49. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2010 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesfinanzgesetz 2010, BGBl. I Nr. 50/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2010, wird wie folgt geändert (4. BFG-Novelle 2010):
1. Artikel II Abs. 2 lautet:
„(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel III und Artikel VI Abs. 2 ergeben.“
2. In Artikel VI Abs. 1 Z 3 wird der Punkt nach der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende neue lit. e angefügt:
- „e) bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz - Justizbehörden in den Ländern zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205.“
3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem Voranschlagsansatz 2/13204:
„2/13205/42 Refundierungen von Post und Telekom“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/44418:
„1/4442 Katastrophenfonds - Aufstockung (zw. Geb.):
1/44428/43 Aufwendungen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/44410:
„2/4442 Katastrophenfonds - Aufstockung (zw. Geb.):
2/44420/43 Erfolgswirksame Einnahmen“
4. Teil II.A des Personalplanes 2010 (Anlage IV des Bundesfinanzgesetzes 2010) erhält in seinen Planstellenbereichen 1310 „Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur“ sowie 1320 „Justizbehörden in den Ländern“ jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Anlage 1
Fischer
Faymann
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