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§ 17 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

1. ÜR: Art. IV der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972; Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988; 2. Vgl. § 175 Abs. 58.

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§ 17.

(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 205/2022)

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

(5) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.

(6) § 16 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.

1. ÜR: Art. IV der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972; Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;

2. Vgl. § 175 Abs. 58.

Schlagworte

Turnusdienst, Schichtdienst, Teilbeschäftigung, Sonntagsvergütung, Sonntagszulage, Sonntagsdienst

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249890

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