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BGBl I 76/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2011 - AbgÄG 2011
(NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114 . BR: 8524 AB 8558 S. 799.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Flugabgabegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2011 - AbgÄG 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Flugabgabegesetzes

Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.“

2. In § 8 Abs. 1 und 4 und § 9 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „nach dem 31. März 2011“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , durch den eine Abgabenschuld entsteht,“.

3. § 10 lautet:

§ 10. (1) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:

  1. 1. die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
  2. 2. die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist,
  3. 3. der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
  4. 4. das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
  5. 5. die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.

(2) Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.

(3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:

  1. 1. ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
  2. 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
  3. 3. Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
  4. 4. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
  5. 5. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3,
  6. 6. Abgabenbetrag,
  7. 7. Anzahl der
    1. a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
    2. b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
    3. c) steuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4,
    4. d) Transferpassagiere.

(4) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.“

4. § 11 lautet:

§ 11. (1) Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:

  1. 1. die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben,
  2. 2. die Flugnummern, falls für durchgeführte Abflüge Flugnummern vergeben worden sind,
  3. 3. die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig geendet haben,
  4. 4. die Anzahl der abgeflogenen Passagiere,
  5. 5. das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge.

(2) Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn für einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.

(3) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (§ 10 Abs. 4) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen.

(4) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem für die Erhebung der Flugabgabe zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 4 hat - zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern - folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
  2. 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
  3. 3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
  4. 4. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1),
  5. 5. Anzahl der
    1. a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
    2. b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
    3. c) Transferpassagiere.

(6) Abweichend von Abs. 5 hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die Abflüge, durch die eine Abgabenschuld entsteht oder entstanden ist, durchgeführt haben und ihm keine Daten im Sinne des § 10 Abs. 4 übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:

  1. 1. ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
  2. 2. in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
  3. 3. Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
  4. 4. Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
  5. 5. Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
  6. 6. Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
  7. 7. Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1),
  8. 8. Anzahl der
    1. a) Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
    2. b) Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
    3. c) Transferpassagiere,
  9. 9. Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.

(7) Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß § 6 für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind.“

5. In § 12 lautet der letzte Satz:

„In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner und der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.“

6. In § 15 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Auswirkungen der Einführung des Flugabgabegesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwicklung der Einnahmen aus der Flugabgabe bis 30. September 2012 zu evaluieren.“

7. In § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Z 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. 60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG abzuleiten. Für die Steuerfreiheit bestehen folgende Voraussetzungen:
    1. a) Die Entsendung erfolgt von
    2. b) Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.
    3. c) Die Entsendung erfolgt nicht in eine Betriebsstätte im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a und b der Bundesabgabenordnung des Arbeitgebers oder des Beschäftigers im Sinne des § 3 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.
    4. d) Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers im Ausland ist - ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung - ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten der Fall, die mit der Erbringung einer Leistung gegenüber einem Auftraggeber abgeschlossen sind. Tätigkeiten, die Leistungen zum Gegenstand haben, die - losgelöst von den Umständen des konkreten Falles - regelmäßig ohne zeitliche Befristung erbracht werden, sind auch dann auf Dauer angelegt, wenn sie im konkreten Fall befristet ausgeübt werden oder mit der Erbringung einer Leistung abgeschlossen sind.
    5. e) Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat.
    6. f) Die im Ausland zu leistenden Arbeiten sind überwiegend unter erschwerenden Umständen zu leisten. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Arbeiten
  • einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder
  • einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.
  • in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung bewirken (§ 68 Abs. 5 erster Teilstrich), oder
  • im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen (§ 68 Abs. 5 zweiter Teilstrich), oder
  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen (§ 68 Abs. 5 dritter Teilstrich), oder
  • in einem Land erfolgen, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
  • in einer Region erfolgen, für die nachweislich zum Beginn der Tätigkeit oder während eines gesamten Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr).

  • die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder
  • Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 steuerfrei behandelt.

b) In Abs. 3 entfällt der Ausdruck samt Satzzeichen „10,“.

2. § 4a lautet:

§ 4a. (1) Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

(2) Begünstigte Zwecke sind:

  1. 1. Die Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 genannten Einrichtungen.
  2. 2. Die Erfüllung der den in Abs. 4 genannten Einrichtungen zukommenden Zwecke.
  3. 3. Die Erfüllung folgender Zwecke durch die in Abs. 5 genannten Einrichtungen:
    1. a) Mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.
    2. b) Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.
    3. c) Die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
    4. d) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).
    5. e) Die dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes (§ 4 Z 9 Tierschutzgesetz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das Tierheim muss eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung einer Körperschaft im Sinne des Abs. 5 darstellen. Die Führung des Tierheimes muss den Anforderungen der Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, entsprechen.
  4. 4. Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes, die aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften durch die in Abs. 6 genannten Einrichtungen zu erfüllen sind.

(3) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke sind:

  1. 1. Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen;
  2. 2. durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind;
  3. 3. die Österreichische Akademie der Wissenschaften;
  4. 4. juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;
  5. 5. juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne der Z 1 bis 3 zumindest mehrheitlich beteiligt sind, und die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind;
  6. 6. juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung sind.
    1. a) die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung;
    2. b) Museen
    3. c) das Bundesdenkmalamt;
    4. d) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.

(4) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 2 genannten Zwecke sind:

  • von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
  • von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen;

(5) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke sind:

  1. 1. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
  2. 2. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  3. 3. vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie
  4. 4. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 deren ausschließlicher Zweck - abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des Abs. 8 Z 3 lit. c - das Sammeln von Spenden ist.

(6) Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der Abs. 2 Z 4 genannten Zwecke sind:

  1. 1. Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
  2. 2. Landesfeuerwehrverbände.

Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Ablichtungen von Bestätigungen der Kassaeingänge von Spenden aufzubewahren (§ 132 BAO).

(7) Für die Zuwendungen gilt Folgendes:

  1. 1. Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6 und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.
  2. 2. Hinsichtlich der in Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 5 genannten Einrichtungen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.
  3. 3. Hinsichtlich der in Abs. 6 genannten Einrichtungen sind Zuwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Art. 116 B-VG wirtschaftlich verbunden ist.
  4. 4. Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.

(8) Für die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste bestehen folgende Voraussetzungen:

  1. 1. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6 und Abs. 5 Z 1 bis 3:
    1. a) Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.
    2. b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1 und 3.
    3. c) Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.
    4. d) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
  2. 2. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 und 5:
    1. a) Das mangelnde Gewinnstreben ist - ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit - in der Rechtsgrundlage verankert.
    2. b) Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
    3. c) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehenden Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder des Wegfalles der begünstigten Aufgaben.
    4. d) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der begünstigten Zwecke.
    5. e) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
  3. 3. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 4 neben den in Z 2 genannten Voraussetzungen:
    1. a) Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der lit. c, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.
    2. b) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt gegeben werden.
    3. c) Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 3 durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.
    4. d) Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.

3. § 6 Z 2 lit. c letzter Satz lautet:

„Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden.“

4. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne (§ 24) und Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die der besondere Satz des § 27a Abs. 1 angewendet wird.“

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können Pensionsrückstellungen bilden für:

  • Direkte Leistungszusagen in Rentenform im Sinne des Betriebspensionsgesetzes.
  • Schriftliche und rechtsverbindliche Pensionszusagen in Rentenform, die keine über § 8 und § 9 des Betriebspensionsgesetzes hinausgehende Widerrufs-, Aussetzungs- und Einschränkungsklauseln enthalten.“

b) In Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „für die Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die die Wortfolge „für die Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 oder für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4a jeweils in Verbindung mit § 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.“

b) Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Freigebige Zuwendungen (Spenden) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und mit Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.“

c) In Abs. 1 Z 8 lautet der erste Satz:

„Freigebige Geldzuwendungen (Geldspenden) an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:“

d) In Abs. 1 Z 8 lautet die lit. a:

  1. „a) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist:
  • Die empfangende Körperschaft ist zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 8) eingetragen oder eine Einrichtung gemäß § 4a Abs. 6.
  • Der Spender weist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Beleg die Zuwendung nach. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen und die Anschrift des Zuwendenden und den Betrag der Zuwendung zu enthalten.“

e) In Abs. 1 Z 8 lit. b wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.“

f) In Abs. 1 Z 8 lautet lit. c:

  1. „c) Diese Zuwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.“

7. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

  1. 1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
  2. 2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
  • Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird,
  • Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4 getätigt werden, sowie
  • Nachzahlungen im Insolvenzverfahren.
  1. 3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.“

8. § 20 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
    1. b) Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
    2. c) Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
    3. d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
    4. e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).“

9. In § 27 Abs. 5 entfallen die Z 5 und 6.

10. § 27a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht" durch die Wortfolge „in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Gewinnanteile aus der Beteiligung“ durch die Wortfolge „Einkünfte aus der Beteiligung“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4.“

d) In Abs. 4 Z 3 erster Satz wird die Wortfolge „gewogene Durchschnittspreis“ durch die Wortfolge „gleitende Durchschnittspreis in Euro“ ersetzt und es wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Nach § 93 Abs. 4 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein.“

11. In § 39 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die im Bescheid ausgewiesene Abgabennachforderung oder Abgabengutschrift“ die Wortfolge „Die im Bescheid festgesetzte Einkommensteuer“.

12. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 und auf Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, entfällt, ist aber neu zu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie die Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Die Steuer beträgt 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.“

13. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden.“

14. § 63 Abs. 7 lautet:

„(7) Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die gemäß § 1 Abs. 4 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.“

15. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.“

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes:

  • Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und gemäß Abs. 1 erster Satz zu besteuern.
  • Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 insoweit gemäß Abs. 1 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“

16. In § 69 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 67 Abs. 5“ durch die Wortfolge „§ 67 Abs. 5 erster Teilstrich“ ersetzt.

17. § 77 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie für Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Die Steuer beträgt 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.“

18. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2), wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.“

b) In Abs. 4 wird im ersten Satz der Begriff „ausgehen“ durch den Begriff „auszugehen“ ersetzt, der dritte und der vierte Satz entfallen und es werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei einer späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b dem halben gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen. Besteht weder im Zeitpunkt der Depoteinlage noch im Zeitpunkt einer späteren Realisierung ein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen.

Weist der Steuerpflichtige

  • bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben wurden;
  • bei allen anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten die Anschaffung vor dem 1. April 2012 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. April 2012 entgeltlich erworben wurden.

Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) nachweisen, dass die tatsächliche Anschaffung vor den genannten Zeitpunkten erfolgt ist.“

c) In Abs. 4 wird im vorletzten Satz nach der Wortfolge „der depotführenden Stelle nicht nach“ die Wortfolge „oder besteht im Zeitpunkt einer späteren Realisierung kein Kurs- oder Handelswert“ eingefügt.

d) Abs. 5 lautet:

„(5) Für Zwecke des Steuerabzuges ist davon auszugehen, dass

  • Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;
  • im Ausland begebene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds bei ihrer Begebung im Zweifel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden;
  • im Falle des Wegzugs im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b der Zeitpunkt des Wegzugs dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht;
  • im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b fünfter Satz) der gemeine Wert im Zeitpunkt des Eintritts in das Besteuerungsrecht den Anschaffungskosten der verwahrten Wertpapiere entspricht.“

19. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Z 3 lit. a wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.“

b) In Z 5 erster Satz wird die Wortfolge „sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2, 3 und 4“ durch die Wortfolge „sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4“ ersetzt.

c) Z 7 und 8 lauten:

  1. „7. Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten den Wegzug. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorweist. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten gilt im Falle des Wegzugs der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.
  2. 8. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.“

20. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 dritter Satz entfällt das Wort „ausländischen“, der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„die Haftung ist vom Finanzamt Wien 1/23 geltend zu machen.“.

b) In Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „einschließlich tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen“ durch die Wortfolge „einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge und als ausgeschüttet geltender Erträge“ ersetzt.

c) Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten handelt.“

d) In Abs. 2 Z 1 lit. b dritter Teilstrich und Abs. 2 Z 2 lit. b dritter Teilstrich wird jeweils das Datum „30.6.2006“ durch das Datum „14.6.2006“ ersetzt.

e) In Abs. 3 Z 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge als zugeflossen. Im Falle einer Depotentnahme oder eines Wegzugs im Sinne der Z 3 sind der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen zu erfassen.“

f) In Abs. 3 Z 3 lautet der erste Satz:

„Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 3 und 4

  • nach Maßgabe des § 19;
  • im Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a im Entnahmezeitpunkt;
  • im Falle des Wegzugs im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b im Zeitpunkt der Veräußerung, der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot, jedoch höchstens im Ausmaß des Erlöses oder des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens; bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten jedoch nach Maßgabe des § 19.“

g) In Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Schuldner“ durch das Wort „Abzugsverpflichtete“ ersetzt.

h) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden gutgeschriebene Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital nachträglich gekürzt, ist vom Abzugsverpflichteten die auf die nachträglich gekürzten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Verluste aus der Einlösung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 27 Abs. 3 stellen keine nachträgliche Kürzung dar.“

21. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2).“

b) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Zum Zwecke der Durchführung des Verlustausgleichs (§ 27 Abs. 8) sind auf Antrag“ durch die Wortfolge „Auf Antrag sind“ ersetzt.

22. In § 108g Abs. 5 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Nachversteuerung tritt bei der Veräußerung von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds oder deren Rücklösung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 an die Stelle einer Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3.“

23. § 124b Z 152 lautet:

  1. „152. § 4a Z 3 und Z 4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden.

    Zur Aufnahme in die in § 4a Z 4 genannten Listen für das Jahr 2009 haben Körperschaften im Sinne des § 4a Z 3, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Wahrung der rückwirkenden Spendenabzugsfähigkeit bis 15. Juni 2009 dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Z 4 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Ab dem Abschlussstichtag des Jahres 2008 gilt § 4a Z 4, sodass eine Spendenabzugsfähigkeit erst mit Eintragung in der jeweiligen Liste gegeben ist. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Listen für 2009 erstmalig bis 31. Juli 2009 zu veröffentlichen. Diese bis 31. Juli 2009 veröffentlichten Listen gelten für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2009.

24. § 124b wird wie folgt geändert:

a) Z 181 lautet:

  1. „181. § 6 Z 2 lit. a und c in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. April 2012 in Kraft. § 6 Z 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf
  • nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und
  • nach dem 30. September 2011 entgeltlich erworbene andere Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4

b) Z 184 bis 186 lauten:

  1. „184. § 20 Abs. 2, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. April 2012 in Kraft. § 29 Z 2, § 30 und § 37 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind
  • bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes letztmalig auf vor dem 1. April 2012 verwirklichte Besteuerungstatbestände anzuwenden; dabei verlängert sich die Spekulationsfrist für nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. April 2011 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds bis 31. März 2012.
  • bei anderen vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 weiter anzuwenden; dabei gilt bei nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (beispielsweise Glattstellung oder Differenzausgleich) als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010. Auf die Veräußerung oder sonstige Abwicklung nach dem 31. März 2012 ist bereits der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 und 2 anzuwenden.
  1. 185. Die §§ 27, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. April 2012 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft, soweit sich nicht aus Z 193 anderes ergibt:
    1. a) § 27 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 sind ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf
    2. b) § 31 ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Werden nach dem 31. März 2012 Beteiligungen im Sinne des § 31 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 veräußert, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben worden sind, besteht keine Abzugspflicht gemäß § 93.
    3. c) Auf vor dem 1. April 2012 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (zB Nullkuponanleihen und Indexzertifikate) sind § 21, § 22, § 23, § 27, § 37 Abs. 8, § 93 und § 95 bis § 97 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 weiter anzuwenden.
    4. d) Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten gemäß § 27 Abs. 3 und 4, das bzw. die im Rahmen eines vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) steuerfrei. Dies gilt nur,
  • Beteiligungen, die am 31. März 2012 die Voraussetzungen des § 31 erfüllen; bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 31. März 2012 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird;
  • Anteile an Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
  • Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
  • alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden sind; dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Z 85.

  • wenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 dient und
  • soweit die Darlehensvaluta den Betrag von 200 000 Euro nicht übersteigt.

  1. 186. § 93 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, gilt nicht für Altemissionen. Altemissionen sind:
  • Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1983 in Schilling begeben wurden;
  • Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling begeben wurden;
  • Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben wurden.

c) Nach Z 191 werden folgende Z 192 bis 201 angefügt:

  1. „192. Auf die Veräußerung nach dem 31. März 2012 von in einem Betriebsvermögen gehaltenen
  • Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben worden sind und
  • anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworben worden sind,

  1. 193. a) § 6 Z 2 lit. c letzter Satz, § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, entfallen mit 1. April 2012.
    1. b) § 6 Z 2 lit. c letzter Satz, § 27a Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 sowie Abs. 4 Z 3, § 93 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5, § 94 Z 3 lit. a, Z 5, Z 7 und Z 8, § 95 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 2 und Z 3, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, § 97 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 108g Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  2. 194. § 3 Abs. 1 Z 10 und Abs. 3, § 41 Abs. 4, § 63 Abs. 7, § 67 Abs. 1 und 5, § 69 Abs. 4 Z 2 und § 77 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, sind anzuwenden, wenn
  • die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 enden.
  1. 195. § 3 Abs. 1 Z 10 und Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 ist weiterhin anzuwenden, wenn die begünstigte Tätigkeit an einem Einsatzort erfolgt, der nicht mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.
  2. 196. Die §§ 4a und 18 Abs. 1 Z 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, sind erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen. Im Jahr 2011 gilt für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste:
    1. a) Für Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d (Umwelt-, Naturschutz und Artenschutz) und lit. e (Tierheime) verfolgen:
    2. b) Forschungseinrichtungen, die vor dem 1. September 2011 den Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011, erstmalig stellen und Forschungseinrichtungen, die bereits als begünstigt anerkannt sind, müssen das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Dabei sind § 4a Abs. 8 Z 1 lit. b und § 4a Abs. 8 Z 2 lit. d nicht maßgeblich.
    3. c) Für Forschungseinrichtungen, die nach dem 31. August 2011 die Anerkennung als begünstigte Körperschaft gemäß § 4a erstmalig beantragen, ist § 4a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, anzuwenden.
  • Die Körperschaften muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
  • Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der jeweils in § 4a Abs. 8 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. Dezember 2011 vorgelegt werden.
  • Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt 1/23 bis längstens 31. März 2012 in der Liste zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2012 Wirkung.
  1. 197. § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist erstmalig auf Pensionszusagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erteilt werden.
  2. 198. § 18 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  3. 199. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  4. 200. § 39 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2011 anzuwenden.
  5. 201. § 45 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist erstmals auf Vorauszahlungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2011 festgesetzt werden oder bereits festgesetzt worden sind.“

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Gewinnanteile im Sinne der Z 1 bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaft vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie nicht unter Z 7 fällt.“

b) In § 10 Abs. 6 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „anzusehende ausländische Steuer“ die Wortfolge „anzusehende ausländische Steuer, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer,“.

c) In Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Übersteigt die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in den folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrages ist im Abgabenbescheid abzusprechen.“

2. § 12 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
    1. b) Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
    2. c) Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
    3. d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
    4. e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).“

3. § 13 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Wird ein nicht in einem Betriebsvermögen gehaltener Anteil an einer Körperschaft veräußert, an dem die Privatstiftung oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% beteiligt war, gilt Folgendes:“

4. In § 21 Abs. 3 werden folgende Z 3 und 4 angefügt:

  1. „3. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. 4. Einkünfte aus nicht öffentlich begebenen Wertpapieren und Anteilscheinen an Immobilienfonds im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

5. In § 22 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

6. § 26c wird wie folgt geändert:

a) Z 23 lit. a lautet:

  1. „a) treten § 2 Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Z 3 und 5 sowie § 21 Abs. 3 mit 1. April 2012 in Kraft; § 21 Abs. 2 Z 5 entfällt mit 31. März 2012.“

b) In Z 23 lit. d wird der Zeitpunkt „1. Oktober 2011“ durch den Zeitpunkt „1. April 2012“ ersetzt.

c) In Z 23 lit. e wird der Zeitpunkt „30. September 2011“ durch den Zeitpunkt „31. März 2012“ ersetzt.

d) In Z 24 zweiter Satz wird der Zeitpunkt „1. Oktober 2011“ durch den Zeitpunkt „1. April 2012“ ersetzt.

e) Es werden folgende Z 25 bis 27 angefügt:

  1. „25. § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit 1. April 2012 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft:
    1. a) § 21 Abs. 3 Z 3 tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals auf nach dem 31. August 2011 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften anzuwenden.
    2. b) § 21 Abs. 3 Z 4 tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen sind nur steuerpflichtig, wenn sie aus nicht öffentlich begebenen
  • nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbenen Wertpapieren oder
  • nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbenen Anteilscheinen an Immobilienfonds

  1. 26. § 10 Abs. 1 Z 6 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  2. 27. § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 9 entfällt.

2. In § 18 Abs. 9 tritt an die Stelle des Verweises „§ 18 Abs. 2 Z 4 und 5“ der Verweis „§ 18 Abs. 2 Z 5 und 6“.

3. In § 19 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

  • der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und
  • der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.“

4. § 19 Abs. 1e lautet:

„(1e) Die Steuer wird vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist, bei

  1. a) der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, und bei der Übertragung von anderen Einheiten, die genutzt werden können, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen,
  2. b) der Lieferung von Mobilfunkgeräten (Unterpositionen 8517 12 00 und 8517 18 00 der Kombinierten Nomenklatur) und integrierten Schaltkreisen (Unterpositionen 8542 31 90, 8473 30 20, 8473 30 80 und 8471 50 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5 000 Euro beträgt.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.“

5. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c entfällt.

6. § 20 Abs. 4 entfällt.

7. § 21 Abs. 7 entfällt.

8. § 23 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Abweichend von § 12 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.“

9. § 27 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung (ausgenommen die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen), hat der Leistungsempfänger, wenn er eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen.“

10. Nach § 28 Abs. 36 wird folgender Abs. 37 eingefügt:

„(37) § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1e, § 27 Abs. 4 erster Satz und Z 1 der Anlage, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

11. Z 1 der Anlage lautet:

  1. „1. Lebende Tiere der Unterpositionen 0101 10 90, 0101 90 11, 0101 90 30, 0101 90 90 und der Positionen 0102 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur.“

12. In Artikel 1 lautet Abs. 5:

„(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

Artikel 5

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b wird der Betrag „10 Euro“ durch den Betrag „20 Euro“ ersetzt.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 zweiter Satz entfällt der Klammerausdruck „§ 31 Abs. 3“.

b) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie die übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen“.

3. § 35 Abs. 3 lautet:

  1. „(3) a) Die durch die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit; dies gilt auch für jene Schriften, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.
    1. b) Die im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltene Gebührenbefreiung ist auch auf jene Schriften anzuwenden, die durch gleichartige landesgesetzliche Vorschriften veranlasst sind.“

4. In § 35 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Den Gemeinden (ohne Wien) steht je gebührenfrei ausgestelltem Reisedokument ein Betrag in Höhe der von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH in Rechnung gestellten Produktionskosten zu.“

5. In § 37 wird folgender Abs. 29 angefügt:

  1. „(29. 1. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft und ist erstmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2011 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. September 2011 entsteht. § 35 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. 2. § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 3 Z 19 lautet:

  1. „19. § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes entrichtet werden, wenn die Übertragung der Leistungszusage nach dem 31. Dezember 2010 erfolgte. Bei der Übertragung einer Leistungszusage vor dem 1. Jänner 2011 sind § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lit. c lautet:

  1. „c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;“

2. In § 16 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 5 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 5 Abs. 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 ist weiterhin anzuwenden, wenn die Bestimmung des § 124b Z 195 des Einkommensteuergesetzes 1988 für Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 zur Anwendung kommt.“

Artikel 8

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 7 lautet:

  1. „7. die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
  • Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen werden.
  • Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung.
  • Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden.“

2. In § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 ist für Neugründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen.“

Artikel 9

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 4 lit. c lautet:

  1. „c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;“

2. In § 55 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 41 Abs. 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 41 Abs. 4 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 ist weiterhin anzuwenden, wenn die Bestimmung des § 124b Z 195 des Einkommensteuergesetzes 1988 für Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 zur Anwendung kommt.“

Artikel 10

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. b lautet:

  1. „b) der Verspätungszuschlag, die Berufungszinsen und die Anspruchszinsen,“

2. In § 201 Abs. 3 entfällt in Z 1 das Wort „oder“, in Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.“

3. Nach § 205 werden folgende § 205a und § 205b eingefügt:

§ 205a. (1) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, als Folge der Berufung herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides festzusetzen (Berufungszinsen).

(2) Der Antrag (Abs. 1) hat zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der Berufung, von deren Erledigung die Abgabenhöhe unmittelbar oder mittelbar abhängt;
  2. b) die Bezeichnung des Bescheides, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt wurde;
  3. c) die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden Angaben.

(3) Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.

(4) Die Zinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 205b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 205a nicht.“

4. In § 208 Abs. 1 wird nach lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

  1. „f) in den Fällen des § 293c mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenbehörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 293c bekannt wird.“

5. In § 209a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Abs. 2, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.“

6. In § 242a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 und § 241.“

7. In § 282 Abs. 3 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 293, § 293b)“ der Klammerausdruck „(§ 293, § 293b und § 293c)“.

8. Nach § 293b wird folgender § 293c eingefügt:

§ 293c. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Abgaben- oder Feststellungsbescheid insoweit berichtigen, als in ihm ein Sachverhalt nicht mehr berücksichtigt werden darf, der sich in der Folge bei der- oder denselben Partei(en) mehrfach oder gar nicht abgabenrechtlich auswirkt, obwohl seine einmalige Berücksichtigung in einer periodenübergreifenden Betrachtung geboten wäre.“

9. In § 295 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird eine Berufung, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines

  • Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines
  • Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.“

10. In § 323 werden nach dem Abs. 28 folgende Abs. 29 bis 31 angefügt:

„(29) § 205a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist erstmals für ab diesem Zeitpunkt erfolgte Abgabenherabsetzungen anwendbar, wobei vor Inkrafttreten erfolgte Entrichtungen für die Verzinsung nur für Zeiträume ab Inkrafttreten zu berücksichtigen sind.

(30) Die §§ 3 Abs. 2 lit. b, 201 Abs. 3 und 205b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(31) Die §§ 208 Abs. 1 lit. f, 209a Abs. 4, 282 Abs. 3, 293c und 295 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a Abs. 4 wird als erster Satz eingefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.“

2. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.“

3. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird folgende Wortfolge angefügt:

„in Fällen des § 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;“

b) In Abs. 3 erster Satz entfällt die Zahl samt Satzzeichen „1,“ und es wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.“

c) In § 59 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bloße entgeltliche Veröffentlichungen (§ 26 Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (§ 58 Abs. 3) gelten weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Abs. 2 Z 1) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs. 4 lit. a), wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftritt.“

4. In § 59a Abs. 4 wird der Begriff „Bundesabgabenverordnung“ durch den Begriff „Bundesabgabenordnung“ ersetzt.

5. In § 60 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft und sind auf Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) anzuwenden, deren Spielvertrag ab dem 1. September 2011 zustande kommt.“

Artikel 12

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz tritt jeweils an die Stelle der Zitierung „nach § 38 Abs. 1 FinStrG“ die Zitierung „nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG“.

2. In § 17c Abs. 1 lauten der dritte und der vierte Satz:

„Erklärt diese, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäß den §§ 109 Z 1, 110 Abs. 1 StPO nicht bestehen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, sobald die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung anordnet oder das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.“

3. In § 46 erster Satz wird der Begriff „Einfuhrüberwachung“ durch den Begriff „Überwachung“ ersetzt.

4. In § 85c Abs. 8 lautet der erste Satz:

„Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Vollziehung gelten die diesbezüglichen Regelungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.“

5. § 86 Abs. 1 lautet:

„(1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem in § 1 genannten Zollrecht der Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.“

6. In § 99 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. die Durchführung der Zollbeschau an einem anderen als dem dafür bezeichneten Ort.“

Artikel 13

Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes

Das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz, BGBl. I Nr. 19/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 9 lautet:

  1. „9. laut Bescheinigung der Bestrafte
    1. a) im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaats befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, oder
    2. b) nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaates
      1. aa) fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder
      2. bb) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
      3. cc) nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der ursprünglich ergangenen Entscheidung zu erreichen, ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen, oder innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; oder
    3. c) im Verfahren nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, auf das Recht auf mündliche Anhörung zu verzichten und die Entscheidung nicht anzufechten.“

2. Anlage 2 lt. § 13 Abs. 2 lautet: (siehe unter Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Fischer

Faymann

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