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§ 59a GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 59a.

(1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer

  1. 1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 117,4 €,
  2. 2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 178,2 €.

(2) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 117,4 €.

(2a) Lehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 25,5 €.

(3) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 178,2 €; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Eine Dienstzulage gebührt

  1. 1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für den Schwerpunkt Inklusion/Sonderpädagogik ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
  1. 2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
  2. 3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
  1. a) an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
  2. b) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen als Praxisschullehrperson oder als Religionslehrperson an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen im praxisschulmäßigen Unterricht oder im praxisschulmäßigen Religionsunterricht verwendet werden,
  3. c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
  1. 4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Mittelschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der Lehrpersonen an Mittelschulen oder Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
  2. 5. Lehrern der Verwendungsgruppen
  1. a) L 3,
  2. b) L 2b 1 und
  3. c) L 2a 1,
  1. die an Volksschulen oder Mittelschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder
  1. 6. Lehrern der Verwendungsgruppen
  1. a) L 3 und
  2. b) L 2b 1,
  1. die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.

(5) Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

im Falle des Abs. 4

aus der Verwendungsgruppe

in die Verwendungsgruppe

Z 1

L 2a 1

L 2a 2

 

L 2a 2

L 1

Z 2

L 2b 1

L 2a 1

Z 3 bis 6

L 3

L 2b 1

 

L 2b 1

L 2a 1

 

L 2a 1

L 2a 2

 

L 2a 2

L 1

   

Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.

(5a) Abweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:

  1. 1. Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
  2. 2. Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 141,9 €.
  3. 3. Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.

(6) Eine praxisschulmäßig eingerichtete Praxisschulklasse ist eine Klasse, an der an mindestens zwei Halbtagen je Woche die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden stattfindet. Eine Betrauung mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts (Religionsunterrichts) bzw. eine Verwendung in einem solchen Unterricht liegt vor, wenn die Lehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Der Umfang des Unterrichts an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen beträgt mindestens zwei Halbtage je Woche.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257775