§ 19.
- 1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder
- 2. a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
- b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40250334
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