Abfindung
§ 10.
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
- a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
- b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.
(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.
(2) Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über.
(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40153930