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§ 24 HS-QSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14

Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten

§ 24.

(1) Die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Abs. 3, 4, 4a oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privathochschule stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

  1. 1. Zielsetzung und Profilbildung;
  2. 2. Entwicklungsplanung;
  3. 3. Studien und Lehre;
  4. 4. Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
  5. 5. Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
  6. 6. Finanzierung und Ressourcen;
  7. 7. nationale und internationale Kooperationen;
  8. 8. Qualitätsmanagementsystem;
  9. 9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen;
  10. 10. Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.

(4) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:

  1. 1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
  2. 2. Personal;
  3. 3. Qualitätssicherung;
  4. 4. Finanzierung und Infrastruktur;
  5. 5. Forschung und Entwicklung;
  6. 6. nationale und internationale Kooperationen.

(4a) Die Prüfbereiche der Verlängerung der Programmakkreditierung für Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, umfassen jedenfalls:

  1. 1. Studiengang und etabliertes Studiengangsmanagement;
  2. 2. haupt- und nebenberuflich beschäftigtes Personal (Vollzeitäquivalente und Köpfe);
  3. 3. Qualitätssicherung und Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem;
  4. 4. Finanzierung und vorhandene Infrastruktur;
  5. 5. Einbindung in Forschung und Entwicklung und Nachweis von Forschungsleistungen;
  6. 6. Nachweis von nationalen und internationalen Kooperationen.

(5) Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Lehrgänge zur Weiterbildung und Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:

  1. 1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
  2. 2. Personal;
  3. 3. Qualitätssicherung;
  4. 4. Finanzierung und Infrastruktur;
  5. 5. Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.

(5a) Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.

(5b) Wird ein Studium als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.

(6) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

(7) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Zeitraum der Akkreditierung;
  2. 2. Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Privathochschule oder Privatuniversität;
  3. 3. Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
  4. 4. Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
  5. 5. allfällige Auflagen.

(8) Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.

(9) Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

(9a) Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Bildungseinrichtungen, deren institutionelle Akkreditierung bereits zweimal verlängert wurde.

(10) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen.

(11) Die Regelungen der Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung einer Privathochschule als Privatuniversität und von weiteren Studien.

(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.

(13) Abweichend von Abs. 12 hat die Verlängerung der Programmakkreditierung von Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, nach sechs Jahren durch Programmakkreditierung zu erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung der Studien im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist erst nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer der Studien von zwölf Jahren zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40261617

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