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BGBl II 489/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

489. Verordnung: Tierschutz-Zirkusverordnung - TSch-ZirkV

489. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz, die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen (Tierschutz-Zirkusverordnung - TSch-ZirkV)

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. „ähnliche Einrichtungen“ Einrichtungen, die vergleichbare Darbietungen wie Zirkusse oder Varietés präsentieren, zB solche der Musik und darstellenden Kunst;
  1. 2. „Dressur“ die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2. (1) Für die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen gelten die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 und 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.

(2) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass

  1. 1. ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet ist und
  1. 2. keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.

(3) Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innenanlage und, sofern dies in der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, auch eine Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Ist eine Außenanlage erforderlich, so ist den Tieren täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben.

(4) Mit allen Tieren, die in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen zur Mitwirkung verwendet werden, muss regelmäßig der Art der Darbietung entsprechend gearbeitet werden.

(5) An den Tagen, an welchen mit den Tieren gearbeitet wird, hat nach Möglichkeit der Aufenthalt in der Außenanlage, soweit dieser in der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, mindestens sechs Stunden, an anderen Tagen mindestens acht Stunden zu betragen.

Mindestanforderungen an Innen- und Außenanlagen

§ 3. (1) Jede Innenanlage muss

  1. 1. so beschaffen und eingerichtet sein, dass alle darin gehaltenen Tiere gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen, sich putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten können,
  1. 2. möglichst zugluftfrei sein,
  1. 3. so beschaffen sein, dass ein der jeweiligen Tierart entsprechendes Raumklima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) jederzeit gewährleistet ist, wobei kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte nur dann zulässig sind, wenn das Wohlbefinden der Tiere dadurch nicht auf Dauer beeinträchtigt wird,
  1. 4. erforderlichenfalls über eine der Tierart entsprechende ausreichende Anzahl von Rückzugsmöglichkeiten verfügen,
  1. 5. entsprechend den Bedürfnissen der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-, Kratz-, Reibe- oder sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit Einstreu versehen sein und
  1. 6. über die Möglichkeit des Separierens von Tieren verfügen, insbesondere zu Untersuchungs- oder Therapiezwecken.

(2) Jede Außenanlage muss

  1. 1. hinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, dass alle darin gehaltenen Tiere ihr artgemäßes Bewegungs- und Komfortverhalten ausleben können,
  1. 2. so ausgestattet sein, dass die Tiere vor widrigen Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt sind, sofern dies für das Wohlbefinden der betreffenden Tiere erforderlich ist und die Tiere nicht jederzeit die Möglichkeit haben, in eine Innenanlage auszuweichen,
  1. 3. über eine ausreichende Anzahl von Rückzugsmöglichkeiten und bei Gruppenhaltung über Ausweichmöglichkeiten verfügen,
  1. 4. entsprechend den Bedürfnissen der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege-, Kratz-, Reibe- oder sonstigen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und
  1. 5. hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der jeweiligen Tierart entsprechen.

(3) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich, zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind bis zur Behebung der Mängel andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen.

(4) Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren.

Gruppenhaltung

§ 4. (1) Bei der Haltung von Tieren in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.

(2) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die aggressiv gegeneinander reagieren.

Futter und Wasser

§ 5. (1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, ihrem Alter, ihrer Größe und Leistung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Aufnahmebedürfnis befriedigen können.

(2) Frisches sauberes Wasser muss in den Innen- und Außenanlagen für alle Tiere ständig verfügbar sein.

(3) Für die jeweilige Tierart geeignete Futter- und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter aufnehmen können.

Betreuung

§ 6. Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.

Dressur

§ 7. (1) Eine Mitwirkung an Auftritten oder Proben hat unbeschadet des § 2 Abs. 4 zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen des Tierschutzes, der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist.

(2) Bei jeder Dressur dürfen dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abverlangt werden, die im Rahmen seiner arttypischen Verhaltensweisen liegen; dabei ist auf Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand jedes einzelnen Tieres Rücksicht zu nehmen. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist Bedacht zu nehmen.

(3) Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.

(4) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzten, ist verboten.

Aufzeichnungen

§ 8. (1) Der Bewilligungsinhaber von Zirkussen, Varietés und ähnliche Einrichtungen gemäß § 23 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 TSchG hat zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand, Herkunft und Identität der Tiere zu führen. Weiters ist ein Nachweis über den Verbleib der Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 9. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt zugleich mit dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes in Kraft, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

(2) Für bestehende Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen, die nicht dieser Verordnung entsprechen, gilt eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2006.

Rauch-Kallat

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