104. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz - ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die neue Überschrift zu § 30e nach der Überschrift zu § 30d eingefügt.
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:
„§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
3. In § 22a Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „2009“ durch das Wort „2012“ und in § 22a Abs. 2 wird das Wort „2010“ durch das Wort „2013“ ersetzt.
4. Nach § 22b Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In Streitigkeiten zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Stromhändlern, insbesondere auf Zahlung des Verrechnungspreises, entscheiden die ordentlichen Gerichte.“
5. § 23 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß §§ 12, 12a und 13a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.“
6. Nach § 30d wird folgender § 30e samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur ÖSG-Novelle 2009
§ 30e. (1) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 sind Endverbrauchern auf Antrag die von den Stromhändlern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) an sie weiterverrechneten und von ihnen bezahlten Ökostromaufwendungen rückzuvergüten, wenn
- 1. im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie
- 2. die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) übersteigen.
(2) Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeignete Nachweise gemäß Abs. 1 (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. Der Antragsteller hat alle seit 1. Jänner 2008 gewährten „De-minimis“ Beihilfen im Sinne des Abschnitts 4.2. des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, anzugeben und zu erklären, dass die kumulierte „De-minimis“ Höchstgrenze von 500 000 Euro im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 eingehalten wird.
(3) Die Rückvergütung für den Endverbraucher ist pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf das Ausmaß seiner von den Stromhändlern weiterverrechneten und von den Endverbrauchern bezahlten Ökostromaufwendungen, die 0,5% des Nettoproduktionswertes überschreiten, begrenzt. Bei der Gewährung der Rückvergütung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Bestimmungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. März 2009 im Verfahren N 47a/2009 ua., Zl. K(2009)2155, gelten sinngemäß. Die Höhe der Rückvergütung ist von der Energie-Control GmbH auf der Grundlage der bei der Antragstellung erbrachten Nachweise gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu bestimmen. Stellt sich heraus, dass die Gewährung der Rückvergütung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erfolgt ist, hat die Energie-Control GmbH die Auszahlung des Rückvergütungsbetrages zurückzufordern. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Verfahren auf Rückvergütung teilweise oder vollständig elektronisch abgewickelt werden.
(4) Unbeschadet § 45 ElWOG haben Stromhändler auf Verlangen der Endverbraucher zum Nachweis des Antrages gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen, in welchem Umfang sie pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Endverbrauchern Ökostromaufwendungen als Folgen der Zuweisung von Ökostrom gemäß § 19 Abs. 1 verrechnet und bezahlt erhalten haben.
(5) Die Auszahlung der Rückvergütung hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die ausbezahlten Beträge und der Verwaltungsaufwand für die Auszahlungen sind Mehraufwendungen gemäß § 21 Z 2.“
7. § 32d Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, mit Ausnahme von § 15 Abs. 1a, § 19 Abs. 1a, § 22c, § 23 Abs. 2 Z 3 sowie der Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009 in Kraft. Das Inkrafttreten von §§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a, 22c und 23 Abs. 2 Z 3 erfolgt nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Das Inkrafttreten der §§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a, 22c und 23 Abs. 2 Z 3 erfolgt mit Ablauf des Tages dieser Kundmachung.“
Fischer
Faymann
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