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§ 10 BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

Abfindung

§ 10.

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn

  1. a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
  2. b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt;
  3. c) er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.

(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.

(2) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40232185

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