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§ 2 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Leitende Grundsätze

§ 2.

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

  1. 1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. 2. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. 3. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. 3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
  5. 4. Lernfreiheit;
  6. 5. Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  7. 6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
  8. 7. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  9. 8. Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  10. 9. Gleichstellung der Geschlechter;
  11. 10. soziale Chancengleichheit;
  12. 11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  13. 12. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  14. 13. Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  15. 14. Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261534