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BGBl I 17/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 und des Bundesfinanzgesetzes 2010
(NR: GP XXIV RV 600 AB 604 S. 55 . BR: AB 8284 S. 782 .)

17. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Bundesfinanzgesetz 2010 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a, ab 1. Juni 2008 hingegen § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

  1. 1. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,
  2. 2. bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,
  3. 3. bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,
  4. 4. bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,
  5. 5. bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2010 ein Betrag von 11 473 000 Euro.

Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug dieser Beträge zu verstehen.“

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a. Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2010 eine Bedarfszuweisung in Höhe von 11 473 000 Euro zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt. Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:

Burgenland

221 136 Euro

Kärnten

948 124 Euro

Niederösterreich

2 164 271 Euro

Oberösterreich

1 856 458 Euro

Salzburg

1 096 232 Euro

Steiermark

1 590 523 Euro

Tirol

987 577 Euro

Vorarlberg

434 937 Euro

Wien

2 173 742 Euro

Die länderweisen Anteile sind von den Ländern an die Gemeinden zu verteilen, wobei deren Belastungen in den Jahren 2008 und 2009 aus Rückzahlungen von Getränkesteuer an Abgabepflichtige zu berücksichtigen sind.“

3. Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2010

Das Bundesfinanzgesetz 2010, BGBl. I Nr. 50/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2009, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2010):

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird nach dem Voranschlagsansatz 1/44017 der Voranschlagsansatz „1/44057/43 Bedarfszuweisung an Gemeinden nach § 22a FAG“ eingefügt.

Fischer

Faymann

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