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BGBl II 491/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

491. Verordnung: Zoo-Verordnung
[CELEX-Nr.: 31999L0022]

491. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen an Zoos (Zoo-Verordnung)

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten die Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung).

Bewilligung und Schließung von Zoos

§ 2. (1) Die gemäß § 26 Abs. 1 TSchG erforderliche Bewilligung für die Haltung von Tieren in Zoos einschließlich jeder wesentlichen Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ist nach Maßgabe des § 23 TSchG zu erteilen, wenn

  1. 1. gewährleistet ist, dass die Tierhaltung den Grundsätzen des § 13 TSchG und der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 und BGBl. II Nr. 486/2004, entspricht,
  1. 2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung der Tiere gesorgt ist,
  1. 3. die Tiere unter Bedingungen gehalten werden, mit denen den biologischen und Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird,
  1. 4. eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege und eine Betreuung durch eine ausreichende Anzahl von Betreuungspersonen im Sinne dieser Verordnung sichergestellt ist,
  1. 5. der Zoo sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, oder an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder gegebenenfalls an der Aufzucht in Menschenobhut, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum beteiligt,
  1. 6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, durch den Zoo gefördert werden,
  1. 7. der Zoo dem Entweichen von Tieren vorbeugt, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, mit Ausnahme der Haltung von einheimischen Vögeln mit der Möglichkeit zum Freiflug zum Zwecke der Wiedereinbürgerung oder Arterhaltung,
  1. 8. der Zoo ein von einem Tierarzt mit entsprechender Facherfahrung erstelltes, dem aktuellen tiergartenbiologischen und veterinärmedizinischen Wissensstand entsprechendes Programm der tiermedizinischen Vorbeugung, Behandlung und Ernährung umsetzt und
  1. 9. ein verantwortlicher Leiter bestellt wurde.

(2) Wird ein Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, hat der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder in einer, den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung entsprechenden Weise gehalten oder an Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche diesen Anforderungen entsprechen. Ist es dem Bewilligungsinhaber innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, für eine den Tierschutzrechtsvorschriften entsprechende Haltung zu sorgen, so hat die Behörde gemäß § 26 Abs. 3 TSchG vorzugehen.

Register

§ 3. Der Leiter des Zoos hat in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die im Zoo gehaltenen Tiere zu führen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist. Diese Aufzeichnungen müssen nach dem Ausscheiden des Tieres aus dem Zoo mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Zoos der Kategorie A

§ 4. (1) Zoos der Kategorie A sind berechtigt, alle Arten von Säugetieren, Reptilien, Amphibien, Fischen und Vögeln sowie Wildtierarten ohne Einschränkung der Zahl und Art zu halten.

(2) Ein für den tiergartenbiologischen Bereich verantwortlicher Leiter gemäß § 2 Abs.1. Z 9 ist zu bestellen, der als Qualifikation ein abgeschlossenes Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder Veterinärmedizin verbunden mit einer mehrjährigen praktischen Berufserfahrung in vergleichbaren Tierhaltungen vorweisen muss.

(3) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von Tierpflegern, welche die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen oder eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration erfolgreich abgelegt haben, sowie eine ausreichende Anzahl von anderen Betreuungspersonen, zu erfolgen.

(4) Zoos der Kategorie A müssen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllen, sich mindestens jedoch

  1. 1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen,
  1. 2. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und
  1. 3. am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und Aufzucht in Menschenobhut

beteiligen.

(5) Zoos der Kategorie A sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung und Aufsicht an betriebsfremden geeigneten Standorten einzelne Wildtierarten zu halten.

Zoos der Kategorie B

§ 5. (1) Zoos der Kategorie B sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 berechtigt, neben den Wildtierarten gemäß § 7 Abs. 1 bis zu 20 weitere Wildtierarten zu halten.

(2) Verfügt der gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 zu bestellende verantwortliche Leiter nicht über die in § 4 Abs. 2 geforderte Qualifikation, ist ein Betreuungsvertrag mit einer Person, die über die geforderte Qualifikation verfügt, abzuschließen. Dies kann auch ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes - TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002 in der geltenden Fassung, sein. Der Leiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Mit dem Antrag nach § 26 Abs. 1 TSchG ist das Haltungsprogramm eines einschlägig erfahrenen Zoologen oder Tierarztes vorzulegen.

(3) Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die

  1. 1. Tierpfleger im Sinne des § 4 Abs. 1 ist oder
  1. 2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
  1. 3. eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 2 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat oder
  1. 4. eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß § 4 Abs. 3 oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.

(4) Zoos der Kategorie B müssen mindestens eine der in § 2 Abs. 1 Z 5 angeführten Aufgaben erfüllen.

Tiere, deren Haltung in Zoos der Kategorie B verboten ist oder besonderen Bewilligungskriterien unterliegt

§ 6. (1) In Zoos der Kategorie B ist die Haltung folgender Säugetiere (Mammalia) verboten:

  1. 1. Kloakentiere (Monotremata), alle Arten;
  1. 2. Beuteltiere (Marsupialia), alle Arten, außer Bennettkänguru, Parmakänguru;
  1. 3. Insektenfresser (Insectivora), alle Arten, soweit sie nicht heimisch (wie zB Igel) sind;
  1. 4. Fledertiere (Chiroptera), alle Arten;
  1. 5. Riesengleiter (Dermoptera), alle Arten;
  1. 6. Spitzhörnchen (Tupaiidae), alle Arten;
  1. 7. Herrentiere (Primates), alle Arten;
  1. 8. Nebengelenktiere (Xenarthra), alle Arten;
  1. 9. Schuppentiere (Pholidota), alle Arten;
  1. 10. Schleichkatzen (Viverridae), alle Arten;
  1. 11. Hyänen (Hyaenidae), alle Arten;
  1. 12. Hundeartige Raubtiere (Canidae), alle Arten mit Ausnahme von Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides) und Goldschakal (Canis aureus);
  1. 13. Großkatzen (Pantherini), alle Arten;
  1. 14. Kleinkatzen (Felini), alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze (Felis silvestris) und des Luchses (Lynx lynx)
  1. 15. Gepard (Acinonyx jubatus);
  1. 16. Großbären (Ursidae), alle Arten mit Ausnahme des Braunbären (Ursus arctos);
  1. 17. Katzenbär (Ailurus fulgens);
  1. 18. Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
  1. 19. Robben (Pinnipedia), alle Arten;
  1. 20. Wale (Cetacea), alle Arten;
  1. 21. Röhrchenzähner (Tubulidentata), alle Arten;
  1. 22. Seekühe (Sirenia), alle Arten;
  1. 23. Nashörner (Rhinocerotidae), alle Arten;
  1. 24. Tapire (Tapiridae), alle Arten;
  1. 25. Flusspferde (Hippopotamidae), alle Arten;
  1. 26. Giraffen (Giraffidae), alle Arten;
  1. 27. Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.

(2) Die für die Haltung von Vögeln, Reptilien und von Amphibien erforderliche Bewilligung ist nach Maßgabe des § 2 und nur dann zu erteilen, wenn die Tierarten eine Beziehung zur gegenwärtigen oder früheren heimischen Tierwelt haben oder üblicherweise gehalten werden.

(3) Zoos, in denen eine Anzahl an Tieren gehalten wird, die unbeschadet des § 6 Abs. 1 und 2 über den Umfang der Kategorie B gemäß § 5 Abs. 1 hinausgeht, oder die eine Spezialisierung auf eine Klasse der Reptilien, Amphibien oder Fische aufweisen, gelten als Zoos der Kategorie B, wenn der verantwortliche Leiter oder die gemäß § 5 Abs. 2 für die laufende Betreuung bestellte qualifizierte Person oder Institution die jeweils erforderlichen spezifischen tiergartenbiologischen Kenntnisse und Haltungserfahrungen über die gehaltenen Tierarten nachweisen kann.

(4) Auflagen gemäß § 23 Z 3 TSchG sind für Zoos, die unbeschadet des § 6 Abs. 1 und 2 den Umfang gemäß § 5 Abs. 1 übersteigen, in Bezug auf die zusätzlich erforderliche Betreuung der gehaltenen Tierarten unter Berücksichtigung der individuellen Betreuungserfordernisse der gehaltenen Tierarten zu erteilen.

Zoos der Kategorie C

§ 7. (1) Zoos der Kategorie C sind berechtigt, folgende Wildtierarten zu halten:

  1. 1. Schalenwild, Przewalskipferde, Wisente, Bisons, Mähnenspringer, Thare, Schraubenziegen, Bezoarziegen, Hirschziegenantilopen, Nilgauantilopen, Steinböcke und Axishirsche, Kamelartige
  1. 2. Streifenhörnchen, Präriehunde, Nutrias, Pampashasen, Europäisches Murmeltier,
  1. 3. Steinmarder, Iltis, Europäischer Dachs, Waschbär, Marderhund, Rotfuchs, Europäische Wildkatze, Europäischer Luchs,
  1. 4. Bennettkänguru, Parmakänguru,
  1. 5. europäische Eulen, europäische Greifvögel außer Wander-, Würg-, Gerfalke, Sperber und Habicht, europäische Arten von Enten, Gänsen und Schwänen, Nandus, Emus, europäische Krähenvögel, Jagd-, Ohr-, Glanz-, Gold-, Silber-, Diamant- und Königsfasan, Rothuhn, Steinhuhn, Wachtel, Pfau, Weiß- und Schwarzstorch,
  1. 6. Süßwasserfische.

(2) Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die

  1. 1. Tierpfleger im Sinne des § 4 Abs. 1 ist oder
  1. 2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
  1. 3. eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 2 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat oder
  1. 4. eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß § 4 Abs. 3 oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.

(3) Zoos der Kategorie C müssen mindestens eine der in § 2 Abs. 1 Z 5 angeführten Aufgaben erfüllen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 8. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Tierschutzgesetz, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Für die Anforderungen an die Leitung nach § 4 Abs. 2 für bestehende Zoos gilt § 44 Abs. 11 TSchG sinngemäß.

(3) Für bestehende Anlagen gilt unbeschadet des Abs. 4 § 44 Abs. 5 Z 1 TSchG.

(4) Zoos, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes einen Tierbestand betreuen, welcher der Zookategorie A zuzurechnen ist, können unter der bisherigen Leitung, auch wenn diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, weitergeführt werden, wenn keine neuen Tierarten der Kategorie A aufgenommen werden.

Umsetzungshinweis

§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 9.4.1999 S. 24, in österreichisches Recht umgesetzt.

Rauch-Kallat

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