58. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 7 und des § 9 Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter Leiter einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz;
- 2. unter Schüler: der Schüler oder Bildungsteilnehmer einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz;
- 3. unter Lehrgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;
- 4. unter Externistenprüfung: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.
Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten
§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Daten, die in der Anlage näher definiert werden, in Form von Gesamtdatensätzen zu übermitteln:
- 1. Schulenmerkmale,
- 2. Schülerstammdaten,
- 3. Ausbildungsstand,
- 4. Schülermerkmale laufende Ausbildung,
- 5. Schülermerkmale Schulerfolg,
- 6. Schülermerkmale Fremdsprachenunterricht,
- 7. Schülermerkmale Abschlussprüfungen und
- 8. Merkmale bei Externistenprüfungen.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- 1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge in Ausbildungsjahre gegliedert sind, verarbeiteten Daten spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
- 2. hinsichtlich der bei Lehrgängen verarbeitenden Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges.
(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Datensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Erhebungsstichtage der Schülerdaten
§ 4. (1) Bei Bildungseinrichtungen sowie im Fall des § 3 Abs. 4 Bildungsdokumentationsgesetz ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß der Anlage, ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen gemäß der Anlage ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
Datensicherheit
§ 5. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, verantwortlich. Dieser hat einen für die Dateneingabe und Datenverwaltung im Sinne dieser Verordnung Verantwortlichen zu benennen.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten sind der Zugriffsschutz zu den Daten gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten sowie die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen.
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 7. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
In-Kraft-Treten
§ 8. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2003 in Kraft.
Anlage
Merkmal | Beschreibung |
1. Schulenmerkmale | |
meldedatum | Datum der Datenmeldung |
meldeart | Art der Datenmeldung (Neumeldung, Korrektur, ...) |
absender | Schulkennzahl des Datenübermittlers |
dvr | Datenverarbeitungsregisternummer der meldenden Stelle |
skz | Schulkennzahl der Datenmeldung |
2. Schülerstammdaten | |
svnr | Sozialversicherungsnummer |
ersatz | Ersatzkennzeichen |
gebdat | Geburtsdatum |
geschlecht | Geschlecht |
staat | Staatsangehörigkeit |
sprache | Im Alltag gebrauchte Sprache des Schülers |
spf | Sonderpädagogischer Förderbedarf |
plz | Postleitzahl des Heimatortes |
ort | Ortsbezeichnung des Heimatortes |
zusatzort | Zusätzliche Anschrift am Ort der Bildungseinrichtung (z.B. Internat, Gastfamilie) |
matrikel | schulinternes Schülerkennzeichen |
eingeschult | Jahr des Beginns der Schulpflicht |
3. Ausbildungsstand | |
beginn | Beginn der laufenden oder letzten beendeten Ausbildung |
schulform | Schulform der laufenden oder letzten beendeten Ausbildung |
stand | Stand der laufenden oder letzten beendeten Ausbildung |
ende | Datum der Beendigung der letzten Ausbildung |
4. Schülermerkmale laufende Ausbildung | |
schuljahr | Aktuelles Schuljahr |
semester | Zeitliche Bezugnahme der Datenmeldung (ganzjährig, Sommersemester, ...) |
klasse | Bezeichnung der im laufenden Schuljahr besuchten Klasse |
organisation | Organisationsform der Ausbildung (Lehrgang, Semester) |
schulstufe | Schulstufe der laufenden Ausbildung |
sfkz | Schulform der laufenden Ausbildung |
status | Status des Schülers (ordentlicher / a.o. Schüler) |
ethik | Teilnahme am Ethik- bzw. Religionsunterricht |
bilingual | zwei- oder fremdsprachige Unterricht |
betreuung | Inanspruchnahme einer schulischen Nachmittagsbetreuung |
5. Schülermerkmale Schulerfolg | |
schuljahr | Abgelaufenes Schuljahr |
semester | Zeitliche Bezugnahme der Datenmeldung (ganzjährig, Sommersemester, ...) |
klasse | Bezeichnung der im abgelaufenen Schuljahr besuchten Klasse |
organisation | Organisationsform der Ausbildung (Lehrgang, Semester) |
schulstufe | Schulstufe der Ausbildung im abgelaufenen Schuljahr |
sfkz | Schulform der Ausbildung im abgelaufenen Schuljahr |
status | Status des Schülers (ordentlicher / a.o. Schüler) |
jahreserfolg | Jahreserfolg des Schülers (inkl. allfälliger Wiederholungsprüfungen) |
nichtgen | Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (inkl. Wiederholungsprüfung) |
wdhp-angetr | Zahl der angetretenen Wiederholungsprüfungen o.ä. |
wdhp-bestand | Zahl der bestandenen Wiederholungsprüfungen o.ä. |
wiederholung | Angabe der Wiederholungsberechtigung |
6. Schülermerkmale Fremdsprachenunterricht | |
fach | Gegenstand (Fremdsprache) |
sprachenr | Angabe, um die wievielte lebende Fremdsprache es sich handelt |
pflichtig | Pflichtigkeit des Gegenstandes (Pflicht-, Freigegenstand, unverbindliche Übung, ...) |
7. Schülermerkmale Abschlussprüfungen | |
schuljahr | Schuljahr der Abschlussklasse |
semester | Zeitliche Bezugnahme der Datenmeldung (ganzjährig, Sommersemester, ...) |
termin | Datum des Prüfungszeugnisses |
extern | Zulassung als Externist (ja / nein) |
zulassung | Art der Zulassung (erstmalig, ... Wiederholung von Teilprüfungen) |
ergebnis | Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung |
8. Merkmale bei Externistenprüfungen | |
termin | Datum des Prüfungszeugnisses |
schulstufe | Schulstufe, über die Externistenprüfung abgelegt wurde |
sfkz | Schulformkennzahl |
art | Art der abgelegten Externistenprüfung |
erfolg | Ergebnis der Externistenprüfung |
Pröll
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