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BGBl II 490/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

490. Verordnung: Tierheim-Verordnung - THV

490. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime (Tierheim-Verordnung - THV)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren

§ 1. (1) Für die Haltung von Tieren in Tierheimen gelten die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.

(2) Haltungsbedingungen, welche die Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 unterschreiten, sind nur zur vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Unterbringung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Tiere durch die Art und Weise der Haltung nicht in ihrem Verhalten gestört oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

§ 2. (1) Ein Tierheim muss folgende, entsprechend gekennzeichnete Abteilungen umfassen:

  1. 1. Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  1. 2. abgetrennte geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für kranke Tiere, um eine Ansteckung anderer Tiere zu verhindern und
  1. 3. Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, die ihrer Art nach einen Auslauf benötigen.

(2) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(3) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung und Desinfektion zu erfolgen.

(4) Untereinander unverträgliche Tiere oder Tierarten sind räumlich getrennt zu halten. Im Bereich der Auslaufflächen ist für derartige Tiere und Tierarten ein Sichtschutz vorzusehen.

Leitung und Betreuungspersonen

§ 3. (1) Ein Tierheim muss über einen verantwortlichen Leiter verfügen, der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich.

(2) Nach Maßgabe des Umfanges und der Art der Tierhaltung muss mindestens eine ausreichend qualifizierte Person sowie eine ausreichende Anzahl von Hilfskräften als Betreuungspersonen im Tierheim beschäftigt sein.

(3) Als ausreichend qualifiziert nach Abs. 2 gelten Personen, welche

  1. 1. über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügen oder
  1. 2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügen oder
  1. 3. über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen verfügen oder
  1. 4. eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. I Nr. 487/2004, festgelegten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen können oder
  1. 5. eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung absolviert haben.

(4) Werden in einem Tierheim Wildtiere gehalten, die im Sinne der 2. Tierhaltungsverordnung besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, so muss sichergestellt sein, dass die tägliche Betreuung der Tiere durch eine der gehaltenen Tierarten entsprechende Anzahl von Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen erfolgt.

Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere

§ 4. (1) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Die Fütterung, Tränkung oder anderweitige Versorgung ist durch das Personal zu kontrollieren.

(2) Für Tiere, die besonderer Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie allenfalls erforderliche Einschränkungen hinsichtlich der Haltungsbedingungen vom verantwortlichen Leiter oder einem Tierarzt festzulegen.

(3) Allen Tieren ist, über die Zeiten der Fütterung und Reinigung hinausgehend, entsprechend ihrer Art Kontakt zu Menschen zu ermöglichen.

(4) Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere sind ihren besonderen Anforderungen entsprechend zu betreuen.

(5) Hunde, ausgenommen aggressive Hunde, sind in Gruppen zu halten, sofern die räumlichen Möglichkeiten für eine kontrollierte Gruppenhaltung vorliegen.

(6) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich entweder in einem abgesonderten Bereich oder in einer zur Eingewöhnung geeigneten Ruhezone unterzubringen. Offensichtlich gesunde Tiere sind ehestmöglich, jedoch jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach ihrer Aufnahme einer Erstuntersuchung durch einen Tierarzt zu unterziehen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht, entsprechend versorgt und als frei von ansteckenden Krankheiten befunden worden sind.

(7) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind dem Tierarzt allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres vorzulegen.

(8) In angemessenen Zeitabständen ist eine umfassende tierärztliche Untersuchung aller untergebrachten Tiere vorzunehmen.

Vormerkbuch

§ 5. (1) Der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl Name und Wohnort des Eigentümers oder Überbringers des Tieres, Grund und Tag der Aufnahme, die Beschreibung (Tierart, Rasse, Geschlecht, Alter, besondere Merkmale, Chipnummer), der Gesundheitszustand des Tieres sowie gesetzte tierärztliche Maßnahmen einzutragen sind.

(2) Beim Abgang des Tieres sind Datum und Art des Abganges (zB Vergabe an Private, Tod) sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers einzutragen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind, sofern in § 21 TSchG nicht anders bestimmt, mindestens drei Jahre nach der Vergabe oder nach dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 6. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Für bestehende Tierheime, die nicht die Haltungsanforderungen gemäß § 1 erfüllen, gilt § 44 Abs. 5 TSchG.

(3) Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 Abs. 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.

Rauch-Kallat

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