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§ 26 MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

§ 26.

Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

Schlagworte

Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40277086

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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