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§ 7 FeZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 7.

(1) Die begünstigte Person oder Institution hat der ORF‑Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der ORF‑Beitrags Service GmbH unverzüglich zu melden.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40254981

Stichworte