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BGBl I 41/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2007
(NR: GP XXIII RV 87 AB 103 S. 25 . BR: AB 7710 S. 746 .)

41. Bundesgesetz, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht sowie Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.“

2. In § 37 Abs. 2 wird im ersten Nebensatz das Wort „die“ durch die Wortfolge „selbst wenn sie“ ersetzt.

3. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2007 tritt mit …… in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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