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§ 60 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Art. XII der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984;

§ 60.

(1) Lehrern

  1. 1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
  1. a) Lehrpersonen an der Mittelschule, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,
  2. b) Religionslehrpersonen an Mittelschulen, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
  3. c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Mittelschulen, Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
  1. der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
  1. 2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
  1. a) Lehrpersonen an der Mittelschule oder Sonderschullehrpersonen,
  2. b) Religionslehrpersonen an Mittelschulen oder Sonderschulen oder
  3. c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Mittelschulen, Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
  1. 3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
  1. a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder
  2. b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.

(1a) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt

  1. 1. bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 1 106,9 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und sechs Monaten auf 123,1 €,
  2. 2. bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 2 106,9 € und sie erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten auf 123,1 €,
  3. 3. bei einer Verwendung nach Abs. 1 Z 3 194,6 €.

(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und

  1. 1. im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
  2. 2. im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.

(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt

  1. 1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die – ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen – in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
  2. 2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden,

(4) Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 21,7 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 17,6 € beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.

(5) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.

(6) Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.

(7) Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,

  1. 1. wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
  2. 2. wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
  3. 3. wenn der praxisschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.

(8) Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.

Art. XII der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984;

Schlagworte

Austritt, Dienstfreistellung, Suspendierung, Aliquotierung, Teilbeschäftigung, Erzieherzulage

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257777

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