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BGBl I 48/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Bundesgesetz: Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 655 AB 769 S. 70 . BR: AB 8348 S. 786 .)

48. Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 folgender § 7a eingefügt:

„ § 7a

Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen““

1a. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird im Klammerausdruck der Begriff „Familiennamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,“

3. In § 3 Abs. 3 Z 9 entfällt die Wortfolge „gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985“

4. In § 3 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „Familien- und Vornamen“ durch die Wortfolge „Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.“

5a. In § 7 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat“ die Wortfolge „im Wege der verschlüsselnden Einrichtung“ eingefügt.

6. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge ist jeweils neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten und eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die Einrichtung eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vorgenommen werden. Diese Verordnungen haben auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.“

6a. § 7a samt Überschrift lautet:

„Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge wird jeweils ein Datenverbund der Universitäten („Datenverbund Uni“) und ein Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge („Datenverbund PH“) zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um zwei voneinander getrennte Informationsverbundsysteme gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten, Auftraggeber des Datenverbundes PH die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat die Datenverbundsysteme als Dienstleister zu betreiben.

(3) Der Datenverbund Uni und der Datenverbund PH dienen folgenden Zwecken:

  1. 1. Gewährleistung der ordentlichen Vergabe von Matrikelnummern,
  2. 2. Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften,
  3. 3. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme seitens der zulassenden Universität an die jeweiligen anderen Universitäten bzw. seitens der zulassenden Pädagogischen Hochschule an die jeweiligen anderen Pädagogischen Hochschulen,
  4. 4. Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 4a Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) und
  5. 5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages.

(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems sowie die öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge haben den jeweiligen Datenverbundsystemen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.

(5) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:

  1. 1. die Studienbeihilfebehörde,
  2. 2. die Finanzämter und
  3. 3. die Vorsitzenden der Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998.

(6) Der Datenverbund hat die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:

  1. 1. Matrikelnummer;
  2. 2. Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);
  3. 3. Geburtsdatum;
  4. 4. Geschlecht;
  5. 5. Staatsangehörigkeit;
  6. 6. Datum der allgemeinen Universitätsreife;
  7. 7. Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
  8. 8. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

§ 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.

(7) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 5 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens des BRZ so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(8) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sowie durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.“

7. In § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

8. In § 9 Abs. 2 Z 2 lit. f wird der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und es wird folgende lit. g angefügt:

  1. „g) Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;“

9. § 9 Abs. 2 Z 3 lit. b lautet:

  1. „b) die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife und“

10. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2010 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 7a betreffenden Zeile, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 3 Z 4 und 9, § 3 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 7a samt Überschrift, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e bis g und Z 3 lit. b sowie die Anlage 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. Anlage 1 Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 lit. a, d, e und f sowie Z 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.“

11. In Anlage 1 Z 2 und Z 3 wird jeweils vor dem Strichpunkt die Wendung „ausgenommen an Schulen nach dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997“ eingefügt.

12. In Anlage 1 Z 4 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „saisonmäßig“ die Wendung „, modular“ angefügt.

13. In Anlage 1 Z 5 lit. a entfällt die Wendung „, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997“.

14. Anlage 1 Z 5 lit. d entfällt.

15. In Anlage 1 Z 5 lit. e entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „sowie Kolloquien“.

16. In Anlage 1 Z 5 lit. f entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „, § 28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997“.

17. In Anlage 1 Z 7 wird nach dem Gesetzeszitat „BGBl. Nr. 472/1986“ die Wortfolge „bzw. gemäß § 17 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,“ eingefügt.

18. Die nachstehende Anlage 3 wird nach Anlage 2 angefügt:

„Anlage 3 (zu § 7a Abs. 4)

Im Datenverbund Uni und im Datenverbund PH sind je Semester folgende Daten zu verarbeiten:

  1. 1. Einordnungsdaten
    1. a) meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule;
    2. b) Bezugssemester;
    3. c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung.
  2. 2. Personendaten
    1. a) Vor- und Nachnamen;
    2. b) Geburtsdatum;
    3. c) Geschlecht;
    4. d) Staatsangehörigkeit;
    5. e) akademische Grade;
    6. f) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;
    7. g) E-Mail-Adresse;
    8. h) Matrikelnummer;
    9. i) Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen;
    10. j) bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
  3. 3. Studienbeitragsdaten
    1. a) Studienbeitragsstatus;
    2. b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung;
    3. c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung;
    4. d) Auftrag für den Erlagscheindruck samt Datum;
    5. e) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag;
    6. f) letztes Buchungsdatum;
    7. g) Studienbeitragskonto der Universität.
  4. 4. Studiendaten
    1. a) Kennzeichnung des Studiums;
    2. b) Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum des Studiums;
    3. c) Schulform, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
    4. d) Zulassungsstatus;
    5. e) Meldung der Fortsetzung des Studiums bzw. der Inskription;
    6. f) Mobilitätsprogramm und Gastland des Auslandsaufenthaltes.
  5. 5. Studienerfolgsdaten
    1. a) Kennzeichnung des Studiums;
    2. b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen;
    3. c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen;
    4. d) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte;
    5. e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 abschließen.
  6. 6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen
    1. a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule;
    2. b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde;
    3. c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung;
    4. d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.“

Fischer

Faymann

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