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§ 6 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Geltungsbereich

§ 6.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

  1. 1. Universität Wien;
  2. 2. Universität Graz;
  3. 3. Universität Innsbruck;
  4. 4. Medizinische Universität Wien;
  5. 5. Medizinische Universität Graz;
  6. 6. Medizinische Universität Innsbruck;
  7. 7. Universität Salzburg;
  8. 8. Technische Universität Wien;
  9. 9. Technische Universität Graz;
  10. 10. Montanuniversität Leoben;
  11. 11. Universität für Bodenkultur Wien;
  12. 12. Veterinärmedizinische Universität Wien;
  13. 13. Wirtschaftsuniversität Wien;
  14. 14. Universität Linz;
  15. 15. Universität Klagenfurt;
  16. 16. Universität für angewandte Kunst Wien;
  17. 17. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
  18. 18. Universität Mozarteum Salzburg;
  19. 19. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
  20. 20. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
  21. 21. Akademie der bildenden Künste Wien;
  22. 22. Universität für Weiterbildung Krems.

(2) Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(3) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.

(4) Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.

(5) Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;
  2. 2. den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;
  3. 3. einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;
  4. 4. für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;
  5. 5. einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie
  6. 6. einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.

(6) Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(7) Die §§ 88, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1.

Schlagworte

Organisationsplan

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40237368

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