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§ 8 KWK-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2015

Berechnung der hocheffizienten KWK-Energie

§ 8

(1) Die Förderung bestehender, neuer oder erneuerter KWK-Anlagen ist nur zulässig, wenn die Effizienzkriterien gemäß Abs. 2 erfüllt werden.

(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:

2/3*W/B + E/B ≥ 0,6

W = Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben oder als Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird

B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh

E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben oder an der Generatorklemme gemessen wird.

Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.

(3) bis (12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2014)