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BGBl I 98/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Rechnungshofgesetzes 1948, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
(NR: GP XXIV IA 1187/A AB 989 S. 83 . BR: AB 8408 S. 790 .)

98. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 57/2010, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 127a Abs. 1, 3 und 4 wird die Zahl „20 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.

2. Art. 127a Abs. 7 und 8 wird durch folgende Abs. 7 bis 9 ersetzt:

„(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Ersuchen gestellt werden. Solche Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.

(8) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge gestellt werden. Solche Anträge sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.

(9) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.“

3. Art. 127c lautet:

Artikel 127c. Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:

  1. 1. eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
  2. 2. dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
  3. 3. dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
  4. 4. dem Art. 127a Abs. 9 entsprechende Bestimmungen betreffend die Gemeindeverbände, wobei für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 1 bis 6 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 und für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 7 und 8 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 maßgeblich ist.“

4. In Art. 146 Abs. 1 wird das Zitat „Art. 127c“ durch das Zitat „Art. 127c Z 1“ ersetzt.

5. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 7 bis 9, Art. 127c und Art. 146 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG)“

2. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Klammerausdruck „(wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge)“ durch den Klammerausdruck „(wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Z 3 werden die Worte „Bücher, Rechnungsbelege“ durch die Worte „Rechnungsbücher, -belege“ und das Wort „Einschau“ durch das Wort „Einsicht“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „die Einhaltung der bestehenden Vorschriften und die Richtigkeit“ durch die Worte „die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit“ ersetzt.

5. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Rechnungen“ durch das Wort „Rechnungsbelegen“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.“

7. In § 15 Abs. 4 erster Satz werden die Worte „eines Landtages“ durch die Worte „des Landtages“ ersetzt.

8. § 17 lautet:

§ 17. Auf die Gemeindeverbände ist § 18 sinngemäß anzuwenden.“

9. In § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird die Zahl „20 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.

10. In § 18 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.“

11. In § 18 Abs. 6 zweiter Satz wird zwischen den Worten „und“ und „Behelfen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.

12. § 19 lautet:

§ 19. (1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.“

13. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten in Kraft:

  1. 1. § 15 Abs. 1 dritter Satz und § 18 Abs. 1 dritter Satz mit 20. Oktober 2009;
  2. 2. der Titel, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 17, § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz und § 19 mit 1. Jänner 2011.“

Artikel 3

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 wird das Zitat „127c“ durch das Zitat „127c Z 1“ ersetzt.

2. In § 22 entfallen die Worte „durch Anschlag“.

3. In § 36 und in der Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes wird das Zitat „Art. 127c“ durch das Zitat „Art. 127c Z 1“ ersetzt.

4. Dem § 94 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 15 Abs. 1, § 22, § 36 und die Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

In § 22 Z 1 wird das Wort „eigenes“ durch das Wort „eigenen“ ersetzt.

Fischer

Faymann

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