Entscheidungsträger und Mitarbeiter
§ 2.
(1) Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
- 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
- 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
(2) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- 1. auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
- 2. auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
- 3. als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988) oder
- 4. auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses
- Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Lehrverhältnis, Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20004425
Dokumentnummer
NOR40071333
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