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§ 46c LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension

§ 46c.

(1) Einer Landeslehrperson kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 13c oder 115f erfüllt und an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht. Wenn die Herabsetzung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, tritt

  1. 1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung,
  2. 2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung und
  3. 3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75%.

(2) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Landeslehrperson in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann von der Landeslehrperson nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung von Amts wegen oder auf Antrag der Landeslehrperson eine Versetzung in den Ruhestand nach § 12 möglich.

(3) Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung ist der Landeslehrperson spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Landeslehrperson, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung als schriftliche Erklärung nach den §§ 13c oder 115f auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung folgt.

(4) Mit dem Beginn der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung ist nicht zulässig. Eine Landeslehrperson, deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Landeslehrperson, deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40274459

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