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§ 46a LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Pflegeteilzeit

§ 46a

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei

  1. 1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. 2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. 3. Tod

    der oder des nahen Angehörigen.