Abs. 2 vorlegen;
  4. 4. Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
  5. 5. Sie muss für Forschung und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder künstlerisch ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen;
  6. 6. Die für Forschung und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
  7. 7. Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen.

(2) Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:

  1. 1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
  2. 2. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  3. 3. Verbindung von Forschung und Lehre;
  4. 4. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

(3) Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(4) Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Die Bezeichnung kann auch in englischer Sprache geführt werden („private university“).

Studien

§ 3. (1) Privatuniversitäten sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG) , BGBl. I Nr. 120/2002, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleich lautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. Bietet die Privatuniversität gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein.

(2) Sofern Privatuniversitäten Doktoratsstudien anbieten, können sie den akademischen Ehrengrad „Doktorin oder Doktor honoris causa“ („Dr. h.c.“) aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen verleihen. Weiters können von einer Privatuniversität als akademische Ehrungen die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ und „Ehrenbürgerin“ oder „Ehrenbürger“ verliehen sowie die Erneuerung verliehener akademischer Graden vorgenommen werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(3) Studien von Privatuniversitäten können auch als gemeinsame Studienprogramme durchgeführt werden. Dies sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, anderen Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint-, double- oder multiple-degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben.

(4) Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Privatuniversitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die beteiligten Bildungseinrichtungen haben eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Studienplan ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(5) Die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität sind privatrechtlicher Natur.

(6) Die Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Studierenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(7) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an Privatuniversitäten anzuwenden.

Organisation und Personal

§ 4. (1) Jede Privatuniversität hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen universitären Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. 1. Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privatuniversität;
  2. 2. Organe der Privatuniversität;
  3. 3. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
  4. 4. Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
  5. 5. Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien;
  6. 6. Richtlinien für akademische Ehrungen;
  7. 7. Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren.

(3) Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.

(4) Die Lehrenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(5) Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.

Finanzierungsverbot des Bundes

§ 5. (1) Einer Privatuniversität dürfen keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Lehr- und Forschungsleistungen einer Privatuniversität, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privatuniversität abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen.

(2) Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4a Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

Berichtswesen

§ 6. (1) Jede Privatuniversität hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende Mai jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen. Dieser Bericht hat folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Informationen zu Entwicklungen in den Prüfbereichen gemäß den Bestimmungen des HS-QSG;
  2. 2. Statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals der Privatuniversität;
  3. 3. Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privatuniversitäten mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(3) Privatuniversitäten haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 7. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

§ 8. (1) § 8 Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten, (Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.

(3) Die am 30. September 2011 als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident ernannten Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 7 UniAkkG sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt.

(4) Mitglieder des Akkreditierungsrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 5 UniAkkG endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem UniAkkG sind nach dessen Regelungen spätestens aber bis 31. August 2012 abzuschließen. Sollten diese Verfahren nicht bis 31. August 2012 abgeschlossen sein, so geht die Kompetenz auf die Agentur für Qualitätssicherung Akkreditierung Austria über.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem UniAkkG verliehenen Berechtigungen werden für die Dauer ihrer Anerkennung von den Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Für Privatuniversitäten, deren Akkreditierungszeitraum im Jahr 2012 endet, wird der Akkreditierungszeitraum bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem UniAkkG anerkannten Studien dürfen in der anerkannten Form für die Dauer ihrer Anerkennung weitergeführt werden.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;
  2. 2. hinsichtlich der in den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern sowie der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
  3. 3. hinsichtlich der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG)

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Erhalter

§ 3. Ziele und leitenden Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

§ 4. Studierende

§ 5. Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen

§ 6. Akademische Grade

§ 7. Lehr- und Forschungspersonal

§ 8. Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 9. Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 10. Kollegium, Studiengangsleitung

§ 11. Aufnahmeverfahren

§ 12. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

§ 13. Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 14. Unterbrechung des Studiums

§ 15. Mündliche Prüfungen

§ 16. Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor-, Fachhochschul-Master- und Fachhochschul-Diplomstudiengängen

§ 17. Beurteilung von Leistungen

§ 18. Wiederholung von Prüfungen

§ 19. Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten

§ 20. Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

§ 21. Rechtsschutz

§ 22. Bezeichnung „Fachhochschule“

§ 23. Berichtswesen

§ 24. Strafbestimmungen

§ 25. Vollziehung

§ 26. Inkrafttreten

§ 27. Übergangsbestimmungen“

1. Abschnitt

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Erhalter

§ 3. Ziele und leitenden Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

§ 4. Studierende

§ 5. Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen

§ 6. Akademische Grade

§ 7. Lehr- und Forschungspersonal

2. Abschnitt

§ 8. Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 9. Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 10. Kollegium, Studiengangsleitung

3. Abschnitt

Studienrechtliche Bestimmungen

§ 11. Aufnahmeverfahren

§ 12. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

§ 13. Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 14. Unterbrechung des Studiums

§ 15. Mündliche Prüfungen

§ 16. Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor-, Fachhochschul-Master- und Fachhochschul-Diplomstudiengängen

§ 17. Beurteilung von Leistungen

§ 18. Wiederholung von Prüfungen

§ 19. Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten

§ 20. Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

§ 21. Rechtsschutz

§ 22. Bezeichnung „Fachhochschule“

4. Abschnitt

§ 23. Berichtswesen

§ 24. Strafbestimmungen

§ 25. Vollziehung

§ 26. Inkrafttreten

§ 27. Übergangsbestimmungen“

2. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.“

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.“

4. Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Einhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen für Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen, ist unzulässig. Darüber hinaus gehende, tatsächlich anfallende Kosten sind individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnen.

(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.“

5. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:

  1. 1. die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
  2. 2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis zu lösen;
  3. 3. die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und Absolventen.“

6. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Bachelorstudiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.“

7. In § 3 Abs. 2 Z 4 wird der letzte Satz gestrichen.

8. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Master- oder Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bachelorarbeiten); die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.“

9. § 3 Abs. 2 Z 10 lautet:

  1. „10. Fachhochschul-Studiengänge können auch als gemeinsame Studienprogramme durchgeführt werden. Dies sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint-, double- oder multiple-degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben.“

10. § 3 Abs. 2 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemeinsam sowie gemeinsam mit anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die beteiligten Bildungseinrichtungen haben eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Studienplan ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Lehrgänge zur Weiterbildung dürfen zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.“

11. § 4 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.

(3) Ordentliche Studien sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge. Außerordentliche Studien sind Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 sowie der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.

(4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.“

12. Der bisherige § 4 Abs. 5 entfällt. Der bisherige § 4 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“, im neuen Abs. 5 lauten die Ziffern 1 bis 3:

  1. „1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung,
  2. 2. für den jeweiligen Fachhochschul-Studiengang in Frage kommendes Studienberechtigungszeugnis gemäß § 64a UG,
  3. 3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Studiengangsleitung des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,“

13. Der bisherige § 4 Abs. 3a erhält die Absatzbezeichnung „(6)“. Im § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Leiterin oder der Leiter des Lehr- und Forschungspersonals“ durch die Wortfolge „die Studiengangsleitung“ ersetzt.

14. § 4 Abs. 7 lautet:

„(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden im Rahmen der Akkreditierung auf Antrag des Erhalters für den beantragten Studiengang oder im Einzelfall, für nicht im Akkreditierungsbescheid geregelte Qualifikationen, von der Studiengangsleitung festgelegt.“

15. Der bisherige § 4 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“. Im § 4 Abs. 8 wird das Wort „Studienanfänger“ durch die Wortfolge „Studienanfängerinnen und Studienanfänger“ ersetzt.

16. Der bisherige § 4 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

17. § 4 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Ordentliche Studierende an Fachhochschul-Studiengängen und außerordentliche Studierende an Lehrgängen zur Weiterbildung gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, an.“

18. § 4a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 5“.

19. § 5 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 6“ und die Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch das Kollegium ein akademischer Grad verliehen.

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akademischen Grade „Magistra/Magister …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.“

20. Der bisherige § 5 Abs. 2a wird zu „§ 6 Abs. 3“.

21. Der bisherige § 5 Abs. 3 wird zu „§ 6 Abs. 4“. Im § 6 Abs. 4 wird das Wort „Studiendauer“ durch das Wort „Regelstudiendauer“ sowie die Wortfolge „die Differenz“ durch die Wortfolge „den Differenzzeitraum“ ersetzt.

22. Im bisherigen § 5 entfallen die Abs. 3a und 4. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Der im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4 festzulegende Gesamtumfang der Grundlagenfächer, der fachspezifischen Ergänzungsfächer und der Vertiefungsfächer hat sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.“

23. Dem § 6 Abs. 5 werden die Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.

(7) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung bei anderen Kollegien einzubringen.“

24. § 5a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 7“.

25. Der 2. Abschnitt mit den §§ 6 bis 11 samt Überschriften entfällt.

26. Die Abschnittsbezeichnungen 3 bis 5 entfallen.

27. Der bisherige § 12 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 8“. § 8 Abs. 1 und 2 samt Überschrift lauten:

„2. Abschnitt

Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 8. (1) Ein Antrag auf Akkreditierung als Fachhochschuleinrichtung und eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(2) Zur Erlangung der Akkreditierung als Fachhochschuleinrichtung sowie für die Dauer der Akkreditierung muss der Erhalter folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Vorlage eines Entwicklungsplans, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschuleinrichtung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Einrichtung, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst;
  2. 2. Vorlage eines Satzungsentwurfes gemäß § 10 Abs. 3 Z 10;
  3. 3. Erfüllung der Prüfbereiche gemäß § 23 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.“

28. Der bisherige § 12 Abs. 2 wird zu „§ 8 Abs. 3“. § 8 Abs. 3 Z 7 lautet:

  1. „7. jene in Frage kommenden Studienberechtigungsprüfungen gemäß § 64a UG sowie jene facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Dabei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind;“

29. In § 8 Abs. 3 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 23 HS-QSG erfüllt werden.“

30. Der bisherige § 12 Abs. 3 wird zu „§ 8 Abs. 4“. § 8 Abs. 4 dritter und vierter Satz lauten:

„Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist vom Erhalter zu beauftragen, der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang haupt- oder nebenberuflich zu lehren.“

31. Der bisherige § 12 Abs. 4 wird zu „§ 8 Abs. 5“. In § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ ersetzt. In § 8 Abs. 5 Z 2 werden die Wortfolge „Benennung des Leiters des Lehr- und Forschungspersonals“ durch die Wortfolge „Benennung der Studiengangsleitung“ sowie das Wort „Studienwerber“ durch die Wortfolge „Studienwerberinnen und Studienwerber“ ersetzt. In § 8 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „Studienwerbern“ durch die Wortfolge „Studienwerberinnen und Studienwerbern“ sowie das Wort „Studienwerber“ durch das Wort „Bewerbungen“ ersetzt.

32. Die §§ 13 und 14 samt Überschriften entfallen.

33. § 14a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 9“. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. Diese Lehrgänge zur Weiterbildung sind in einer angemessenen Form in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.“

34. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen.“

35. § 9 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

36. Die bisherigen §§ 15 bis 17 samt Überschriften entfallen.

37. §§ 10 bis 23 samt Überschriften lauten:

„Kollegium, Studiengangsleitung

§ 10. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seiner Stellvertretung sechs Leiterinnen oder Leiter der jeweils eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, sechs Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Diese Vertretungen im Kollegium werden von den jeweiligen Personengruppen gewählt. Sollten weniger als sechs Leiterinnen oder Leiter von Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung stehen, ist deren Anzahl aus dem Kreis der Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals zu ergänzen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter sind pro Gruppe nach Möglichkeit mindestens 45 vH Frauen aufzunehmen.

(3) Die Aufgaben des Kollegiums sind:

  1. 1. Wahl der Leitung sowie der Stellvertretung auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen reduziert werden;
  2. 2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung der Leitung oder der Stellvertretung oder Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, dass diese Organe ihre Aufgaben gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen;
  3. 3. Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge im Einvernehmen mit dem Erhalter;
  4. 4. Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Erhalter;
  5. 5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
  6. 6. Vorschläge für die Einstellung und Abberufung von Lehr- und Forschungspersonal an den Erhalter;
  7. 7. Inhaltliche Koordination des gesamten Lehrbetriebes;
  8. 8. Evaluierung des gesamten Lehrbetriebes samt Prüfungsordnung und Studienpläne;
  9. 9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf, Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade sowie im Einvernehmen mit dem Erhalter Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen;
  10. 10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Bestimmungen über Frauenförderung sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung von akademischen Ehrungen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;
  11. 11. Entscheidung über Beschwerden gegenüber Entscheidungen der Studiengangsleitung.

(4) Der Leitung des Kollegiums obliegt:

  1. 1. sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
  2. 2. die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Kollegiums;
  3. 3. die Vertretung des Kollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums.

(5) Der Studiengangsleitung obliegt:

  1. 1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
  2. 2. die Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;
  3. 3. die Aberkennung von Prüfungen;
  4. 4. die Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten gemäß §§ 11 bis 21;
  5. 5. die Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 4, 5 Z 3, Abs. 6 und 7.

(6) Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.

(7) Der Erhalter hat dafür zu sorgen, dass das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann an der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

(8) Der Erhalter kann gemäß den Richtlinien des Kollegiums den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens gestatten, die im UG festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul-...“ zulässig.

(9) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.

(10) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten von Fachhochschul-Studiengängen zu informieren. Der Erhalter und das Kollegium sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über bezeichnete Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

3. Abschnitt

Studienrechtliche Bestimmungen

Aufnahmeverfahren

§ 11. (1) Ein Aufnahmeverfahren ist jedenfalls durchzuführen, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt. Für das Aufnahmeverfahren sind den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studienganges entsprechende leistungsbezogene Kriterien festzulegen. Nach Maßgabe organisatorischer Möglichkeiten sind mit allen Bewerberinnen und Bewerbern Aufnahmegespräche vorzusehen und bei der Reihung zu berücksichtigen. Bei Bachelor- und Diplomstudiengängen hat eine Einteilung der Bewerbungsgruppen mit unterschiedlicher Vorbildung zu erfolgen, wobei zumindest eine Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern mit einschlägiger beruflicher Qualifikation zu bilden ist. Es ist vorzusehen, dass die Bewerbungsgruppen aliquot auf die Zahl der Aufnahmeplätze aufgeteilt werden. Die zur Reihungsliste führenden Bewertungen der Bewerberinnen und Bewerber sind überprüfbar und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens sind von den Bewerberinnen und Bewerbern keine Gebühren zu entrichten.

Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

(2) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 13. (1) Die Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.

(2) Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jeden Semesters anzusetzen.

(4) Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Prüfungen können auch modulbezogen stattfinden.

(5) Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin bei Lehrveranstaltungen mit abschließendem Charakter führt zum Verlust einer Prüfungsantrittsmöglichkeit.

(6) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.

(7) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

Unterbrechung des Studiums

§ 14. Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.

Mündliche Prüfungen

§ 15. (1) Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.

(2) Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(3) Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen Medien nachgekommen werden.

Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor-, Fachhochschul -Master- und Fachhochschul-Diplomstudiengängen

§ 16. (1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

  1. 1. Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
  2. 2. deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans

    zusammen.

(2) Die einen Fachhochschul-Master- oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

  1. 1. Präsentation der Diplom- oder Masterarbeit,
  2. 2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie
  3. 3. einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte

    zusammen.

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.

(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.

Beurteilung von Leistungen

§ 17. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 zu erfolgen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Im negativen Fall gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.

(2) Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließenden kommissionellen Prüfung sowie der den Fachhochschul-Diplom- und Fachhochschul-Masterstudiengang abschließenden kommissionellen Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:

Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;

Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;

Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.

(3) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen im Semester sind zulässig.

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.

Wiederholung von Prüfungen

§ 18. (1) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung).

(3) Nicht bestandene kommissionelle Bachelorprüfungen sowie nicht bestandene kommissionelle Gesamtprüfungen in Fachhochschul-Master- oder Diplomstudiengängen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(4) Die einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung ist möglich. Eine Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen.

(5) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich.

Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten

§ 19. (1) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

(2) Die Approbation der Diplom- oder Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Prüfung. Eine nicht approbierte Diplom- oder Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer festzusetzenden Frist zurückzuweisen.

(3) Die positiv beurteilte Master- oder Diplomarbeit ist durch Übergabe an die Bibliothek des Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Master- oder Diplomarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten

§ 20. Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Rechtsschutz

§ 21. Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen.

Bezeichnung „Fachhochschule“

§ 22. (1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.

(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass

  1. 1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;
  2. 2. ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von 1.000 Studierenden innerhalb von sechs Jahren glaubhaft gemacht wird.

(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.

(4) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(5) An Fachhochschulen eingerichtete Kollegien führen die Bezeichnung „Fachhochschulkollegium“.

4. Abschnitt

Berichtswesen

§ 23. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.

(2) Die Erhalter haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria jährlich bis Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfasst:

  1. 1. Informationen zu Entwicklungen in den im HS-QSG definierten Prüfbereichen;
  2. 2. Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder dem letzten Akkreditierungsantrag.

(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(4) Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Datenbereitstellung festzulegen:

  1. 1. Meldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;
  2. 2. Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;
  3. 3. Meldeverpflichtung betreffend Studien;
  4. 4. Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;
  5. 5. Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;
  6. 6. Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;
  7. 7. Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.“

38. Der bisherige § 18 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 24“. In § 24 Z 3 wird der Verweis „§ 5“ durch „§ 6“ ersetzt.

39. Der bisherige § 19 entfällt und § 25 lautet:

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.“

40. Der bisherige § 20 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 26“ und es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 27 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen der §§ 1 bis 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.“

41. Der bisherige § 21 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 27“. In § 27 Abs. 4 wird im 3. Satz der Gesetzesverweis „§ 5 Abs. 2“ durch „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.

42. § 27 Abs. 5 und 6 lauten und folgende Abs. 7 bis 12 werden angefügt:

„(5) Das bereits durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder durch Bescheid des Fachhochschulrates verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 22 Abs. 4 ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zuständig.

(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 gelten bisherige Bakkalaureatsarbeiten als Bachelorarbeiten sowie an Fachhochschul-Masterstudiengängen verfasste Diplomarbeiten als Masterarbeiten.

(7) Kollegien sind bis zum 1. September 2012 einzurichten. Bis zur Einrichtung der Kollegien bleibt der Fachhochschulrat, an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium für die Verleihung der akademischen Grade sowie für Nostrifizierungen zuständig. Den Bestimmungen des § 10 entsprechende Kollegien sind bis 1. September 2012 neu einzurichten.

(8) Die zum 1. März 2012 beim Fachhochschulrat anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. August 2012, weiterzuführen. Für bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossene Verfahren geht die Kompetenz an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.

(9) Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß § 14a Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, nicht vorliegen.

(10) Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.

(11) Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die bereits eine institutionelle Evaluierung positiv durchlaufen haben, ist kein Verfahren gemäß § 23 HS-QSG erforderlich. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat eine unbefristete Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG mit Bescheid auszusprechen. Diese Erhalter haben binnen sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum der letztmaligen institutionellen Evaluierung gemäß FHStG, das erste Audit gemäß § 22 HS-QSG durchzuführen. Für die am 1. März 2012 bestehenden Erhalter mit akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen, die noch keine institutionelle Evaluierung durchlaufen haben, ist bis 31. Dezember 2014 eine institutionelle Akkreditierung gemäß § 23 HS-QSG erforderlich.

(12) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 ist auf jene Studierenden anwendbar, die nach dem 1. März 2012 ein Studium beginnen.“

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) Privatuniversitäten gemäß Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011;“

2. § 3 Abs. 3 Z 8 lautet:

  1. „8. Die Beteiligung an internationaler Mobilität und“

3. § 7 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.“

4. § 7 Abs. 4 entfällt.

5. In § 9 Abs. 2 Z 3 wird am Ende der lit. b das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. c der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

6. Dem § 9 Abs. 2 Z 3 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) die Beteiligung an internationaler Mobilität.“

7. Dem § 12 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 3 Z 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 3 und Anlage 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(9) § 7 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes außer Kraft.“

8. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d ist auch auf Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, anzuwenden.“

9. Anlage 3 Z 4 lit. f lautet:

  1. „f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes.“

Artikel 5

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

  1. 1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 heranzuziehen,
  2. 2. bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege das Einvernehmen des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,
  3. 3. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und
  4. 4. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.

    Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.“

2. Dem § 117 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

  1. 1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,
  2. 2. bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme das Einvernehmen der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,
  3. 3. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Änderung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und
  4. 4. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.

    Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.“

2. In § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 4 FHStG“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 6 FHStG“ ersetzt.

3. Dem § 62a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des MTD-Gesetzes

Das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

  1. 1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Änderung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 beizuziehen,
  2. 2. bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten das Einvernehmen des (der) Bundesministers (Bundesministerin) für Gesundheit einzuholen,
  3. 3. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Änderung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit zu übermitteln und
  4. 4. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit zu erstatten.

    Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.“

2. In § 6c Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „vom Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat“ durch die Wortfolge „bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium“ ersetzt.

3. In § 6c Abs. 2 wird die Wortfolge „des Fachhochschulkollegiums des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen des Fachhochschulrats“ durch die Wortfolge „bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen des jeweiligen Kollegiums“ ersetzt.

4. In § 6c Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „dem Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen dem Fachhochschulrat“ durch „bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen dem jeweiligen Kollegium“ ersetzt.

5. In § 6d Abs. 1 und § 6e Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat“ durch die Wortfolge „bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium“ ersetzt.

6. In § 6e Abs. 3 wird die Wortfolge „das Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen der Fachhochschulrat“ durch die Wortfolge „bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen das jeweilige Kollegium“ ersetzt.

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 3 Abs. 4, § 6c Abs. 1 Z 3, § 6c Abs. 2, § 6c Abs. 4 Z 2, § 6d Abs. 1, § 6e Abs. 2 und 3 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, treten mit 1. März 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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