59. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Controllerin“ und „Akademischer Controller“; Lehrgang für Controlling, Österreichisches Controller-Institut, Wien
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Das Österreichische Controller-Institut, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang für Controlling als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für Controlling hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Controllerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Controller“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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