§ 19 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

§ 19.

(1) Der Beamte, der

  1. 1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt, Landesrechnungshofdirektor oder
  1. 2. a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
  2. b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Universitätslehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40030908