Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 7.
(1) Die begünstigte Person oder Institution hat der ORF‑Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der ORF‑Beitrags Service GmbH unverzüglich zu melden.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Vorlagepflicht
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20001056
Dokumentnummer
NOR40254981
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