vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Aufgaben

§ 3.

Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

  1. 1. Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
  2. 2. Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
  3. 3. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
  4. 4. Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;
  5. 5. Weiterbildung;
  6. 6. Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
  7. 7. Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
  8. 8. Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
  9. 9. Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;
  10. 10. Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
  11. 11. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten;
  12. 12. Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, insbesondere durch Vermittlung entsprechender Regeln.

Schlagworte

Studienbetrieb, Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261535

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte