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§ 9a BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.12.1976

Ablöseverbot

§ 9a.

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.