75. Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Umsetzung von Unionsrecht
§ 4. Ziele
§ 5. Begriffsbestimmungen
§ 6. Netzanschluss von Anlagen
§ 7. Anerkennung von Anlagen
§ 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber
§ 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide
§ 10. Herkunftsnachweise für Ökostrom
§ 11. Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten
§ 12. Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen
§ 13. Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen
§ 14. Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht
§ 15. Antragstellung und Vertragsabschluss
§ 16. Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht
§ 17. Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen
§ 18. Allgemeine Bestimmungen über die Einspeisetarife
§ 19. Verordnungsermächtigung
§ 20. Kriterien für die Bemessung der Einspeisetarife
§ 21. Technologie- und KWK-Bonus
§ 22. Betriebskostenzuschlag
§ 23. Unterstützungsvolumen
§ 24. Allgemeine Bestimmungen
§ 25. Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge
§ 26. Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen
§ 27. Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen
§ 28. Beirat
§ 29. Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 30. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 31. Ausübungsvoraussetzungen
§ 32. Antragstellung
§ 33. Konzessionserteilung
§ 34. Konzessionsrücknahme
§ 35. Erlöschen der Konzession
§ 36. Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 37. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 38. Ökobilanzgruppen
§ 39. Allgemeine Bedingungen
§ 40. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 41. Berechnung des Strommarktpreises
§ 42. Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
§ 43. Zuweisung von Technologiefördermittel an die Länder
§ 44. Aufbringung der Fördermittel
§ 45. Ökostrompauschale
§ 46. Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale
§ 47. Einhebung der Ökostrompauschale
§ 48. Ökostromförderbeitrag
§ 49. Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte
§ 50. Fördermittelkonto
§ 51. Überwachung
§ 52. Berichte
§ 53. Verfahren vor Verordnungserlassung
§ 54. Auskunftspflicht
§ 55. Allgemeine Strafbestimmungen
§ 56. Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 57. Inkrafttreten
§ 58. Vollziehung
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
- 1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
- 2. Herkunftsnachweise für Ökostrom sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
- 3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
- 4. die Aufbringung der Mittel für die durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:
- 1. Förderung der Erzeugung von Ökostrom durch festgelegte Preise, soweit eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht;
- 2. Förderung der Errichtung oder Revitalisierung von bestimmten Anlagen durch Investitionszuschüsse;
- 3. Gewährung von Betriebskostenzuschlägen für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- 1. Richtlinie 2009/28/EG zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16;
- 2. Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;
- 3. Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG , ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1.
Ziele
§ 4. (1) Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Versorgungssicherheit ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,
- 1. die Erzeugung von Ökostrom durch Anlagen in Österreich gemäß den Grundsätzen des europäischen Unionsrechts zu fördern;
- 2. den Anteil der Erzeugung von Ökostrom zumindest bis zu den in Abs. 2 bis Abs. 4 angegebenen Zielwerten zu erhöhen;
- 3. die energieeffiziente Erzeugung von Ökostrom sicherzustellen;
- 4. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;
- 5. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife der Technologien zur Erzeugung von Ökostrom vorzunehmen, wobei auf die europäischen Schwerpunktsetzungen hinsichtlich neuer erneuerbarer Technologien, insbesondere im Rahmen des Strategieplans für Energietechnologien - SET-Plan, Bedacht genommen wird;
- 6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;
- 7. die Abhängigkeit von Atomstromimporten bis 2015 bilanziell zu beseitigen.
(2) Bis zum Jahr 2015 ist die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass durch Anlagen mit Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle und durch Anlagen mit Anspruch auf Investitionszuschuss ein Gesamtstromanteil von 15%, gemessen an der Abgabemenge an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen, erzeugt wird. In diesem Zielwert ist die Stromerzeugung aus neu errichteten Kleinwasserkraftanlagen sowie mittleren Wasserkraftanlagen sowie die durch Optimierung und Erweiterung von bestehenden Kleinwasserkraftanlagen erzielte zusätzliche Stromerzeugung seit Inkrafttreten des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, enthalten, nicht jedoch die Neuerrichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW.
(3) Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist von 2010 bis 2015 die mengenmäßig wirksame Errichtung von zusätzlich 700 MW Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von insgesamt 3 500 GWh, inklusive den Effekten von Revitalisierungsmaßnahmen und Erweiterungen bestehender Anlagen), davon 350 MW Klein- und mittlere Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von 1 750 GWh), die Errichtung von 700 MW Windkraft (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 1 500 GWh), 500 MW Photovoltaik (mit einer auf das Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 500 GWh) sowie, bei nachweislicher Rohstoffverfügbarkeit, die Errichtung von 100 MW Biomasse und Biogas (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 600 GWh) anzustreben.
(4) Für die einzelnen Ökostromtechnologien werden für den Zeitraum 2010 bis 2020 folgende mengenmäßigen Ausbauziele festgelegt:
- 1. Wasserkraft: 1 000 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 4 TWh), soweit eine Verfügbarkeit der Standorte gegeben ist;
- 2. Windkraft: 2 000 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 4 TWh), soweit eine Verfügbarkeit der Standorte gegeben ist;
- 3. Biomasse und Biogas: 200 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 1,3 TWh), soweit eine nachweisliche Verfügbarkeit der eingesetzten Rohstoffe gegeben ist;
- 4. Photovoltaik: 1 200 MW (entspricht einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von ca. 1,2 TWh).
(5) Die Erreichung der Ziele gemäß Abs. 1 bis 4 ist durch die E-Control gemäß § 51 Abs. 1 alle zwei Jahre zu überwachen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für den Fall, dass die Ziele bereits erreicht wurden, deren Anhebung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen gemäß Anlage 1 ist hinsichtlich der Tarifeinstufung gesondert zu behandeln; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;
- 2. „Ablauge“ beim chemischen Aufschluss von Holz im Zuge der Zellstoffproduktion anfallende Reststoffe;
- 3. „Abnahmepreis“ jenen Preis, zu dem die Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesenen Ökostrom abzunehmen;
- 4. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt wurde;
- 5. „Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden;
- 6. „Biogas“ jenes brennbare Gas, das durch Vergärung von Biomasse in Biogasanlagen hergestellt und zur Gewinnung von Energie verwendet wird; aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biogas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht;
- 7. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen und Rückständen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gemäß Z 1; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;
- 8. „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;
- 9. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich ist, 10. „Eigenverbrauch“ ist die in einer Anlage erzeugte elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;
- 11. „Einspeisetarifvolumen“ die über die Dauer der allgemeinen und besonderen Kontrahierungspflicht akkumulierten prognostizierten Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für den Kauf (die Kontrahierung) von Ökostrom zu den durch Verordnung oder Gesetz bestimmten Tarifen; aliquote Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle sowie Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle über den Kauf von Ökostrom zum Marktpreis abzüglich Ausgleichsenergie sind hiervon nicht umfasst;
- 12. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Maschinensätzen;
- 13. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas), einschließlich Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
- 14. „Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
- 15. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte Energie erzeugt wurde;
- 16. „Hybridanlage“ eine Anlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird
- 17. „Kleinwasserkraftanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
- 18. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Anlage, in der Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden, welche nur zum Teil erneuerbare Energieträger sind, sofern die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß überschreitet;
- 19. „mittlere Wasserkraftanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;
- 20. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt wurde;
- 21. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
- 22. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
- 23. „Ökostromanlage“ eine Anlage, die ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist;
- 24. „Ökostromförderbeitrag“ jener Beitrag, der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 zu leisten ist und der Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42 abzüglich der durch die Ökostrompauschale abgedeckten Aufwendungen dient;
- 25. „Ökostrompauschale“ jener Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß § 46 zu leisten ist und der Abdeckung der Aufwendungen gemäß KWK-Gesetz, der Investitionszuschüsse gemäß diesem Gesetz sowie der anteiligen Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42 dient (Zählpunktpauschale);
- 26. „Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für das Regeljahr ergebende Stromerzeugungsmenge, unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen (tatsächliche durchschnittliche Produktion der letzten drei Betriebsjahre);
- 26a. „Revitalisierung“ die Investitionen in Kleinwasserkraftanlagen, welche zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% führen. Revitalisierung ist immer dann gegeben, wenn mindestens zwei der wesentlichen Anlagenteile, wie Turbine, Wasserfassung, Druckleitung, Triebwasserkanal, Krafthaus oder Staumauer bzw. Wehranlagen, welche vor Baubeginn bereits bestandenen haben, weiter verwendet werden;
- 27. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der in § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 enthaltenen Ziele sind;
- 28. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Ökostromanlagen erzeugt wird, sowie der dem Anteil erneuerbarer Energieträger entsprechende Teil von in Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen erzeugter elektrischer Energie; ausgenommen ist elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
- 29. „Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus den Erlösen aus der Zuweisung der Herkunftsnachweise für Ökostrom gemäß § 10 Abs. 8, dem Ökostrompauschale gemäß Z 25 sowie den Ökostromförderbeiträgen gemäß Z 24 pro Kalenderjahr ergeben;
- 30. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;
- 31. „Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft“ die Summe der festen und flüssigen tierischen Ausscheidungen. Wirtschaftsdünger kann auch untergeordnete Mengen an zusätzlichen Produkten, die von den Ausscheidungen nicht ohne großen wirtschaftlichen Aufwand getrennt werden können, enthalten;
- 32. „zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen“ jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, der für die Kontrahierung von Ökostrom auf Grundlage von im jeweiligen Kalenderjahr abgeschlossenen Verträgen der Ökostromabwicklungsstelle mit Ökostromanlagenbetreibern zur Verfügung steht;
- 33. „Zählpunkt“ eine mit einer eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung identifizierte Messstelle für elektrische Messgrößen, über die ein Netzbetreiber alle zur Verrechnung relevanten Messwerte zuordnet.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, sowie des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
2. Teil
Anlagen
Netzanschluss von Anlagen
§ 6. (1) Jede Anlage hat das Recht, an das Netz jenes Netzbetreibers angeschlossen zu werden, innerhalb dessen Konzessionsgebiet sich die Anlage befindet.
(2) Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die E-Control insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittsbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die E-Control Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2011, ergreifen.
(3) Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.
Anerkennung von Anlagen
§ 7. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der § 7 bis § 9 ist über Antrag des Betreibers vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid anzuerkennen:
- 1. als Ökostromanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig;
- 2. als Mischfeuerungsanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die sowohl auf Basis erneuerbarer Energieträger als auch auf Basis von Energieträgern betrieben wird, die nicht erneuerbare Energieträger sind, soweit die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß übersteigt;
- 3. als Hybridanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird.
Bei Anlagen gemäß § 8 Abs. 3 bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung.
(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist zu versagen, wenn der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger im Beobachtungszeitraum nicht mindestens 3 vH des Primärenergieeinsatzes beträgt. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr.
(3) Der Landeshauptmann hat über Antrag des Anlagenbetreibers nach Durchführung von Effizienzverbesserungen festzustellen, dass eine Anlage verbessert worden ist. Die durch die Verbesserung bewirkte Erhöhung des Brennstoffnutzungsgrades ist im Anerkennungsbescheid festzustellen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die E-Control, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und die Ökostromabwicklungsstelle unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen. Mit dem Zugang des Widerrufs der Anerkennung endet die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle.
Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber
§ 8. (1) Dem Antrag gemäß § 7 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1. Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;
- 2. Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger, jeweils gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert);
- 3. ein Konzept über die Rohstoffversorgung bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Biomasse oder von Biogas betrieben werden, über zumindest die ersten fünf Betriebsjahre. Dieses Konzept hat auch Angaben über eine allfällige Abdeckung aus eigener land- und forstwirtschaftlicher Produktion zu enthalten;
- 4. die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung;
- 5. die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;
- 6. die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
- 7. Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
- 8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Z 1 bis Z 8, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung eingereicht wurden, beizuschließen.
(2) Betreiber von rohstoffgeführten Anlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, hinsichtlich der eingesetzten Primärenergieträger ein Gutachten über deren Zusammensetzung einzufordern. Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben zusätzlich einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in § 7 Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle mit einer Bestätigung der Richtigkeit zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 18 Abs. 2).
(3) Betreiber von Anlagen, die zur Erzeugung von Ökostrom Gas aus dem Gasnetz beziehen, welches an anderer Stelle in das Gasnetz als Gas aus Biomasse eingespeist wurde, haben dies laufend zu dokumentieren. Ebenso haben Betreiber von Biogasanlagen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, die Einspeisung laufend zu dokumentieren. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Die eingespeisten Mengen sind monatlich durch Ausstellung von Bestätigungen nachzuweisen. Die Anlagenbetreiber von Anlagen im Sinne dieses Absatzes mit einer elektrischen Engpassleistung von über 1 MW müssen vorab tägliche Fahrplanmeldungen an die Ökostromabwicklungsstelle übermitteln. Werden diese nicht eingehalten müssen die Kosten der Prognoseabweichung vom Anlagenbetreiber getragen werden. Der Landeshauptmann hat die gemäß diesem Absatz erbrachten Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle zusammen mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 18 Abs. 2).
(4) Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen.
Inhalt der Anerkennungsbescheide
§ 9. (1) Bescheide gemäß § 7 haben jedenfalls zu enthalten:
- 1. die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
- 2. die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung;
- 3. Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;
- 4. den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr;
- 5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
- 6. einen Hinweis auf die gemäß § 8 Abs. 2 zu erstellende Dokumentation;
- 7. bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades sowie Angaben zum Wärmezähler;
- 8. bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre;
- 9. bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;
- 10. bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub;
- 11. bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden, Angaben darüber, ob sie den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biokraftstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 entsprechen;
- 12. bei Anlagen, die auch auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden, die gesonderte Angabe dieser Primärenergieträger entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert);
- 13. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
(2) In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen.
(3) Bescheide betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz anzuschließen.
Herkunftsnachweise für Ökostrom
§ 10. (1) Für die Überwachung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die E-Control als zuständige Stelle benannt. Dies hat mittels automationsunterstützter Datenbank zu erfolgen.
(2) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an Ökostrom dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Datenbank Herkunftsnachweise auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
(3) Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die Ökostrom auf Basis von Biogas im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz erzeugen, Herkunftsnachweise gemäß Abs. 1 für jene Mengen an Ökostrom auszustellen, die unter Verwendung von Gas erzeugt werden und jenen Mengen an Biogas entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist werden.
(4) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
(5) Ein Herkunftsnachweis muss spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten.
(6) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:
- 1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
- 2. die Art und die Engpassleistung der Anlage;
- 3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
- 4. die eingesetzten Energieträger;
- 5. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
- 6. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
- 7. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
- 8. Ausstellungsdatum und eindeutige Kennnummer.
(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
(8) Abweichend von Abs. 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zu den von der E-Control gemäß Abs. 12 jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.
(9) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 und Abs. 2 von der VKW-Netz AG auszustellen.
(10) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
(11) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
(12) Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern.
(13) Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids ausgestellt werden.
Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten
§ 11. (1) Herkunftsnachweise über Ökostrom aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.
(2) Im Zweifelsfalle hat die E-Control über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(3) Die E-Control kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökostrom die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
(4) Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 79 Abs. 11 ElWOG 2010 festzulegen.
3. Teil
Betriebsförderungen
1. Abschnitt
Allgemeine Kontrahierungspflicht
Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen
§ 12. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Einspeisetarifen und für die gemäß § 16 festgelegte Dauer aus folgenden Anlagen zu kontrahieren:
- 1. Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten und in Z 2 aufgelisteten erneuerbaren Energieträger, jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 2 aufgelisteten erneuerbaren Energieträger;
- 2. Ökostromanlagen auf Basis von
- a) Windkraft;
- b) Photovoltaik;
- c) fester und flüssiger Biomasse und Biogas;
- d) Geothermie;
- e) Kleinwasserkraft mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7.
(2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht
- 1. für Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;
- 2. für Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
- 3. für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak;
- 4. für Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, sofern sie keinen Brennstoffnutzungsgrad bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen oder keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren;
- 5. für Anlagen auf Basis von Biomasse oder von Biogas, die über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die ersten fünf Betriebsjahre verfügen;
- 6. für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biokraftstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen;
- 7. für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen.
Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen
§ 13. (1) Abgesehen von der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 ist die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den in Abs. 3 bestimmten Preisen aus Anlagen zu kontrahieren, mit Ausnahme von
- 1. Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;
- 2. Anlagen, für die ein aufrechter Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom gemäß § 12 oder gemäß § 17 besteht, unbeschadet der Regelung in Abs. 2;
- 3. Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung;
- 4. Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
- 5. Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für jenen Anteil der eingesetzten Energieträger, die aus Energieträgern gemäß Z 3 oder Z 4 oder aus nicht erneuerbaren Quellen stammen.
(2) Sofern ein Betreiber einer Anlage, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 besteht, auf seinen Anspruch auf Kontrahierung von elektrischer Energie zu den Einspeisetarifen für mindestens 12 Monate verzichtet, ist die Ökostromabwicklungsstelle ebenfalls zur Kontrahierung des erzeugten Ökostroms zu den gemäß Abs. 3 festgelegten Preisen verpflichtet.
(3) Die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 ist aus dem gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln, wobei nach Möglichkeit die durch die jeweiligen Technologien verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, zumindest jedoch zwischen Ausgleichsenergie für Windkraft und Ausgleichsenergie für alle anderen Ökostromanlagen zu unterscheiden ist.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat den Betreibern von Anlagen gemäß § 12, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht zu den festgelegten Einspeisetarifen besteht, mindestens drei Monate vor Auslaufen des Vertrages ein Angebot zur unmittelbar fortgesetzten weiteren Kontrahierung zum Preis gemäß Abs. 3 zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.
Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht
§ 14. (1) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder § 13 besteht nur, wenn über einen mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum der erzeugte und in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrom aus einer Anlage an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird.
(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat in Erfüllung der Kontrahierungspflicht mit dem Betreiber einer Anlage einen Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Mit dem Abschluss des Einspeisevertrages wird der Betreiber der Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 38.
(3) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 besteht nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Für Anlagen, für die ein Antrag auf Vertragsabschluss gestellt wurde, besteht die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 nur in jenem Ausmaß, als das jeweilig zur Verfügung stehende zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen nicht überschritten wird.
(4) Kann mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Kontrahierung von Ökostrom nur aus jenen Anlagen verpflichtet, mit denen vor Ausschöpfung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abgeschlossen wurde. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
(5) Kann mit den verfügbaren Finanzmitteln der Ökostromabwicklungsstelle nicht das Auslangen für die laufende Kontrahierung von Ökostrom aus jenen Anlagen gefunden werden, mit denen ein aufrechter Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom besteht, hat die Ökostromabwicklungsstelle die Vergütung von Ökostrom aliquot zu kürzen. In diesem Fall hat eine unverzügliche Nachzahlung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen, sobald die Ökostromabwicklungsstelle wieder über ausreichend Mittel verfügt. Die Ökostromabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen.
(6) Für Photovoltaikanlagen über 5 kWpeak, für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf Kontrahierung gestellt wurde, besteht die Möglichkeit, abweichend von Abs. 3 und an Stelle der in § 18 Abs. 1 bestimmten Tarife die Förderung von eingespeister elektrischer Energie in Höhe von 18 Cent/kWh über den Zeitraum von 13 Jahren zu beantragen (Netzparitäts-Tarif). Ein Wechsel auf Abnahme des Ökostroms zu den in § 18 Abs. 1 bestimmten Tarifen ist in diesem Fall unzulässig. Es gelten insbesondere § 18 Abs. 4 und § 20 Abs. 3 sinngemäß. Der Abschluss dieser Verträge hat unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 zu erfolgen.
(7) Anstelle von Investitionszuschüssen gemäß § 26 kann für die Errichtung oder Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung gestellt haben und mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde, die Förderung von eingespeister elektrischer Energie in Höhe der in der Verordnung gemäß § 19 bestimmten Einspeisetarife beantragt werden.
Antragstellung und Vertragsabschluss
§ 15. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat nach Maßgabe einer bestehenden Kontrahierungspflicht den von den Anlagen erzeugten Ökostrom auf Basis von Verträgen zu kontrahieren.
(2) Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind.
(3) Dem Antrag sind, soweit nicht gesonderte Nachweise erforderlich sind, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.
(4) Anträge auf Vertragsabschluss gemäß § 12, deren Annahme eine Überschreitung des Unterstützungsvolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das Unterstützungsvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los.
(5) Konnte mit einem Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 4 infolge der Erschöpfung des Unterstützungsvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Betreiber unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des dritten Folgejahres nach Einlangen des Antrages.
(6) Wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von 12 Monaten, eine Kleinwasserkraftanlage, eine rohstoffabhängige Anlage oder Windkraftanlage nicht innerhalb von 36 Monaten und eine sonstige Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende Unterstützungsvolumen ist dem Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
(7) Für Photovoltaikanlagen hat der Antragsteller zusätzlich eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, in Anspruch genommen worden sind. Abweichend von Abs. 4 und Abs. 5 sind Anträge von Photovoltaikanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, von der Ökostromabwicklungsstelle zurückzuweisen, sofern zum Zeitpunkt ihres Einlangens das Unterstützungsvolumen bereits ausgeschöpft war.
Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht
§ 16. (1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt
1. für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas 15 Jahre,
2. für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre,
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.
(2) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 13 besteht auf unbestimmte Zeit.
2. Abschnitt
Besondere Kontrahierungspflicht
Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen
§ 17. (1) Abweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die Ökostromabwicklungsstelle hat Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen abzuschließen.
(2) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die
- 1. nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;
- 2. auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden;
- 3. keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen;
- 4. über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die weiteren fünf Betriebsjahre verfügen;
- 5. auf Basis von fester Biomasse betrieben werden und keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen;
- 6. auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biokraftstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen.
(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf pro Anlage nur einmal erfolgen. § 14 und § 15 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bei der Bestimmung der Preise die in § 19 und § 20 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt
Einspeisetarife
Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung
§ 18. (1) Die Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom bestimmen sich für Anlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bestimmten Preisen. Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen.
(2) Ökostrom aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen, Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den in dem Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen zu kontrahieren und zu vergüten. Werden die in dem Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat die Ökostromabwicklungsstelle nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Tarifen und dem im Zeitpunkt der Erzeugung des Ökostroms zuletzt von der E-Control veröffentlichten Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 50 einzubringen.
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil der Engpassleistung jeder Anlage an der gesamten Engpassleistung aller angeschlossenen Anlagen auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
(4) Wurden für diese Anlagen oder für die für die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen notwendigen Anlagenteile Fördermittel aus dem KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen, ist dies bei der Bemessung der Förderung nach diesem Bundesgesetz im entsprechenden Umfang zu berücksichtigen. Antragssteller haben anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Darüber hinaus kann die Ökostromabwicklungsstelle von Antragsstellern geeignete Nachweise verlangen.
(5) Wird eine Anlage erweitert, dann sind auf den erweiterten Teil die Regelungen und Preisansätze für Ökostromanlagen gemäß dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Der Betreiber einer erweiterten Anlage hat insbesondere einen Antrag gemäß § 15 für den erweiterten Teil der Ökostromanlage zu stellen. Auf den ursprünglichen Anlagenbestand vor Erweiterung sind die ursprünglichen Regelungen und Preisansätze weiterhin anzuwenden und auf den erweiterten Anlagenteil ist der der Leistung der Gesamtanlage entsprechende Preisansatz zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle für die erweiterte Ökostromanlage anzuwenden.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control zur Verfügung stehen.
Verordnungsermächtigung
§ 19. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die Einspeisetarife in Form von Preisen pro kWh für die Kontrahierung von Ökostrom, soweit eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 besteht, festzusetzen.
(2) Die Tarife in der Verordnung gemäß Abs. 1 sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen. Sofern es zweckmäßig erscheint, ist es zulässig, in der Verordnung gemäß Abs. 1 die Tarife für zwei oder mehrere Kalenderjahre im Vorhinein festzulegen, wobei in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die Kosten vorzusehen ist. Unterjährige Anpassungen der Tarife sind zulässig. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gelten die für das jeweilige Vorjahr letztgültigen Tarife mit einem Abschlag von 8% bei Anlagen auf Basis von Photovoltaik, 1% bei Windkraft und 1% bei den übrigen Ökostromtechnologien weiter.
Kriterien für die Bemessung der Einspeisetarife
§ 20. (1) Die Einspeisetarife sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes, insbesondere in Bezug auf den effizienten Mitteleinsatz, so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von Ökostrom erfolgt, wobei eine Steigerung der Produktion von Ökostrom aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen nur bei nachweislich gesicherter Rohstoffversorgung anzustreben ist.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind die Einspeisetarife auf Basis folgender Kriterien festzulegen:
- 1. die Tarife sind unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben festzulegen;
- 2. die Tarife haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren;
- 3. zwischen Anlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden;
- 4. die Tarife sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist;
- 5. durch die Preisbestimmung ist sicherzustellen, dass sich die Förderungen an den effizientesten Standorten zu orientieren haben und die Möglichkeit einer Maximierung der Tarifhöhe durch eine Aufteilung in mehrere Anlagen ausgeschlossen ist;
- 6. die Tarife können weitere Differenzierungen, etwa nach der Engpassleistung, der Jahresstromproduktion (Zonentarifmodell) oder nach anderen besonderen technischen Spezifikationen, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig;
- 7. in der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben;
- 8. in der Verordnung kann die Erreichung eines höheren Brennstoffnutzungsgrades als in § 12 Abs. 2 Z 4 zur Voraussetzung für die Gewährung von Einspeisetarifen gemacht werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des jeweiligen Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Für Photovoltaikanlagen gilt ergänzend zu Abs. 2 Folgendes:
- 1. bei der Festlegung der Tarife für Photovoltaik ist eine Differenzierung zwischen Anlagen auf Freiflächen und Gebäuden zulässig, wobei die Gewährung einer Förderung auf gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen beschränkt werden kann;
- 2. für Photovoltaik mit einer Engpassleistung bis 20 kWpeak können die Tarife gemäß Abs. 1 auch lediglich einen Teil der durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, abdecken;
- 3. in der Verordnung ist ein einheitlicher Tarif für alle Größenklassen von Photovoltaikanlagen vorzusehen, wobei eine kombinierte Förderung mittels Investitionszuschüssen und Einspeisetarifen vorgesehen werden kann und jedenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen ist, ob das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen des vorangegangenen Jahres ausgeschöpft wurde;
- 4. die Gewährung einer Förderung kann an eine bestimmte Höchstgröße der Anlage geknüpft werden, wobei eine Förderung einer Photovoltaikanlage von über 500 kWpeak jedenfalls ausgeschlossen ist.
(4) Für rohstoffabhängige Anlagen gilt ergänzend zu Abs. 2 Folgendes:
- 1. die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden;
- 2. zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden;
- 3. eine Differenzierung innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biomasse nach Energieträgern, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig;
- 4. bei der Festlegung der Preise für Anlagen auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse dürfen Rohstoffpreise (Kosten für die Energieträger) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse, gemessen an den gemäß § 41 Abs. 1 zuletzt veröffentlichten Marktpreisen, nicht übersteigen; für Anlagen auf Basis von fester Biomasse gilt dies dann, wenn die Leistung, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 in Verbindung mit § 12 oder gemäß dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung der ÖSG-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 104/2009, erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet;
- 5. zur Sicherstellung, dass Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht entzogen werden, kann in der Verordnung vorgesehen werden, dass bei bestimmten Biogasanlagengruppen nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen besteht, wenn ein bestimmter Anteil an Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft für die Erzeugung von Ökostrom eingesetzt wird.
(5) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen sowie unter Berücksichtigung anderer Finanzierungsoptionen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.
4. Abschnitt
Zuschläge zu den Einspeisetarifen
Technologie- und KWK-Bonus
§ 21. (1) Die durch die Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarife erhöhen sich für Anlagen gemäß § 12 um 2 Cent/kWh für jene Mengen an Ökostrom aus Gas gemäß § 8 Abs. 3, wenn
- 1. die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind,
- 2. in der Verstromungsanlage ein Mindestanteil von 50% auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas eingesetzt wird,
- 3. die Effizienzkriterien entsprechend § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllt werden und
- 4. eine eindeutige Identifizierungskennung für das eingesetzte Biogas erbracht wird
(Technologiebonus). Die Gewährung des Technologiebonus ist auf 15 Jahre ab Inbetriebnahme der Biogas-Einspeiseanlage begrenzt. Der Bilanzgruppenkoordinator gemäß GWG hat für die Ökostromabwicklungsstelle und auf deren Rechnung monatlich Bestätigungen mit einer eindeutigen Identifizierungskennung über die eingespeisten Biogasmengen auszustellen. Der Biogasanlagenbetreiber hat bis zum 31. März des Folgejahres die Qualität und Menge des eingespeisten Biogases durch ein Gutachten eines technischen Sachverständigen der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig verlängert werden.
(2) Für Ökostrom, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben wird und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009 ein Antrag auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarifpreisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllt (KWK-Bonus).
(3) In Abweichung von Abs. 2 ist bei Erweiterungen von bestehenden Ökostromanlagen, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder Biomasse betrieben werden, ein Zuschlag von 1 Cent/kWh zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarifpreisen auf den gesamten von dieser Anlage eingespeisten Ökostrom vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllt und die Kosten der Erweiterung mindestens 12,5% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
Betriebskostenzuschlag
§ 22. (1) Für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas Ökostrom erzeugen und für die zum 20. Oktober 2009 ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu Einspeisetarifen bestand, werden Betriebskostenzuschläge bestimmt, soweit aufgrund von Kostensteigerungen im Vergleich zu den Betriebskosten im Jahr 2006 diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können.
(2) Die Zuschläge werden in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im jeweiligen Jahr eingespeister Ökostrommenge gewährt. Die Höhe des Betriebskostenzuschlags hat 4 Cent/kWh zu betragen, soweit gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 keine Kürzung vorzunehmen ist.
(3) Diese Zuschläge sind auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers zusätzlich zu den Einspeisetarifen zu gewähren und von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen. Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
(4) Anlässlich der Antragstellung gemäß Abs. 3 sowie am Ende jedes Kalenderjahres haben die Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz sowie eine Bilanz über die sonstigen Betriebskosten vorzulegen. Die Rohstoffbilanz hat zu umfassen:
- 1. Art und Menge des Rohstoffs angegeben jeweils in Megajoule (MJ) Energieinhalt des im Vorjahr eingesetzten Rohstoffes (Gülle, landwirtschaftliche Stoffe präzisiert wie zum Beispiel Rohmais und Weizen, Grünschnitt, andere ebenfalls präzisiert)
- 2. Herkunft des jeweiligen Rohstoffs nach seinem Lieferanten: Angabe, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff vom Betreiber der Ökostromanlage selber erzeugt wird, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage beteiligten Lieferanten erzeugt wird und zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage nicht beteiligten Lieferanten erzeugt wird.
- 3. Ergänzend zu dieser Stoffbilanz sind die im Vorjahr in der Ökostromanlage erzeugten Ökostrommengen, die mit unterstützten Preisen (Einspeisetarifen) vergüteten Ökostrommengen sowie die für den Betrieb der Ökostromanlage aufgewendeten Strommengen (inklusive einem etwaigen Fremdstrombezug) anzugeben. Ebenso sind das derzeitige Ausmaß und die Art einer Wärmenutzung anzugeben sowie der aus Stromerzeugung und Wärmenutzung ermittelte Brennstoffnutzungsgrad. Möglichkeiten und Ausmaß einer zukünftigen Wärmenutzung sind darzustellen.
Eine Kopie dieser Bilanzen ist an die E-Control zu übermitteln. Die E-Control kann zu diesem Zweck die Kriterien für die Vorlage der Betriebskostenbilanz näher bestimmen.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat durch eine Bindung der erforderlichen Mittel die Finanzierung bestmöglich zu gewährleisten. Reicht das vorhandene Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Betriebskostenzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die für die Gewährung der Betriebskostenzuschläge erforderlichen Mittel stellen die Fortschreibung der für den Rohstoffzuschlag gemäß § 11a Abs. 7 ÖSG, BGBl. I Nr. 143/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, beanspruchten Mittel dar. Eine Anrechnung auf das Unterstützungsvolumen hat daher sinngemäß nur in jenem Ausmaß zu erfolgen als die Mittel für den Rohstoffzuschlag im Jahr 2009 überschritten werden. Für den Betriebskostenzuschlag stehen maximal 20 Mio. Euro jährlich zur Verfügung.
(6) Die Entwicklung der Betriebskosten ist laufend durch die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung des Betriebskostenzuschlags zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Betriebskostenzuschläge hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Betriebskostenzuschlags zurückgefordert werden wird.
5. Abschnitt
Unterstützungsvolumen
§ 23. (1) Für neu zu kontrahierende Anlagen kann eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß §§ 12 ff nur nach Maßgabe des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens erfolgen.
(2) Das in Form des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens festgelegte rechnerische Kontingent für neu zu kontrahierende Ökostromanlagen beträgt 50 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.
(3) Von dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Abs. 2 entfällt ein Betrag von
- 1. 8 Millionen Euro auf Photovoltaik;
- 2. 10 Millionen Euro auf feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleitung bis 500 kW;
- 3. mindestens 11,5 Millionen Euro auf Windkraft;
- 4. mindestens 1,5 Millionen Euro auf Kleinwasserkraft sowie
- 5. 19 Millionen Euro auf den Resttopf (Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik-Netzparität). Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.
(4) Für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 von Anträgen, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurden, gilt abweichend von Abs. 3 Folgendes:
- 1. für Windkraft werden 80 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 Z 1 zur Verfügung stehen;
- 2. für Photovoltaik werden 28 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 Z 2 zur Verfügung stehen.
(5) Die Kontrahierung gemäß Abs. 1 erfolgt gesondert für jeden einzelnen Antrag. Das dafür verwendete zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen errechnet sich aus der Multiplikation der durch die Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Ökostrommengen mit der Differenz aus den Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle in Höhe des jeweiligen Einspeisetarifes samt allfälligen Zuschlägen und den aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 einerseits und dem Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 andererseits. Die für das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Volllaststunden. Diese betragen:
1. für Biogasanlagen 7 000 Volllaststunden;
2. für Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse 6 000 Volllaststunden;
3. für Windkraftanlagen 2 150 Volllaststunden;
4. für Photovoltaikanlagen 950 Volllaststunden;
5. für Kleinwasserkraftanlagen 4 000 Volllaststunden;
6. für andere Anlagen 7 250 Volllaststunden.
(6) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat ferner jene Zeitpunkte gemäß § 18 Abs. 1 unverzüglich anzugeben, die für die Bemessung der Einspeisetarife von Bedeutung sind.
(7) Zuschläge gemäß § 21 sowie Betriebskostenzuschläge gemäß § 22 sind dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden.
(8) Wird das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Unterstützungsvolumina der jeweiligen Anlagenkategorie im nächsten Kalenderjahr zuzurechnen.
4. Teil
Förderungen für die Errichtung oder Revitalisierung von Anlagen
1. Abschnitt
Investitionszuschüsse
Allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Auf Antrag kann eine Förderung einer Anlage gemäß § 25 bis § 27 in Form eines Investitionszuschusses erfolgen. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.
(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind vor dem Beginn der Errichtung oder Revitalisierung der Anlagen schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen haben, soweit ein Anspruch auf Förderung besteht, im Einklang mit den beihilfenrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu erfolgen.
(3) Dem Antrag sind die für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. Die Zusammenstellung der Investitionskosten sowie die Wirtschaftlichkeitsrechnung sind von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Dem Antrag auf Gewährung des Investitionszuschusses sind weiters alle sonstigen relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt des Beginns der Errichtung oder Revitalisierung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.
(4) Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen und der für die Erreichung dieser Verzinsung erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise, falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte, für die folgenden drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen.
(5) Investitionszuschüsse sind nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel zu gewähren und auszubezahlen. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Unionsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates, die Gewährung des Investitionszuschusses zuzusichern. Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse im Namen des Bundesministers.
(7) Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren, von einem auf Kosten des Antragstellers von der Abwicklungsstelle zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer zu bestätigen, und der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf einen Investitionszuschuss.
(8) Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen auf Kosten des Antragstellers von der Abwicklungsstelle zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Energiebeirats zulässig.
Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge
§ 25. (1) Die Errichtung einer KWK-Anlage, die auf Basis von Ablauge (Reststoffen biogenen Ursprungs aus der Zellstoff- oder Papiererzeugung) betrieben wird, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage
- 1. der Erzeugung von Prozesswärme dient,
- 2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt und
- 3. die in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.
(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen durch die Ökostromabwicklungsstelle aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2009 bis 2012 mit jährlich 2,5 Millionen Euro begrenzt.
(3) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung einer Anlage gemäß Abs. 1 erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, höchstens jedoch
1. bis zu einer Engpassleistung von 100 MW 300 Euro/kW;
2. bei einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW 180 Euro/kW;
3. ab einer Engpassleistung von 400 MW 120 Euro/kW.
(4) Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG , ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109, ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen.
(5) Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen und eine Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren anzunehmen.
Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen
§ 26. (1) Die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung einer Kleinwasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Revitalisierungen sind dann förderfähig, wenn die Investitionen in Kleinwasserkraftanlagen zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% führen.
(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit jährlich 16 Millionen Euro begrenzt. Zusätzlich werden mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Jahr einmalig weitere 20 Millionen Euro aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt.
(3) Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 20% begrenzt, maximal jedoch mit 1 000 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Im Falle von Revitalisierungen kann für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses wahlweise die Erhöhung der Engpassleistung oder die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens herangezogen werden.
(4) Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 24 sind, soweit nichts Anderes vorgesehen ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kleinwasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist.
(5) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbescheides gemäß § 7 sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
(6) Abweichend von § 24 kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen:
- 1. Bei Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW beträgt die Höhe des Investitionszuschusses 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall lediglich ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen.
- 2. Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 50 kW bis 100 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; der Nachweis des für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse.
- 3. Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 100 kW bis 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, ist durch ein Gutachten eines vom Anlagenbetreiber bestimmten Sachverständigen nachzuweisen.
- 4. Für Anlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW bis 2 MW kann für die Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 in den Richtlinien gemäß § 30 vorgesehen werden.
Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen
§ 27. (1) Die Neuerrichtung oder Revitalisierung einer mittleren Wasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. § 26 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit insgesamt 50 Millionen Euro begrenzt. Die Ökostromabwicklungsstelle hat dazu bis 2014 jährlich höchstens 7,5 Mio. Euro an Mitteln zu überweisen.
(3) Für eine mittlere Wasserkraftanlage ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW sowie maximal 6 Millionen Euro pro Anlage.
(4) Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 24 sind, soweit nichts Anderes vorgesehen ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist.
(5) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbecheides gemäß § 7 sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
2. Abschnitt
Abwicklung der Investitionszuschüsse
Beirat
§ 28. Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 30 sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 25 bis § 27 sowie § 7 KWK-Gesetz obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).
Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 29. (1) Die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 ist durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse vorzunehmen. In Entsprechung des § 13c ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Vertrag über die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse bereits mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG abgeschlossen. Nach Beendigung dieses Vertrages hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle neu auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse hat insbesondere zu regeln:
- 1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
- 2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Energiebeirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
- 3. den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
- 4. die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;
- 5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Energiebeirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- 6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- 7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- 8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- 9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- 10. Vertragsauflösungsgründe;
- 11. den Gerichtsstand.
(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jederzeit Einsicht, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen, zu gewähren.
(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend vorzulegen.
(8) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 sowie dem KWK-Gesetz verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen und mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 45 dieses Bundesgesetzes abzudecken.
(9) Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.
Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 30. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. den Gegenstand des Investitionszuschusses;
- 2. förderbare Investitionskosten, wobei insbesondere Kosten für Investitionen,
- a) die neben der Gewinnung von Energie auch für andere Zwecke benutzt werden (Doppelnutzung), oder
- b) die auch durch andere Bundes- oder Landesförderprogramme gefördert werden,
- 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;
- 4. den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
- 5. das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse, soweit erforderlich;
- 6. Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
- 7. das Verfahren betreffend
- a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
- b) Auszahlungsmodus;
- c) Berichtslegung (Kontrollrechte);
- d) Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
- 8. den Gerichtsstand.
(3) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
5.Teil
Ökostromabwicklungsstelle
1. Abschnitt
Konzession und Organisation der Ökostromabwicklungsstelle
Ausübungsvoraussetzungen
§ 31. (1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 12 und § 13 eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist, bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.
(3) Bei einer Neuvergabe der Konzession sind die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen anzuwenden.
Antragstellung
§ 32. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
- 2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
- 3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
- 4. eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Infrastruktur;
- 5. ein Nachweis von zumindest drei Jahren praktischer Erfahrung im Fahrplan- und Bilanzgruppenmanagement;
- 6. die Höhe des den Vorständen im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
- 7. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
- 8. die Namen der vorgesehenen Vorstände und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
Konzessionserteilung
§ 33. (1) Die Konzession für die Ökostromabwicklungsstelle ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfüllung erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Eine Konzession zur Ausübung der Tätigkeit einer Ökostromabwicklungsstelle darf nur erteilt werden, wenn
- 1. der Konzessionswerber die ihm durch dieses Gesetz zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
- 2. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen und die in keinem unvereinbaren Interessenkonflikt mit den Zielen und Zwecken des Ökostromgesetzes stehen;
- 3. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
- 4. das Anfangskapital mindestens fünf Millionen Euro beträgt und dieses den Vorständen unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und durch die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft bestmöglich gewährleistet sind;
- 5. bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
- 6. gegen keinen Vorstand eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
- 7. die Vorstände auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße Kenntnisse von Fördermechanismen, EU-Beihilfen- und Förderschemata und der Abrechnung von Ökostrom sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Abwicklungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
- 8. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
- 9. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;
- 10. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
- 11. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
- 12. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und die effiziente regionale Abwicklung gewährleistet sind und die effiziente regionale Abwicklung über zumindest eine regionale Abwicklungsstelle für die Regelzonen, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, gewährleistet ist.
(3) Liegen mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt und den Zwecken des Ökostromgesetzes bestmöglich entspricht.
Konzessionsrücknahme
§ 34. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
- 1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
- 2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
- 1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
- 2. die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
- 3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 33 Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
- 4. die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
Erlöschen der Konzession
§ 35. (1) Die Konzession erlischt:
- 1. durch Zeitablauf;
- 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
- 3. mit ihrer Zurücklegung;
- 4. mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;
- 5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 36. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den § 31 oder § 32 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und Abs. 5 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Ökostromabwicklungsstelle.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.
2. Abschnitt
Ökostromabwicklung
Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 37. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind:
- 1. Ökostrom nach Maßgabe der § 12 und § 13 zu kontrahieren;
- 2. der Abschluss von Verträgen
- a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);
- b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
- c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern), Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen über die Weitergabe von Daten;
- 3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an Ökostrom samt den dazugehörigen Herkunftsnachweisen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, zum Abnahmepreis sowie dem Preis gemäß § 10 Abs. 8 und Abs. 12 täglich zuzuweisen und zu verrechnen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Die Verrechnungsstellen haben die erforderlichen Daten automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen.
- 4. dafür zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökostrom am Endverbrauch gegeben ist, wobei Mengen, die auf Grund allfälliger Zuschläge der Landeshauptleute gemäß § 30 Abs. 4 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gefördert werden, in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
- 5. die Erstellung von Prognosen über den zukünftig eingespeisten Ökostrom und daraus die Ableitung von Fahrplänen des kontrahierungspflichtigen Ökostroms (§ 12 und § 13) und dessen Zuweisung an Stromhändler, wobei auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten ist;
- 6. die Einhaltung der Pflichten der Anlagenbetreiber laufend zu überwachen; im Falle einer Pflichtverletzung ist die Ökostromabwicklungsstelle berechtigt, die Zahlung der Einspeisetarife auszusetzen;
- 7. Datenabgleich mit dem KLI.EN-Fonds sowie anderen Stellen zur Vermeidung und Aufklärung von Fördermissbrauch;
- 8. die Einhaltung der Marktregeln.
(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control alle für ihre Aufsichtstätigkeit und Berichtspflichten erforderlichen Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der E-Control die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie hat für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten und nimmt die Funktion des Ökobilanzgruppenverantwortlichen wahr.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.
Ökobilanzgruppen
§ 38. (1) In der Ökobilanzgruppe in jeder Regelzone sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 und § 13 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Kontrahierungspflicht gemäß § 12 und § 13 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.
(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.
Allgemeine Bedingungen
§ 39. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die in § 12 bis § 15 und § 37 angeführten Verträge, soweit sie die Kontrahierung und die Zuweisung von Ökostrom, einschließlich den Ausgleich gemäß § 37 Abs. 1 Z 4, betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die E-Control.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
- 2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
- 3. Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;
- 4. Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 4.
(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den § 12 bis § 15 und § 37 bis § 38 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der E-Control die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 40. (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Abnahmepreises gemäß § 41 Abs. 2 sowie des gemäß § 10 Abs. 8 und Abs. 12 festgelegten Preises monatlich zu entrichten.
(2) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben der Ökostromabwicklungsstelle die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen. Die Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie von der Ökostromabwicklungsstelle zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.
(3) Die Stromhändler haben den ihnen gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.
Berechnung des Strommarktpreises
§ 41. (1) Die E-Control hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
(2) Die zugewiesen Strommengen sind entsprechend des day-ahead Spotmarkt Stundenpreises für das Marktgebiet Deutschland/Österreich einer anerkannten, repräsentativen Strombörse mit siebentägigem Handel, welche Liefergebiete in österreichischen Regelzonen betreibt, zu verrechnen. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.
(3) Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß § 23 Abs. 5 wird durch den Mittelwert der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1 veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.
3. Abschnitt
Kosten der Ökostromabwicklung
Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
§ 42. (1) Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 33 Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:
- 1. die Differenzbeträge, die sich aus den Aufwendungen für die Kontrahierung von Ökostrom und den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom sowie der Herkunftsnachweise ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß § 10a Abs. 9 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, abzuziehen sind;
- 2. die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen;
- 3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie;
- 4. die Aufwendungen für die Gewährung
- a) von Zuschlägen gemäß § 21 oder gemäß § 11 Abs. 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009;
- b) von Zuschlägen gemäß § 22 oder gemäß § 11a des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009;
- 5. die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43.
(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 44 bis § 48 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Ökostromförderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen, ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres, ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Ökostromförderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Ökostromförderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle zu prüfen.
(4) Die aliquoten Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5 sind, soweit erforderlich nach Technologien getrennt, auf Basis der Vorjahreswerte jährlich durch ein Gutachten der E-Control zu bestimmen und von der Ökostromabwicklungsstelle zu veröffentlichen. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangenen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.
Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder
§ 43.(Verfassungsbestimmung) (1) Den Ländern ist zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen ein Betrag von sieben Millionen Euro jährlich zur Verfügung zu stellen. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.
(2) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie an die E-Control bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Ökostromprojekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Stromerzeugung sowie die unterstützten Energieeffizienzprogramme jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben.
6. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung der Fördermittel
Aufbringung der Fördermittel
§ 44. Die Fördermittel werden aufgebracht:
- 1. aus der Ökostrompauschale gemäß § 45;
- 2. aus dem Verkauf von Ökoenergie sowie den dazugehörigen Herkunftsnachweisen an die Stromhändler zum Abnahmepreis auf Basis der Zuweisung gemäß § 37 in Verbindung mit § 40;
- 3. aus dem gemäß § 48 festgelegten Ökostromförderbeitrag;
- 4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 55 verhängten Verwaltungsstrafen;
- 5. aus Zinsen der veranlagten Mittel;
- 6. durch sonstige Zuwendungen.
Ökostrompauschale
§ 45. (1) Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 25 zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
(2) Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 35 000 Euro;
2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer 35 000 Euro;
3. für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer 5 200 Euro;
4. für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer 320 Euro;
5. für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer 11 Euro.
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.
(4) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
- 1. von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Förderungen gemäß KWK-Gesetz, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
- 2. die in Abs. 2 ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(5) Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:
- 1. Kostenersatz und Investitionszuschüsse gemäß § 7 und § 8 KWK-Gesetz;
- 2. Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß § 25;
- 3. Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß § 26 und § 27;
- 4. sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 1 bis Z 3 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).
Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale
§ 46. (1) Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale befreit.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten § 4, § 5, § 7, § 8 und § 12 Abs. 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der E-Control sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die E-Control kann durch Verordnung nähere Regelungen insbesondere über
- 1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten,
- 2. die Frist innerhalb der die Ökostrompauschale gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Ökostrompauschale von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist,
- 3. die Verpflichtung der Begünstigten sind, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten,
- 4. nähere Regelungen über Information und Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß,
- 5. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle
zu erlassen. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.
(4) Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die E-Control und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig.
(5) Der Anspruch für eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 7 Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
(6) In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Einhebung der Ökostrompauschale
§ 47. (1) Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Ökostrompauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Ökostrompauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Ökostrompauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die in der Ökostrompauschale enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen.
(3) Bei Nichtbezahlung der Ökostrompauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung der Ökostrompauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Ökostrompauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Ökostromförderbeitrag
§ 48. (1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 42, abzüglich der durch die Ökostrompauschale abgedeckten Aufwendungen, ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Ökostromförderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Ökostromförderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3) Der Ökostromförderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Ökostromförderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Der Ökostromförderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Ökostromförderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Nichtbezahlung des Ökostromförderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Ökostromförderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Ökostromförderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte
§ 49. (1) Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung eines 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrags befreit.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten § 4, § 5, § 7, § 8 und § 12 Abs. 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der E-Control sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die E-Control kann durch Verordnung nähere Regelungen insbesondere über
- 1. das zur Feststellung des Kostenbegrenzungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten,
- 2. die Frist innerhalb der der 20 Euro übersteigende Ökostromförderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Kostenbegrenzungstatbestandes zu viel bezahlte Ökostromförderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist,
- 3. die Verpflichtung der Begünstigten sind, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten,
- 4. nähere Regelungen über Information und Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß,
- 5. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle
zu erlassen. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.
(4) Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die E-Control und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig.
(5) Der Anspruch für eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 7 Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.
(6) In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
2. Abschnitt
Verwaltung der Fördermittel
Fördermittelkonto
§ 50. (1) Zur Verwaltung der Fördermittel hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die E-Control zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß § 25 bis § 27 (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
7. Teil
Sonstige Bestimmungen
Überwachung
§ 51. (1) Die E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren.
(2) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend obliegt die Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle.
(3) Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.
(4) Die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle des Rechnungshofes.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle ist zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten berechtigt, in die geschäftlichen Aufzeichnungen der Betreiber von Anlagen, die einen Vertrag gemäß § 15 oder § 29 abgeschlossen haben, Einsicht zu nehmen.
Berichte
§ 52. (1) Die E-Control hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hat. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Photovoltaik, Geothermie, Windkraft, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas beinhalten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 erfüllt sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich bis spätestens Ende März des Folgejahres den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Energiebeirat jährlich umfassend über ihre Tätigkeit zu berichten.
Verfahren vor Verordnungserlassung
§ 53. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control zur Verfügung stehen.
(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (§ 20 Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Auskunftspflicht
§ 54.(Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 55. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 54 nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 10 nicht nachkommt;
- 2. seinen Verpflichtungen gemäß § 37 nicht nachkommt;
- 3. seinen Verpflichtungen gemäß § 40 nicht nachkommt.
(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für Ökostrom gemäß § 50 zu.
8. Teil
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 56. (1) (Verfassungsbestimmung) Für die bestehenden Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen aufrechten Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, die jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften weiter. Insbesondere gelten § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis Abs. 4, § 10, § 11, § 13, § 14 Abs. 1 und Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 2 bis Abs. 5, § 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 und § 51 Abs. 4 auch für diese Anlagen.
(2) Die bestehende Konzession der Ökostromabwicklungsstelle, wie sie aufgrund des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, erteilt wurde, bleibt aufrecht. Sofern nichts anderes bestimmt wird, hat die Ökostromabwicklungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz die sich aufgrund von Novellen dieses Bundesgesetzes ergebenden geänderten Rechtslagen zu beachten.
(3) Die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, erlassenen Bescheide und Verordnungen gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter.
(4) Anträge, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurden, bleiben nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie folgender Bestimmungen aufrecht:
- 1. Für Windkraftanlagen besteht eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu einem Tarif von 9,7 Cent/kWh, soweit die Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Kalenderjahr 2012 oder 2013 einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle erhalten würden, und zu einem Tarif von 9,5 Cent/kWh, soweit die Anlagen für eine Kontrahierung im Kalenderjahr 2014 oder später gereiht sind.
- 2. Für Photovoltaikanlagen besteht nach Maßgabe des verfügbaren Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 4 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle wie folgt:
Kontrahierung laut Warteliste im Kalenderjahr | beantragter Tarif in Höhe von 25 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 33 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 35 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 38 Cent/kWh |
2012 | 2,5% Abschlag | 5% Abschlag | 6% Abschlag | 7,5% Abschlag |
2013 | 7,5% Abschlag | 10% Abschlag | 11% Abschlag | 12,5% Abschlag |
2014 | 12,5% Abschlag | 15% Abschlag | 16% Abschlag | 17,5% Abschlag |
2015 oder später | 17,5% Abschlag | 20% Abschlag | 21% Abschlag | 22,5% Abschlag |
Inkrafttreten
§ 57.(Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, soweit nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft.
(2) § 1, § 23 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
Vollziehung
§ 58. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 43, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 und § 58 Z 1 die Bundesregierung;
- 2. hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;
- 3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 4. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 5. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- 6. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Anlage 1
Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüssel-Nummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse.
Tabelle 1: Abfälle mit hohem biogenen Anteil
Schlüssel-Nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
---|---|
12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
12301 | Wachse |
125 | Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten |
12501 | Inhalt von Fettabscheidern |
12503 | Öl-, Fett- und Wachsemulsionen |
17 | Holzabfälle |
171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
17104 | Holzschleifstäube und -schlämme |
17104 01 | Holzschleifstäube und -schlämme - (aus) behandeltes(m) Holz |
17104 02 | Holzschleifstäube und -schlämme - (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17104 03 | Holzschleifstäube und -schlämme - (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17114 | Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung |
17115 | Spanplattenabfälle |
172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
17202 | Bau- und Abbruchholz 1) |
17202 01 | Bau- und Abbruchholz - (aus) behandeltes(m) Holz 1) |
17202 02 | Bau- und Abbruchholz - (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17202 03 | Bau- und Abbruchholz - (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17207 | Eisenbahnschwellen |
17209 | Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert |
17209 88 | Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert - ausgestuft |
18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
184 | Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung |
18401 | Rückstände aus der Papiergewinnung (Spuckstoffe) ohne Altpapieraufbereitung |
187 | Papier- und Pappeabfälle |
18702 | Papier und Pappe, beschichtet |
19 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
199 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
19909 | Sudkesselrückstände (Seifenherstellung) |
94 | Abfälle aus der Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
947 | Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme) |
94705 | Inhalte aus Fettfängen |
949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
94902 | Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken |
- 1. Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen (Bleiweiß, CFA-Salze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird].
Anmerkungen zu Tabelle 1:
Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff. Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden:
Gruppe 1:
Die folgenden Abfälle leiten sich direkt oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab:
17104 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 17114, 17115, 17202 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 17207, 17209 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 18401, 94902
Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.
Gruppe 2:
Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg).
12301, 12501, 12503, 19909, 94705
Gruppe 3:
Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).
18702
Tabelle 2: Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist
Schlüssel-Nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
---|---|
11 | Nahrungs- und Genussmittelabfälle |
111 | Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion |
11102 | überlagerte Lebensmittel |
11103 | Spelzen, Spelzen- und Getreidestaub |
11104 | Würzmittelrückstände |
11110 | Melasse |
11111 | Teig |
11112 | Rübenschnitzel, Rübenschwänze |
114 | Abfälle aus der Genussmittelproduktion |
11401 | überlagerte Genussmittel |
11402 | Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen |
11404 | Malztreber, Malzkeime, Malzstaub |
11405 | Hopfentreber |
11406 | Ausputz- und Schwimmgerste |
11415 | Trester |
11416 | Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände) |
11417 | Fabrikationsrückstände von Tee |
11418 | Fabrikationsrückstände von Kakao |
11419 | Hefe und hefeähnliche Rückstände |
11423 | Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion |
117 | Abfälle aus der Futtermittelproduktion |
11701 | Futtermittel |
11702 | überlagerte Futtermittel |
12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
121 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle |
12101 | Ölsaatenrückstände |
12102 | verdorbene Pflanzenöle |
123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
12302 | Fette (zB Frittieröle) |
127 | Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette |
12702 | Schlamm aus der Speisefettproduktion |
12703 | Schlamm aus der Speiseölproduktion |
12704 | Zentrifugenschlamm |
129 | Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette |
12901 | Bleicherde, ölhaltig |
17 | Holzabfälle |
171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
17101 | Rinde |
17102 | Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
17103 | Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
17201 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
17201 01 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt - (aus) behandeltes(m) Holz |
17201 02 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt - (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17201 03 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt - (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17203 | Holzwolle, nicht verunreinigt |
18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
181 | Abfälle aus der Zellstoffherstellung |
18101 | Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe und Äste) |
19 | andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
199 | andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
19901 | Stärkeschlamm |
19903 | Gelatineabfälle |
19904 | Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion |
19905 | Rückstände aus der Maisstärkeproduktion |
19906 | Rückstände aus der Reisstärkeproduktion |
19911 | Darmabfälle aus der Verarbeitung |
53 | Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln |
535 | Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen |
53504 | Trester von Heilpflanzen |
91 | Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle |
916 | Marktabfälle |
91601 | Viktualienmarkt-Abfälle |
917 | Grünabfälle |
91701 | Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen |
94 | Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
94901 | Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut) |
Anmerkungen zu Tabelle 2:
Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:
Gruppe 1:
„Natives“ biologisches Material, dh. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).
11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 94901
Gruppe 2:
Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten.
11102, 11110, 11111, 11401, 11701, 11702, 12702, 12703, 12704
Gruppe 3:
Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist.
12901
Fischer
Faymann
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