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BGBl I 22/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Bundesgesetz: DUK-Gesetz 2004
(NR: XXII GP RV 385 AB 408 S. 50. BR: 6987 S. 706.)

22. Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Teil

Organisations-, Studien- und Personalrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Bezeichnung

§ 3.

Anwendung des Universitätsgesetzes 2002

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

§ 4.

Wirkungsbereich und Aufgaben

§ 5.

Organisation und Studien

§ 6.

Zusammensetzung des Kollegialorgans zur Erlassung der Curricula

§ 7.

Gutachterinnen und Gutachter in Berufungsverfahren

§ 8.

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen

§ 9.

Interessensvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 10.

Finanzierung

II. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Implementierung der neuen Organisation

§ 11.

Gründungskonvent

§ 12.

Implementierungsschritte

§ 13.

Überleitung der Universitätsangehörigen

§ 14.

Berufungskommission in der Implementierungsphase

§ 15.

Universitätslehrgänge

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 17.

Verweisungen

§ 18.

Vollziehung

I. Teil

Organisations-, Studien- und Personalrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für das mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1994 (DUK-Gesetz) errichtete Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems.

Bezeichnung

§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes führt das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) die Bezeichnung „Universität für Weiterbildung Krems“.

Anwendung des Universitätsgesetzes 2002

§ 3. Auf die Universität für Weiterbildung Krems sind die Teile I bis V des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz getroffenen Sonderbestimmungen anzuwenden.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Wirkungsbereich und Aufgaben

§ 4. (1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen. Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eingerichteten Universitätslehrgängen und Fachrichtungen.

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
  1. 2. Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
  1. 3. Entwicklung zu einem mitteleuropäischen Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Erweiterung der Europäischen Union;
  1. 4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
  1. 5. Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung.

(3) Die Universität für Weiterbildung Krems arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den in § 6 Universitätsgesetz 2002 angeführten Universitäten zusammen.

(4) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, mit Genehmigung des Universitätsrates Studien zur Gänze oder zum Teil und Prüfungen im Ausland abzuhalten, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb am Standort Krems hierdurch nicht beeinträchtigt ist.

(5) Änderungen des Wirkungsbereichs der Universität für Weiterbildung Krems haben unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 501/1994, Abschnitt V, zu erfolgen.

Organisation und Studien

§ 5. (1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems nur Universitätslehrgänge für Weiterbildung angeboten werden.

(2) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über Habilitationen sind nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorschlägt.

Zusammensetzung des Kollegialorgans zur Erlassung der Curricula

§ 6. Ist an der Universität für Weiterbildung Krems für die Einrichtung eines Kollegialorgans zur Erlassung der Curricula für Universitätslehrgänge keine ausreichende Zahl an Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren vorhanden, können zu Mitgliedern dieses Kollegialorgans auch Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems stehen, bestellt werden.

Gutachterinnen und Gutachter in Berufungsverfahren

§ 7. Stehen in einem Berufungsverfahren für die Erstellung eines Vorschlages zur Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter nicht mindestens drei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs oder eines fachlich nahe stehenden Bereichs zur Verfügung, ist die Anzahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durch das Rektorat aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im erforderlichen Ausmaß zu ergänzen.

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen

§ 8. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Kollegialorganen der Universität für Weiterbildung Krems werden aus dem Kreis der Studierenden gewählt.

Interessensvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 9. (1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Universität für Weiterbildung Krems kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

(3) An der Universität für Weiterbildung Krems ist ein gemeinsamer Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970 sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen. Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet.

Finanzierung

§ 10. (1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter der Universität für Weiterbildung Krems.

(2) Die der Universität für Weiterbildung Krems zufließenden Drittmittel sind, sofern keine besondere Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke der Universität für Weiterbildung Krems zu verwenden.

(3) Der Lehrgangsbeitrag für die angebotenen Studien ist kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit des Studienangebots an der Universität für Weiterbildung Krems zu erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.

II. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Implementierung der neuen Organisation

Gründungskonvent

§ 11. (1) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ist ein Gründungskonvent einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht.

(2) Dem Gründungskonvent gehören folgende Mitglieder an:

  1. 1. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Donau-Universität Krems sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die von den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gewählt werden. Insgesamt müssen dieser Gruppe sieben Personen angehören. Der Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften muss mindestens die dreifache Zahl der zu Wählenden umfassen.
  1. 2. Zwei Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb, die von allen Angehörigen dieser Gruppe gewählt werden. Den Gewählten muss zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
  1. 3. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals, die oder der von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals gewählt wird.
  1. 4. Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, die von allen Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems gewählt werden.

(3) Die im Amt befindliche Präsidentin oder der im Amt befindliche Präsident ist nicht passiv wahlberechtigt.

(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gründungskonvents erfolgt entsprechend den Bestimmungen des DUK-Gesetzes und der hierauf beruhenden Wahlordnung über die Wahl in Kollegialorgane, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Gültigkeit der Wahl ist unabhängig von der Wahlbeteiligung.

(5) Ersatzmitglieder der in Abs. 2 Z 1 genannten Personen sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems stehen oder die im Rahmen eines freien Dienstvertrages zumindest im halben Ausmaß einer Vollbeschäftigung an der Universität für Weiterbildung Krems tätig sind, in einer von den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern durch Wahl ermittelten Reihenfolge.

(6) Die oder der Vorsitzende des Betriebsrates und die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor gehören dem Gründungskonvent mit beratender Stimme an.

(7) Der Gründungskonvent ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(8) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsidentin oder der im Amt befindliche Präsident hat die Wahlen in den Gründungskonvent auszuschreiben, die konstituierende Sitzung bis längstens 30. April 2004 einzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.

(9) Der Gründungskonvent hat die in § 12 vorgesehenen Maßnahmen zur Implementierung vorzubereiten und durchzuführen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Funktion des Gründungskonvents endet mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Implementierungsschritte

§ 12. (1) Der erste Senat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Gründungskonvent hat eine provisorische Satzung einschließlich einer Wahlordnung für den Senat zu beschließen und die erforderlichen weiteren Schritte der Überleitung zu veranlassen, soweit in diesem Bundesgesetz keine anderen Maßnahmen vorgesehen sind. Die Wahlordnung ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts zu erlassen.

(2) Der erste Universitätsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Gründungskonvent hat unverzüglich zwei Mitglieder des Universitätsrats zu wählen. Kommt der Gründungskonvent dieser Aufgabe nicht bis 30. Juni 2004 nach, bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister auch die Mitglieder, die vom Gründungskonvent zu wählen gewesen wären.

(3) Die Bundesregierung hat bis 31. Juli 2004 auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers zwei Mitglieder für den Universitätsrat zu bestellen, eines davon auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung.

(4) Der Universitätsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren und längstens bis 15. September 2004 einvernehmlich das weitere Mitglied zu wählen.

(5) Der Gründungskonvent hat unverzüglich die Wahl der Rektorin oder des Rektors auszuschreiben und einen Vorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat hat bis spätestens 30. November 2004 zu erfolgen.

(6) Die gewählte Rektorin oder der gewählte Rektor hat nach Anhörung des Gründungskonvents unverzüglich die Zahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie deren Beschäftigungsausmaß festzulegen und einen Wahlvorschlag vorzulegen. Die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch den Universitätsrat hat spätestens acht Wochen nach der Rektorswahl stattzufinden.

(7) Die Mitglieder des Rektorates haben am 1. Februar 2005 ihr Amt anzutreten. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsidentin oder der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsident der Donau-Universität Krems übt ihr oder sein Amt bis zur Funktionsübernahme des Rektorates aus. Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes laufende Funktionsperiode der anderen im § 7 Abs. 1 des DUK-Gesetzes genannten Organe endet mit 30. Juni 2005.

(8) Das Rektorat hat unverzüglich einen provisorischen Organisationsplan zu erlassen und die provisorischen Leiterinnen und Leiter der einzelnen Organisationseinheiten zu bestellen. Der provisorische Organisationsplan tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(9) Die Rektorin oder der Rektor hat unverzüglich die Wahlen für den Senat auszuschreiben und die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Die Wahlen zum Senat haben bis 30. April 2005, die konstituierende Sitzung des Senats und die Wahl des Vorsitzenden bis 31. Mai 2005 stattzufinden.

(10) Die Geschäftsordnung des Rektorates ist bis 28. Februar 2005 kundzumachen.

(11) Bis spätestens 30. Juni 2005 sind dem Universitätsrat die endgültige Organisationsform der Universität (Organisationsplan) und dem Senat der Vorschlag für die Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Unverzüglich nach Genehmigung des Organisationsplanes sind die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten zu bestellen.

(12) Sind in den nach Abs. 8 und 11 zu erstellenden Organisationsplänen Organisationseinheiten vorgesehen, für deren Leitung keine Universitätsprofessorin oder kein Universitätsprofessor an der Universität für Weiterbildung Krems zur Verfügung steht, kann die Leitung dieser Organisationseinheit bis zur Berufung einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors, längstens jedoch bis 31. Dezember 2007 durch eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten im Angestelltenverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems ausgeübt werden.

(13) Auf Vorschlag der Mehrheit der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben kann eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent im Angestelltenverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems vom Rektorat mit der Leitung dieser Organisationseinheit betraut werden.

(14) Die Universität für Weiterbildung Krems hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jeweils bis zum 30. April 2006, 2007 und 2008 zusätzlich zum Rechnungsabschluss einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der sich auf das gesamte Leistungsspektrum der Universität zu beziehen hat.

(15) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis 30. September 2007 einen Bericht über die Nachwuchsförderung und die Entwicklung der Personalstruktur der Universität für Weiterbildung Krems vorzulegen.

(16) Erfolgen die zur Implementierung erforderlichen Schritte nicht rechtzeitig, können die notwendigen Maßnahmen ohne Setzung einer Nachfrist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden.

Überleitung der Universitätsangehörigen

§ 13. (1) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem 1. Juli 2005 neu in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zur Universität für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Für die Überleitung des Personals, das am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) steht und dessen Vertragsverhältnis am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch andauert, gilt Folgendes:

  1. 1. Angehörige des wissenschaftlichen Personals im Angestelltenverhältnis mit venia docendi oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 oder § 22 KUOG oder ausländische Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gleichzuhaltenden Ranges sind, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.
  1. 2. Die nicht in Z 1 genannten Personen, die zum wissenschaftlichen Personal gehören, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb.
  1. 3. Das administrative und technische Personal gilt ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal.

(3) Im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und dem 1. Juli 2005 dürfen Arbeitsverträge für das wissenschaftliche Personal, ausgenommen Berufungen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, nur befristet auf längstens 3 Jahre abgeschlossen werden.

(4) Für ab 1. Juli 2005 neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages die Dienst- und Besoldungsordnung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität für Weiterbildung Krems.

Berufungskommission in der Implementierungsphase

§ 14. (1) Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes können Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durch eine entscheidungsbefugte Berufungskommission durchgeführt werden.

(2) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden dieser Berufungskommission wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor bestellt. Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission hat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten vier weitere Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren zu Mitgliedern der Berufungskommission zu bestellen. Die Auswahl hat vorrangig aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zu erfolgen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat die zu besetzenden Universitätsprofessorenstellen auf Vorschlag der Berufungskommission auszuschreiben. Die Berufungskommission hat jeweils zwei externe Gutachterinnen oder Gutachter bei zu ziehen. Diese Gutachterinnen und Gutachter sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Berufungskommission ausgeschlossen. Die Berufung von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren hat aufgrund des Vorschlages der Berufungskommission durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen.

(4) Ist ein Berufungsverfahren am 1. Juli 2005 bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen, ist es entsprechend dieser Bestimmung zu Ende zu führen. Anhängig ist ein Berufungsverfahren, sobald die Ausschreibung erfolgt ist.

(5) Die Funktion der Berufungskommission endet mit Ablauf des 30. Juni 2005, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Verfahren gemäß Abs. 4.

Universitätslehrgänge

§ 15. Die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 30. Juni 2005 eingerichteten Universitätslehrgänge bleiben weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung als Curricula weiterhin anzuwenden.

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2004 in Kraft, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 3 hinsichtlich des II. Teils des Universitätsgesetzes 2002 und § 5 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/1998, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

Verweisungen

§ 17. (1) Die Bezeichnungen „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in diesem Bundesgesetz beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, auf die Bundesministerin oder den Bundesminister, die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Klestil

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