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BGBl II 250/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

250. Verordnung: Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
[CELEX-Nr.: 32009L0028]

250. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 22 bis 26 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009 S. 16, im Hinblick auf

  1. 1) die Festlegung von Nachweisen der Nachhaltigkeit für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
  2. 2) die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen und
  3. 3) die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG .

(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und sonstige Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung, BGBl. II Nr. 418/1999, unterliegen.

Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe

§ 2. (1) Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden, im Inland produziert und als „nachhaltig“ ausgewiesen, sind folgende Anforderungen einzuhalten:

  1. 1. sie stammen von Flächen, die
    1. a) entsprechend Art. 6 Abs. 1 und Anhang II lit. A (Umwelt) und lit. B Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009 S. 16, bewirtschaftet werden;
    2. b) bereits vor dem 1. Jänner 2008 landwirtschaftlich genutzt wurden;
  2. 2. sie stammen nicht von Flächen, die nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder unter Schutz gestellt sind, es sei denn, die Bewirtschaftung erfolgt entsprechend diesen Bestimmungen und deren Schutzzweck steht der Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen nicht entgegen.

(2) Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt, so ist die angegebene Einsparung gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln. Werden Standardwerte angegeben, sind die im Anhang der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria veröffentlichten Standardwerte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist der Agrarmarkt Austria eine geeignete fachliche Begründung vorzulegen.

Anforderungen an Unternehmer

§ 3. (1) Unternehmer, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten, haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nachweisen.
Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit den Kontrollorganen der Agrarmarkt Austria vorzulegen.

(2) Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe

  1. 1. aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die von der Agrarmarkt Austria registriert sind;
  2. 2. aus anderen Mitgliedstaaten stammen, die einen gleichwertigen Nachweis des Vorliegens der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG erbringen;
  3. 3. aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG durch ausreichend qualifizierte und von der Agrarmarkt Austria anerkannte Kontrollstellen oder durch internationale Übereinkünfte oder freiwillige internationale Regelungen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG nachgewiesen wird.

(3) Die Betriebsstätten der Unternehmer müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massebilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.

(4) Unternehmer gemäß Abs. 1 haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln.

Registrierung

§ 4. (1) Unternehmer, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben dies bei der Agrarmarkt Austria zu melden. Im Rahmen der Registrierung prüft die Agrarmarkt Austria das Vorliegen der Anforderungen nach § 3.

(2) Landwirtschaftliche Betriebe, die einen Sammelantrag gemäß INVEKOS-CC-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, beantragt haben und die Anforderungen nach § 2 erfüllen, gelten als registriert; sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 auf Antrag zu registrieren.

(3) Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der registrierten Unternehmen zu führen, welches zu veröffentlichen ist.

Anerkennung von Kontrollstellen

§ 5. (1) Kontrollstellen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG überprüfen, bedürfen einer Anerkennung durch die Agrarmarkt Austria.

(2) Im Rahmen der Anerkennung hat die Agrarmarkt Austria zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.

(3) Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen zu führen, welches zu veröffentlichen ist. Wird festgestellt, dass eine Kontrollstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführt, hat die Agrarmarkt Austria der Kontrollstelle die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und bei schwerwiegenden Verstößen die Anerkennung zu entziehen.

Zuständigkeit und Überwachung

§ 6. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Agrarmarkt Austria die zuständige Behörde; zu ihren Tätigkeiten zählen insbesondere:

  1. 1. die Registrierung;
  2. 2. die Anerkennung der Kontrollstellen;
  3. 3. die Prüfung der Nachweise gemäß § 3 Abs. 2;
  4. 4. die Durchführung der Überwachung, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme.

(2) Die Unternehmer und Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Betriebe haben den Organen der Agrarmarkt Austria die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.

(3) Die Agrarmarkt Austria hat im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zu prüfen, ob die Anforderungen nach §§ 2 und 3 vorliegen. Die Agrarmarkt Austria hat bei ihrer Überwachungstätigkeit stichprobenmäßige und risikobasierte Kontrollen durchzuführen und kann sich dabei externer Kontrollstellen bedienen. Die Überwachungstätigkeit ist während der Betriebszeiten in angemessener Weise durchzuführen.

Maßnahmen

§ 7. (1) Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Überwachung Mängel festgestellt, so haben die Organe der Agrarmarkt Austria - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen:

  1. 1. die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen;
  2. 2. die Aberkennung einer Menge oder Teilmenge als nachhaltig;
  3. 3. dauerhafter oder befristeter Entzug der Registrierung bei schwerwiegenden Verstößen.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, notwendig ist.

Kostenersatz

§ 8. Für die Vollziehung dieser Verordnung kann die Agrarmarkt Austria für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmern und Kontrollstellen einheben:

  1. 1. Registrierung (§ 4);
  2. 2. Anerkennung der Kontrollstellen (§ 5);
  3. 3. Durchführung der Überwachung;
  4. 4. Anordnung von Maßnahmen (§ 7).

Verweise

§ 9. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

Berlakovich

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