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BGBl II 89/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Verordnung: Änderung der Abfallverzeichnisverordnung
[CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156, 31996D0350, 31991L0689, 31994L0031, 32000D0532, 32001D0118, 32001D0119, 32001D0573, 32003D0033]

89. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallverzeichnisverordnung geändert wird

Auf Grund des § 4 Z 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2004 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004, wird verordnet:

Die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ durch „ab dem 1. Jänner 2009“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ durch „Bis zum 31. Dezember 2008“ ersetzt.

3. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.“

4. In § 5 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten“ durch „Ab dem 1. Jänner 2009“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die §§ 4 Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 1, Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 2. und 10., Anlage 2, der Parameter pH-Wert im Eluat der Anlage 3 Z 14, Anlage 3 Z 15, Anlage 4 Abschnitt I. und III. und Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 treten mit 1. Mai 2005 in Kraft.“

6. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Anlage 3 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 tritt, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007.“

7. In der Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 2. wird im ersten Satz die Wortfolge „Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik“ durch „Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas“ ersetzt.

8. In der Anlage 1 Abschnitt II. Punkt 2. wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:

„19 12 05

10

Glas

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG“

9. In der Anlage 1 Abschnitt II. wird folgender Punkt 10. angefügt:

„10. Abfälle zur biologischen Verwertung

Für die Festlegung der Abfallarten im Rahmen einer Genehmigung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen sind den Abfallgruppen 921 bis 925 der Anlage 5 die nachfolgenden Abfallarten der Anlage 2 unter Heranziehung der Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Kompostverordnung idgF) zuzuordnen.

Abfallgruppen der Anlage 5

Abfallcodes der Anlage 2

921 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft“

02 01 03, 02 03 04, 03 01 01, 03 03 01, 15 01 01, 19 06 06 58, 20 01 01, 20 02 01, 20 01 25

922 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme“

02 03 04, 02 03 05, 02 03 99, 02 04 03, 02 06 03, 02 07 01, 02 07 05, 19 06 06 59, 19 08 05

923 „Zuschlagstoffe zur Kompostierung“

01 04 08, 01 04 09, 01 04 10, 02 04 02, 10 01 03, 17 05 04 30, 17 05 04 31

924 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“

02 01 06, 02 02 02, 02 02 03, 02 02 04, 19 06 06 58, 20 01 08, 20 01 25

925 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“

02 01 02, 02 01 06, 02 02 01, 02 02 02, 02 02 04, 02 05 02, 19 06 06 59“

10. In der Anlage 2 lautet der Text der Fußnote 10 zum Abfallcode 130101 Sp 12:

„Für PCB gilt die Begriffsbestimmung gemäß § 16 Abs. 2 erster Satz AWG 2002.“

11. In der Anlage 2 wird im Text der Fußnote 19 der Verweis „Punkt 2.2.3 des Anhangs“ durch „Punkt 2.3.3. des Anhangs“ und das Datum „16. Juli 2005“ durch „1. Jänner 2007“ ersetzt.

12. Anlage 3 Z 14 lautet:

 

Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für: 1)

  1. - Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt:
  1. I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):
 

20

 
  1. Arsen 2)

5 000

 
  1. Cadmium 2)

5 000

 
  1. II. Gehalte organisch:
  1. PAK 3)

300

 
  1. PCB 5)

30

 
 

10 000

 
 

1 000

 
 

20 000

 
  1. BTEX 8)

500

 
  1. Phenole (freie)

10 000

 

 
  1. - Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowie
  1. - Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß III. B überschreiten:
    
      
  

6 9) - 13

2 - 11,5

  

5

mg/kg TM

0,5

 
  

25

mg/kg TM

2,5

 
  

300

mg/kg TM

30

 
  

5

mg/kg TM

0,5

 
  

1 000

mg/kg TM

100

 
  

50

mg/kg TM

5

 
  

5

mg/kg TM

0,5

 
 
  1. Chrom gesamt

70

mg/kg TM

7

 
 
  1. Chrom VI

20

mg/kg TM

2

 
  

100

mg/kg TM

10

 
  

100

mg/kg TM

10

 
  

30

mg/kg TM

3

 
  

40

mg/kg TM

4

 
  

0,5

mg/kg TM

0,05

 
  

7

mg/kg TM

0,7

 
  

50

mg/kg TM

5

 
  

20

mg/kg TM

2

 
  

200

mg/kg TM

20

 
  

100

mg/kg TM

20

 
  

1 000

mg/kg TM

100

 
 
  1. Cyanid gesamt

200

mg/kg TM

20

 
 
  1. Cyanid leicht freisetzbar

20

mg/kg TM

2

 
  

200

mg/kg TM

20

 
  

500

mg/kg TM

50

 
  

10 000

mg/kg TM

1 000

 
  

1 000

mg/kg TM

100

 
  

1 000

mg/kg TM 10) 11)

100

 
  

bzw. 50

mg/kg TM 10) 11)

--

 
 
  1. PAK 3)

1,5

mg/kg TM 11)

0,15

 
  

100

mg/kg TM

10

 
 
  1. Phenole (als Index)

1 000

mg/kg TM

100

 
 

1) Für die Ausstufung zum Zweck der Deponierung sind die Kriterien für die obertägige Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 heranzuziehen.

2) gilt nicht für beständige Legierungen

3) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen

4) Für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt von 50 mg/kg TM an Benzo(a)pyren und ein Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM.

5) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180

6) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 idF BGBl. II Nr. 389/2002

7) gilt nicht für Asphalt und Bitumen

8) Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole

9) Für auf Grund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.

10) Für Bodenaushubmaterial gilt der Wert von 50 mg/kg TM.

13. In der Anlage 3 Z 15 wird die Aufzählung „- FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone.“ durch „- Abfälle, deren Gesamtgehalt an FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs und Halone in Summe den Grenzwert von 2 000 mg/kg TM übersteigt.“ ersetzt.

14. In der Anlage 4 Abschnitt I. wird im ersten Satz das Datum „1. Mai 2002“ durch „1. Jänner 2005“ ersetzt.

15. In der Anlage 4 Abschnitt I. lautet der letzte Satz:

„Die Probenaufbereitung zur Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) hat nach der ÖNORM-Regel ONR 192123 „Probenaufbereitung von Abfallproben“, ausgegeben am 1. Dezember 2004, zu erfolgen.“

16. In der Anlage 4 Abschnitt I. wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zuordnung zu einer Abfallart können die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung gemäß einer grundlegenden Charakterisierung nach einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden, sofern bei der Parameterauswahl und Untersuchungshäufigkeit und den Beurteilungskriterien die Anforderungen dieser Verordnung berücksichtigt werden.“

17. Anlage 4 Abschnitt III. samt Überschrift lautet:

„III. Bestimmungsmethoden

ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, Normentwurf ausgegeben am 1. September 2004

ÖNORM EN 12506 „Charakterisierung von Abfällen - Analyse von Eluaten - Bestimmung von pH, As, Ba, Cd, Cl-, Co, Cr, Cr (Vl), Cu, Mo, Ni, NO2 -, Pb, Gesamt-S, SO4 2-, V und Zn“, ausgegeben am 1. August 2003

ÖNORM EN 13370 „Charakterisierung von Abfällen - Chemische Analyse von Eluaten - Bestimmung von Ammonium, AOX, Leitfähigkeit, Hg, Phenolindex, TOC, leicht freisetzbarem CN-, F-“, ausgegeben am 1. August 2003

ÖNORM EN 13137 „Charakterisierung von Abfall - Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Dezember 2001

ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005

Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit anschließender Volumenreduktion) anzuwenden.

ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index - Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Juni 2001

ÖNORM L 1200 „Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten“, ausgegeben am 1. Jänner 2003

ISO/DIS 22155 „Soil quality - Gas chromatographic quantitative determination of volatile aromatic and halogenated hydrocarbons and selected ethers - Static headspace method“, ausgegeben am 25. Juni 2004

ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit - Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004“

18. Die Anlage 5 lautet:

„Anlage 5

Abfallverzeichnis

Es gelten die Schlüssel-Nummern, Bezeichnungen und Hinweise des Punktes 4 der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, sowie der ÖNORM S 2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien, Abänderungen und Ergänzungen:

I. Allgemeine Zuordnungskriterien

1. Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß § 3 Z 3 lit. b und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß § 3 Z 3 lit. a müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

2. Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

II. Besondere Zuordnungskriterien

1. Aushubmaterial

1.1 Gefährliches Aushubmaterial

Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen.

Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“.

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial

Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial

Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist den Schlüssel-Nummern 31411 „Bodenaushub“, 31423 „ölverunreinigte Böden“ oder 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen. Die nachfolgenden Spezifierungen sind zu verwenden, wobei die Spezifizierungen 29 bis 33 für die Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ zu verwenden sind, die Spezifizierung 36 für die Schlüssel-Nummer 31423 „ölverunreinigte Böden“ und die Spezifizierung 37 für die Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“:

  1. a) Spezifizierungen zur Verwertung

Spezifizierung

Zuordnungsregel

29

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Mindestanforderung unter Sonderbestim­mungen (entsprechend Kapitel 3.19.1.1.e des Teilbandes „Leitlinien zur Abfallver­bringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfall­wirt­schafts­plans 2001)

30

Klasse A1

Eine Zuordnung zur Spezifizierung 30 - und somit die detaillierteren Unter­suchungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A1“ - ist nur erfor­derlich für die Verwertung in land­wirtschaftlichen Rekultivierungs­schichten.

31

Klasse A2

Allgemeine Verwertungskategorie - bei Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2“ kann der Bodenaushub für Verfüllun­gen und nicht-landwirt­schaft­liche Rekulti­vierungs­schichten verwendet werden.

32

Klasse A2G

Eine Zuordnung zur Spezifizierung 32 - und somit die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2G“ - ist nur erforderlich für die Verwertung im Grundwasserschwankungsbereich.

  1. b) Spezifizierungen zur Beseitigung

Spezifizierung

Zuordnungsregel

29

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Bodenaushubmaterial, das die Anforderun­gen des Kapitels 3.19.1.1.e des Teilbandes „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfall­wirt­schafts­plans 2001 erfüllt

33

Baurestmassenqualität

Erdaushub einschließlich Bodenaushub­material, der die Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Bau­restmassen auf einer Deponie für Inert­abfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S 1, einhält

36

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

Erdaushub einschließlich Bodenaushub­material sowie ausgehobenes Schütt­material, der zur Ablagerung auf Massen­abfall- oder Reststoffdeponie geeignet ist

37

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich

Erdaushub einschließlich Bodenaushub­material sowie ausgehobenes Schüttma­terial, der zur Ablagerung auf Massenab­fall- oder Reststoffdeponie geeignet ist

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen

2. Verpackungen

2.1 Verpackungen mit Restinhalten

Schlüssel-Nummer

Bezeichnung

Hinweise

18714

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch

g

18715

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch

g

35106

Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

g

35327

NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

g

54929

gebrauchte Ölgebinde

g

57127

Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)

g

58203

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch

g

58204

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

g

2.2 Restentleerte Verpackungen

3. Gefährlich kontaminierte Abfälle

4. Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz

5. Verfestigte Abfälle

6. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

III. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise

11

 

Nahrungs- und Genussmittelabfälle

 

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung - hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

12

 

Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse

 

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung - hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

13

 

Abfälle aus der Tierhaltung und Schlachtung

 

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung - hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

17101

 

Rinde

 

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

17102

 

Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

  

17103

 

Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

  

17104

01

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) behandeltes(m) Holz

zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz

17104

02

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17104

03

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

zB aus mit schwermetallfreiem Leinöl behandeltem Holz

17201

01

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz

zB lackiertes oder beschichtetes Holz

17201

02

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17201

03

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt

17202

01

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz

zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz

17202

02

Bau- und Abbruchholz

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

 

17202

03

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

 

17207

 

Eisenbahnschwellen

 

g

17208

 

Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

g, zB kyanisierte oder mit nicht fixierten Salzen behandelte Hölzer

17209

 

Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert

 

g

17211

 

Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

zB Sägemehl von nicht verunreinigten lackierten und organisch beschichteten Holzabfällen (zB Möbel, Fenster)

17212

 

Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

  

17213

 

Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt

 

g, auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind; ausgenommen sind nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer (zB Möbel, Fenster) und Holzemballagen

17215

 

Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

 

zB nicht kyanisierte oder mit fixierten Salzen behandelte Hölzer

17216

 

Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

g, zB als Aufsaugmittel verwendet oder so kontaminiert, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft

17217

 

Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

g, zB als Aufsaugmittel verwendet oder so kontaminiert, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft

17218

 

Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)

 

zB nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel, Fenster)

31205

 

Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig

  

31206

 

Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig

  

31224

 

Metallkrätze, gasbildend

 

g

31301

 

Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen

  

31306

 

Holzasche, Strohasche

 

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

31306

70

Holzasche, Strohasche

Rostaschen

 

31306

72

Holzasche, Strohasche

Flugaschen

 

31306

74

Holzasche, Strohasche

Feinstflugaschen

 

31317

 

Flugaschen und -stäube aus Ölfeuerungsanlagen

 

g

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31409

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

  

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31411

29

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrund­belastung 111)) Qualität entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e)

 

31411

30

Bodenaushub

Klasse A1 222)) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1)

nur erforderlich für landwirtschaftliche Verwertung

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2 2)

 

31411

32

Bodenaushub

Klasse A2G 2)

 

31411

33

Bodenaushub

Baurestmassen­qualität 333)) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien)

 

31411

34

Bodenaushub

technisches Schütt­material, das weniger als 5 Vol-% boden­fremde Bestandteile enthält

 

31411

35

Bodenaushub

technisches Schütt­material, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

 

31423

 

ölverunreinigte Böden

 

g

31423

36

ölverunreinigte Böden

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

 

31424

 

sonstige verunreinigte Böden

 

g

31424

37

sonstige verunreinigte Böden

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich

 

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31441

 

Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen

 

g

31441

19

Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen

Brandschutt von nicht gewerblichen Objekten, nicht gefährlich bei Ablagerung auf Massenabfalldeponien

Ablagerung von Brandschutt nach Aussortierung der organischen Anteile auf Massenabfalldeponien

31472

 

kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1

 

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus zu­mindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden 444)) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2)

31473

 

kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2

 

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittel­schwerem“ oder „schwerem“ Boden 4)

31474

 

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1

 

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden 4)

31475

 

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2

 

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Boden­aushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden 4)

31482

 

Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung

 

g

31483

 

Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung 555)) Anmerkung: keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbrennung)

  

31484

 

Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der chemisch/physi­kalischen Behandlung

 

g

31485

 

Garten- und Blumenerden

  

31486

 

Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

g

31487

 

Gießformen und -sande nach dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

g

31488

 

Gießformen und -sande vor dem Gießen

  

31489

 

Gießformen und -sande nach dem Gießen

  

35107

 

Kfz-Katalysatoren und andere Edelmetall-Katalysatoren

  

35201

 

elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen (zB Nachtspeicheröfen mit Asbestbestandteilen)

 

gn, Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach § 14 AWG 2002 unterliegen

35202

 

elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen

 

Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach § 14 AWG 2002 unterliegen

35212

 

Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte

 

g, Geräte deren Hauptbestandteil der Bildschirm darstellt (keine kleinen LCD-Anzeigen)

35220

 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

gn

35221

 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm

  

35230

 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

g

35231

 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm

  

35330

 

Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

gn

35340

 

Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle

 

zB stückige Schrotte, auch cadmiert

35341

12

PCB-haltige Kabel

bis 50 ppm PCB

g

35341

13

PCB-haltige Kabel

größer als 50 bis 100 ppm PCB

g

35341

14

PCB-haltige Kabel

größer als 100 bis 500 ppm PCB

g

35341

15

PCB-haltige Kabel

größer als 500 bis 5000 ppm PCB

g

35341

16

PCB-haltige Kabel

größer als 5000 ppm PCB

g

35342

 

Kabel mit gefährlichen Isolierstoffen (Teer, Öl u. dgl.)

 

g

35502

 

Metallschleifschlamm

 

g

35507

 

Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

ölfreie oder entölte, schwermetallfreie Schlämme

54110

12

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

bis 50 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54110

13

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 50 bis 100 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54110

14

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 100 bis 500 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54110

15

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 500 bis 5000 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54110

16

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 5000 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54111

13

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 50 bis 100 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54111

14

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 100 bis 500 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54111

15

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 500 bis 5000 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54111

16

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 5000 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54928

 

gebrauchte Öl- und Luftfilter, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

g, zB ölverunreinigte Luftfilter

54933

 

gebrauchte Luftfilter (nicht ölverunreinigt)

  

55374

 

Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel

 

g, nicht zu verwenden für Glycerinphase zur Vergärung

55509

 

Druckfarbenreste, Kopiertoner

 

schwermetallfreie Toner

55523

 

Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

g, schwermetallhaltig

57131

 

aufbereitete Kunststoffabfälle, qualitätsgesichert

  

57132

 

abbaubare Kunststoffe und Kunststoffverpackungen

 

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für biologisch abbaubare Kunststoffe zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

57801

 

Shredderleichtfraktion, metallarm

  

57802

 

Filterstäube aus Shredderanlagen

  

57803

 

Shredderleichtfraktion, metallreich

  

57804

 

Shredderschwerfraktion

  

57805

 

gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen

 

g

59305

 

unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste

 

g

59306

 

sortierte, nicht gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste

  

59802

 

Gase in Stahldruckflaschen

 

sofern weder brennbar noch toxisch

59804

 

Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

g, sofern brennbar oder toxisch

911

 

Siedlungsabfälle

  

91101

 

Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle

  

91107

 

heizwertreiche Fraktion aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenabfällen, nicht qualitätsgesichert

  

91108

 

Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert

  

91202

 

Küchen- und Kantinenabfälle

 

Schlüssel-Nummer ist

nicht zu verwenden für Küchen- und Kantinenabfälle zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

913

 

Abfälle aus der mechanisch/biologischen Abfallbehandlung (im Folgenden: MBA)

  

91301

 

Gärrückstände aus der anaeroben Abfallbehandlung

 

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Gärrückstände zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

91302

 

aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA

  

91303

 

anaerob-aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA

  

91304

 

anorganische Sortierreste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA

  

91305

 

Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbereitung von Siedlungsabfällen (zB Schrott) aus der MBA

  

91306

 

organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz)

  

91307

 

für die biologische Behandlung aufbereitete Fraktionen zur Beseitigung

 

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für aufbereitete Abfälle zur Kompostierung

91402

 

heizwertreiche Fraktion aus aufbereitetem Sperrmüll, nicht qualitätsgesichert

  

91601

 

Viktualienmarkt-Abfälle

 

Materialien, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

91701

 

Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

  

91702

 

Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

  

91703

 

Bioabfallkomposte für die Landwirtschaft

 

nicht nach Kompostverordnung idgF hergestellt 666)) Zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten.); Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

91704

 

Klärschlammkomposte für die Landwirtschaft

 

nicht nach Kompostverordnung idgF hergestellt 6); Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF

91705

 

sonstige Komposte

 

nicht nach Kompostverordnung idgF hergestellt 6); Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92

 

Abfälle für die biologische Verwertung

  

921

 

Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung 777)) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind) ausschließlich pflanzlicher Herkunft

  

92101

 

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, zur Kompostierung

 

Mischungen der Abfallgruppe 921, die gemäß Kompostverordnung idgF zur Kompostierung zulässig sind und keine tierischen Anteile enthalten einschließlich mit biogenen Abfällen verunreinigtes Papier gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 68/1992 idgF

92102

 

Mähgut, Laub

 

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaft­lichen Produkten; nur gering belastetes Material entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

92103

 

Obst- und Gemüseabfälle, Blumen

 

aus Garten- und Grünflächenbereich oder der Zubereitung von Nahrungsmitteln; auch Schnittblumen aus Blumen­märkten und Haushalten

92104

 

Rinde

 

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaft­lichen Produkten; nur lindanfreie Rinde
(Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

92105

 

Holz

 

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaft­lichen Produkten; Baumschnitt, unbehandeltes Holz, Strauchschnitt, Häckselgut und Sägemehl von unbehandeltem Holz

92105

67

Holz

Baum- und Strauchschnitt

 

92105

68

Holz

aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz

 

92105

69

Holz

Siebüberlauf zur Kompostierung

 

92106

 

Ernte- und Verarbeitungsrückstände

 

aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaft­lichen Produkten; Stroh, Getreidestaub, Spelze, Spelzenstaub, Reben, Ernterückstände; Rübenschnitzel, Rübenschwänze; Tabakabfälle; Rückstände aus der Tee- und Kaffeefabrikation; Vinasse- und Melasserückstände; verdorbene Futtermittel und Futtermittelreste pflanzlicher Herkunft

92107

 

pflanzliche Lebens- und Genussmittelreste

 

pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungs- und Genussmitteln; Tee- und Kaffeesud, Getreide, Teig, Hefe, sonstige pflanzliche Speisereste

92110

 

rein pflanzliche Press- und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion

 

auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfassung (zB Stärkeschlamm, Schlamm aus der Tabakverarbeitung, Trub und Schlamm aus Brauereien, Schlamm aus Weinbereitung, Schlamm aus Brennereien); Trester, Kerne, Schalen, Schrote, Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber), Filtrationskie­selgur; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

92111

 

verdorbenes Saatgut

 

nur ungebeiztes Saatgut

92115

 

Unterwasserpflanzen

 

zB Algen

92116

 

Friedhofsabfälle

 

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

92117

 

Mycele

 

Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie, sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen

92118

 

biologisch abbaubare Verpackungen

 

nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“ ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen; zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute, Einweggeschirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbeschichtung; entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

92120

 

Gärrückstände der Abfallgruppe 921 aus der anaeroben Behandlung

 

Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppe 921; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden

92121

 

Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, rein pflanzlich

 

zur Vergärung; auch gebrauchtes Öl oder Fett, sofern ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind

92122

 

Schlamm aus der Speisefett und -ölproduktion ausschließlich pflanzlicher Herkunft

 

zur Vergärung; auch Zentrifugenschlamm

92123

 

Silosickersaft

 

aus der landwirtschaftlichen Erzeugung von Silagefutter

92130

 

Glycerinphase

 

g, zur Vergärung; aus der Raps- und Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester - RME, Altspeisefettmethylester - AME)

92131

 

Destillationsrückstand aus der Rapsölmethylester-Herstellung

 

zur Vergärung

92150

 

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, ausgenommen Schlüssel-Nummer 92130 Glycerinphase, zur Vergärung

 

Mischungen der Abfallgruppe 921, die keine tierischen Anteile enthalten

92199

 

aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF ohne tierische Anteile

 

zur Kompostierung aufbereitetes Material ausschließlich aus Mischungen der Abfallgruppe 921

922

 

Weitere Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme 888))Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Kompost geeignet sind)

  

92201

 

kommunale Qualitätsklärschlämme

 

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92202

 

gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft

 

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92203

 

gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft

 

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92205

 

Bleicherde

 

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92208

 

Kakaoschalen

 

auch Rückstände aus der Kakaofabrikation; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92210

 

chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“, biologisch abbaubar

 

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92211

 

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung der Abfallgruppen 921 und 922

 

es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden

92212

 

kommunale Klärschlämme

 

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Kompost aus Klärschlamm gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

923

 

Zuschlagstoffe zur Kompostierung 999)) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind)

  

92301

 

Gesteinsmehl

 

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF

92302

 

Kalk

 

Düngekalk, Ätzkalk, Karbonatationskalk aus der Zuckerindustrie

92303

 

Pflanzenasche

 

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF

92303

71

Pflanzenasche

Pflanzen-Rostaschen

 

92303

73

Pflanzenasche

Pflanzen-Flugaschen

 

92304

 

Erde

 

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF

924

 

Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen 7) 101010)) bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung)

  

92401

 

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Kompostierung

 

Mischungen, die zur Kompostierung gemäß Kompostverordnung idgF geeignet sind; auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind

92402

 

Küchen- und Speiseabfälle, die tierische Speisereste enthalten

 

Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen einschließlich Groß- und Haushaltsküchen stammenden Speisereste; unabhängig vom Sammelsystem, durch welches die Abholung erfolgt - nicht Material von Beförderungsmitteln aus grenzüberschreitendem Verkehr

92403

 

Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, tierisch oder tierische Anteile enthaltend

 

zur Vergärung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ; auch gebrauchtes pflanzliches Öl oder Fett, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile enthalten sind

92404

 

ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft

 

Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 , sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen; keine Schlachtabfälle

92405

 

Eierschalen

 

Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e oder j der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92406

 

Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit tierischen Anteilen

 

auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfassung; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; die Ausgangsmaterialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen; Schlämme aus der Verarbeitung von tierischem Eiweiß gemäß Anhang I Z 42 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zur Futtermittelerzeugung; bei Schlämmen aus Schlachthöfen (Material gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ) ausschließlich die Fraktion kleiner als 6 mm

92408

 

Horn-, Huf-, Haar- und Federabfälle

 

Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. k der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; ohne anhaftende Fleischteile

92409

 

Panseninhalt

 

Material gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92410

 

Fest- und Flüssigmist/ökologischer Landbau

 

Fest- und Flüssigmist gemäß Anhang II A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991 ; Material gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92420

 

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Ausgangsmaterialien der Abfallgruppen 921 und 924 mit tierischen Anteilen

 

Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppen 921 und 924; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden

92425

 

Molkereiabfälle

 

zur Vergärung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92426

 

Rohmilch

 

zur Vergärung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92450

 

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Vergärung

 

auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind

92499

 

aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF

 

zur Kompostierung aufbereitetes Material aus Mischungen der Abfallgruppen 921 und 924

925

 

Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen 8) 10)

  

92501

 

gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie tierischer Herkunft

 

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92502

 

Fest- und Flüssigmist

 

aus Bereichen, die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind; Material gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92503

 

Gelatinerückstände

 

Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92504

 

„Flotat"-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben, für Qualitätsklärschlammkompost

 

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; kein Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92506

 

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Ausgangsmaterialien der Abfallgruppen 921, 922, 924 und 925 mit tierischen Anteilen

 

Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppen 921, 922, 924 und 925; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden

92510

 

Schlachtabfälle und Nebenprodukte, zur Vergärung

 

Innereien, Tierfett, Blut, Fischabfälle, Geflügelabfälle, Schlachtkörperteile, Fleisch- und Hautreste, Därme; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, d, h, i oder k der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ; kein Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92511

 

Abfälle von Häuten und Fellen, zur Vergärung

 

Leimleder, Rohspalt, Gelatinespalt; ausschließlich aus chromfreier Verarbeitung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c oder k der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

94501

 

anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm)

 

nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

94502

 

aerob stabilisierter Schlamm

 

nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

94801

 

Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen

 

g, soweit er nicht in anderen Positionen enthalten ist

94804

 

Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe

 

soweit er nicht in anderen Positionen enthalten ist; nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

952

 

Abwasser aus der MBA

  

95201

 

Abwasser aus der aeroben Abfallbehandlung

  

95202

 

Abwasser aus der anaeroben Abfallbehandlung

  

95301

 

Sickerwasser aus Abfalldeponien, mit gefährlichen Inhaltsstoffen

 

g

95302

 

Sickerwasser aus Abfalldeponien, ohne gefährliche Inhaltsstoffe

  

95403

 

Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Großfeuerungsanlagen

 

g, auch sonstige Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Feuerungsanlagen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

95404

 

Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

  

Schlüssel-Nummer

Bezeichnung

31411

Bodenaushub

31401

Gießerei-Altsand

31425

Gebrauchte Formsande

31426

Kernsande

54110

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

54111

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

91104

biogene Abfälle, getrennt gesammelt“

Pröll

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