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§ 11 BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verfall von Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Abfindung

§ 11.

(1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 6.

(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.

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