40. Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds - Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
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1. Abschnitt: Allgemeines | |
§ 1 | Ziele |
2. Abschnitt: Klima- und Energiefonds | |
§ 2 | Errichtung und Fondszweck |
§ 3 | Aufgaben |
§ 4 | Aufbringung der Fondsmittel |
§ 5 | Organe des Fonds |
§ 6 | Präsidium |
§ 7 | Aufgaben des Präsidiums |
§ 8 | Expertenbeirat |
§ 9 | Aufgaben des Expertenbeirates |
§ 10 | Geschäftsführung |
§ 11 | Gebarungsgrundsätze |
§ 12 | Verschwiegenheit |
§ 13 | Abgabenbefreiung |
§ 14 | Richtlinien |
§ 15 | Strategisches Planungsdokument und Jahresprogramm |
§ 16 | Jahresbericht und Wirtschaftsprüfung |
3. Abschnitt: Leistungen des Fonds | |
§ 17 | Art der Leistung |
§ 18 | Voraussetzungen und Verfahren für Leistungen des Fonds |
§ 19 | Abwicklungsstellen und Mittelübertragung |
§ 20 | Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen | |
§ 21 | Auflösung des Fonds |
§ 22 | Verweisungen |
§ 23 | Geschlechtsneutrale Formulierung |
§ 24 | Vollziehung |
1. Abschnitt
Allgemeines
Ziele
§ 1. Dieses Bundesgesetz hat die Ziele, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, insbesondere zur
- 1. aufkommensneutralen Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020,
- 2. Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020,
- 3. Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie,
- 4. Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie,
- 5. Intensivierung der klima- und energierelevanten Forschung sowie
- 6. Absicherung und zum Ausbau von Technologieführerschaften
zu leisten.
2. Abschnitt
Klima- und Energiefonds
Errichtung und Fondszweck
§ 2. (1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.
(2) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3) Der Fonds wird nach außen durch beide Geschäftsführer gemeinsam vertreten; diesen obliegt gemeinsam auch die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
(4) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(5) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.
(6) Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
Aufgaben
§ 3. (1) Der Fonds erreicht die in § 1 angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:
- 1. Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,
- 2. Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten und
- 3. Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien.
(2) Innerhalb der Programmlinien werden Maßnahmen gefördert oder beauftragt, die
- 1. der Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und -verwendung,
- 2. der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,
- 3. der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,
- 4. der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,
- 5. der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger sowie
- 6. der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Abs. 1
dienen.
(3) Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 4. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
- 1. Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt
- a) im Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in der Höhe von 50 Millionen Euro für das Jahr 2007 und in der Höhe von 150 Millionen Euro für das Jahr 2008 sowie
- b) danach nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen Mittel,
- 2. sonstige öffentliche und private Zuwendungen,
- 3. Erträgnissen von veranlagten Fondsmitteln sowie
- 4. sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 sind nach Maßgabe der tatsächlich benötigten Mittel bereitzustellen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene Mittel im Jahr 2007 sind dem Fonds für die vorgesehenen Zwecke im Jahr 2008 zu belassen.
Organe des Fonds
§ 5. Organe des Fonds sind
- 1. das Präsidium (§ 6),
- 2. der Expertenbeirat (§ 8) und
- 3. die Geschäftsführung (§ 10).
Präsidium
§ 6. (1) Dem Präsidium gehören an
- 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung,
- 2. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder eine von ihm entsandte Vertretung,
- 3. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung und
- 4. der Bundeskanzler oder eine von ihm entsandte Vertretung.
(2) Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
(3) Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.
Aufgaben des Präsidiums
§ 7. (1) Das Präsidium ist das oberste Organ des Fonds.
(2) Das Präsidium genehmigt und veröffentlicht die Geschäftsordnung des Fonds.
(3) Das Präsidium bestellt die Geschäftsführung und kann diese abberufen. Es beschließt über die Einrichtung der Geschäftsstelle.
(4) Das Präsidium bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Expertenbeirates und kann diese abberufen.
(5) Das Präsidium beschließt und veröffentlicht das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien und das Jahresprogramm. Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen sowie des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz einzuholen.
(6) Das Präsidium kontrolliert die ordnungsgemäße Veranlagung und die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens. Es genehmigt und veröffentlicht den Jahresbericht, der den Jahresrechnungsabschluss enthält, und entlastet die Geschäftsführung.
(7) Das Präsidium kann jederzeit Auskünfte und Berichte von der Geschäftsführung und den Abwicklungsstellen anfordern sowie der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
(8) Das Präsidium genehmigt die Verträge, die die Tätigkeiten der Abwicklungsstellen festlegen.
(9) In der Geschäftsordnung des Fonds hat das Präsidium generelle Bestimmungen über die Abwicklung der Förderansuchen, der Auftragsanbote und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) durch die Geschäftsführung zu treffen.
(10) Das Präsidium entscheidet über die Gewährung einer Förderung bzw. über die Erteilung eines Auftrages und über die Gewährung von Finanzierungsmitteln für Maßnahmen gemäß § 3. In der Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass über bestimmte Bereiche von Förderungs- und Auftragsvergaben ein Mitglied des Präsidiums allein entscheidet.
Expertenbeirat
§ 8. (1) Der Expertenbeirat besteht aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag eines Mitglieds des Präsidiums bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.
(2) Der Expertenbeirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Expertenbeirates freiwillig, durch Tod, durch Zeitablauf oder durch Abberufung durch das Präsidium aus, rückt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes sein Ersatzmitglied an seine Stelle.
(4) Der Expertenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, jene des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Den Mitgliedern des Expertenbeirats, den Ersatzmitgliedern jedoch nur für den Fall und die Dauer der Vertretung eines Mitglieds, gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Geschäftsordnung festlegt.
Aufgaben des Expertenbeirates
§ 9. (1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
(2) Der Expertenbeirat gibt Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1 ab.
(3) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.
Geschäftsführung
§ 10. (1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Geschäftsführern, die vom Präsidium bestellt werden. Sie bedient sich zur Erledigung der administrativen Aufgaben einer Geschäftsstelle.
(2) Den Geschäftsführern obliegt gemeinsam die Geschäftsführung des Fonds, die Vertretung des Fonds nach außen sowie die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
(3) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 3 zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich. Der Geschäftsführung obliegt insbesondere
- 1. die Sichtung und Aufbereitung der eingelangten Förderansuchen und der Auftragsanbote sowie deren Zuteilung an die Abwicklungsstellen,
- 2. die Vorlage der Förderansuchen und der Auftragsanbote an den Expertenbeirat zur Beratung,
- 3. die Vorlage der Förderansuchen und der Auftragsanbote zusammen mit einer Empfehlung des Expertenbeirates an das Präsidium zur Entscheidung über die Gewährung einer Förderung bzw. der Erteilung eines Auftrages gemäß § 7 Abs. 10,
- 4. die Vorbereitung der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente (§ 3) und
- 5. die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und Beschlussfassungen des Expertenbeirates und des Präsidiums.
(4) Die Geschäftsführung hat das Präsidium hinsichtlich des Strategischen Planungsdokuments bzw. der Richtlinien zu beraten, bis spätestens drei Monate nach einem diesbezüglichen Auftrag durch das Präsidium das Strategische Planungsdokument bzw. die Richtlinien auszuarbeiten und diese dem Expertenbeirat zur Beratung sowie dem Präsidium zur Beschlussfassung vorzulegen.
(5) Die Geschäftsführung hat jährlich bis zum 31. Oktober das Jahresprogramm für das folgende Geschäftsjahr auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Geschäftsführung hat jährlich bis zum 31. März den Jahresbericht, der den Jahresrechnungsabschluss enthält, für das vergangene Geschäftsjahr auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsordnung für den Fonds auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Geschäftsführung hat das Fondsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwalten und anzulegen.
Gebarungsgrundsätze
§ 11. (1) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden, wobei darunter auch die Verwaltungskosten (Sach- und Personalaufwand) des Fonds zu verstehen sind.
Verschwiegenheit
§ 12. Die Organe und Bediensteten des Fonds sowie die Mitarbeiter der Abwicklungsstellen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für den Fonds weiter.
Abgabenbefreiung
§ 13. Der Fonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Richtlinien
§ 14. (1) Die Richtlinien enthalten die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere über
- 1. den Gegenstand der Förderung,
- 2. die anrechenbaren Kosten,
- 3. die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Förderwerber ,
- 4. das Ausmaß und die Art der Förderung sowie
- 5. das Verfahren, insbesondere in Bezug auf
- a) das Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
- b) die Bewertung der Förderansuchen und die Evaluierungsgrundsätze
- c) den Auszahlungsmodus,
- d) die Berichtslegung (Kontrollrechte) sowie
- e) die Einstellung und Rückforderung der Förderung.
(2) Die Richtlinien haben auch Bestimmungen für das Vorgehen der Abwicklungsstellen bei der Prüfung von Vorhaben vorzusehen. Soweit erforderlich und zweckdienlich kann dabei für verschiedene Abwicklungsstellen Unterschiedliches angeordnet werden.
(3) In den Richtlinien ist für die Abstimmung der Leistungen des Fonds mit der Umweltförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, mit den einschlägigen Förderinstrumenten im Bereich der Forschungsförderung nach dem Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, sowie mit den Finanzierungs- und Förderungsinstrumenten in Bezug auf den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten vorzusorgen.
(4) Das Präsidium hat die Richtlinien zu veröffentlichen und im Internet bereitzustellen. Im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat eine Bekanntgabe der Genehmigung der Richtlinien unter der Angabe des Ortes ihres Aufliegens zu erfolgen.
(5) Nach Ausarbeitung der Richtlinien gem. § 10 Abs. 4 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
Strategisches Planungsdokument und Jahresprogramm
§ 15. (1) Das Strategische Planungsdokument stellt anhand der in § 3 Abs. 1 angeführten Programmlinien die Strategie für die Tätigkeit des Fonds zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 dar.
(2) Das Jahresprogramm legt unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1, auf die Programmlinien gemäß § 3 sowie auf das Strategische Planungsdokument die jährlichen Schwerpunkte der Tätigkeit des Fonds sowie das ziffernmäßige Ausmaß oder den prozentuellen Anteil der im jeweils folgenden Geschäftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die Programmlinien gemäß § 3 fest. Darüber hinaus beinhaltet das Jahresprogramm einen Wirtschafts- und Finanzplan der Geschäftsführung.
(3) Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. § 10 Abs. 4 und des Jahresprogrammes gem. § 10 Abs. 5 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 dem Bundesministerium für Finanzen, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
Jahresbericht und Wirtschaftsprüfung
§ 16. (1) Der Jahresbericht fasst die Tätigkeit des Fonds im jeweils vergangenen Geschäftsjahr zusammen und enthält insbesondere den Jahresrechnungsabschluss.
(2) Für die Prüfung der Tätigkeit des Fonds nach diesem Bundesgesetz hat das Präsidium einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten der Abwicklungsstellen zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Präsidium umgehend vorzulegen.
3. Abschnitt
Leistungen des Fonds
Art der Leistung
§ 17. (1) Der Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (§ 3).
(2) Die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Dieses Bundesgesetz begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.
Voraussetzungen und Verfahren für Leistungen des Fonds
§ 18. (1) Die Gewährung einer Förderung setzt jedenfalls voraus, dass
- 1. die Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht und
- 2. die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
(2) Förderungsansuchen und Anbote für Vertragsabschlüsse können von natürlichen und juristischen Personen vorgelegt werden und sind schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle einzubringen.
(3) Der Förderungswerber bzw. der Auftragswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens bzw. bei Legung des Anbots über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung bzw. über den gesamten Vertragszeitraum hin zu verpflichten, die Geschäftsführung bzw. die von ihr namhaft gemachte Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme etwaiger weiterer Finanzierungen und Förderungen, um deren Gewährung der Förderungswerber bzw. der Auftragswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung bei einem anderen anweisenden Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln und EU-Mitteln er für Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens bzw. vor Legung des Anbots erhalten hat, zu informieren.
(4) Dem Förderwerber bzw. dem Auftragsnehmer obliegt die Beibringung der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderungsgewährung bzw. einer Auftragserteilung erforderlichen Nachweise und notwendigen Unterlagen.
Abwicklungsstellen und Mittelübertragung
§ 19. (1) Die Geschäftsführung bedient sich zur Erledigung der operativen Abwicklung der Fördervergabe bzw. der Auftragserteilung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Das Präsidium kann weitere Abwicklungsstellen festlegen.
(2) Für die Erledigung der operativen Abwicklung gemäß Abs. 1 schließt der Fonds Verträge mit der FFG, der KPC bzw. mit weiteren Abwicklungsstellen, sofern solche vom Präsidium gemäß Abs. 1 festgelegt wurden. Dabei sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere das gebührende Entgelt und die Kontrolle, unter Bedachtnahme auf in vergleichbaren Fällen bereits bestehende Verträge festzusetzen. Kommt ein solcher Vertrag binnen fünf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht zustande, kann der Fonds nach Genehmigung durch das Präsidium die Aufgaben einer Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen des BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, ausschreiben und vergeben.
(3) Die Mittelübertragung an die Abwicklungsstellen erfolgt aufgrund der Ziele gemäß § 1 und der inhaltlichen Schwerpunktsetzung, wie sie im Strategischen Planungsdokument und im Jahresprogramm festgelegt ist, durch Beschluss des Präsidiums.
Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung
§ 20. Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Auflösung des Fonds
§ 21. Der Fonds kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
Verweisungen
§ 22. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geschlechtsneutrale Formulierung
§ 23. Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
Vollziehung
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und § 13 der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundeskanzler betraut.
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