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BGBl I 99/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

99. Bundesgesetz: Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich sowie Änderung des Nationalfondsgesetzes
(NR: GP XXIV IA 1313/A AB 990 S. 83 . BR: AB 8409 S. 790 .)

99. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich erlassen sowie das Nationalfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Einrichtung und Ziel des Fonds

§ 2. Mittel des Fonds

§ 3. Leistungen des Fonds

§ 4. Verwaltung und Organe des Fonds

§ 5. Beirat

§ 6. Schlussbestimmungen

Einrichtung und Ziel des Fonds

§ 1. (1) Beim Nationalrat wird zur Unterstützung und Sicherung der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe Österreichs ein Fonds eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich“.

(2) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

Mittel des Fonds

§ 2. (1) Der Bund wendet dem Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben in den nächsten 20 Jahren jährlich einen Betrag in Höhe von einer Million Euro zu. Diese Mittel sind, beginnend ab dem Jahr 2011, anteilsmäßig vom Bund jeweils zu Beginn eines Quartals an den Fonds zu überweisen, sofern dem Bund vom Fonds bis längstens ein Monat vor Quartalsbeginn ein unabweislicher Bedarf glaubhaft gemacht wird. Vom Bund mangels Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes nicht überwiesene Mittel verfallen nicht, sondern können vom Fonds unter Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes vom Bund zu einem der folgenden Quartale abgerufen werden. Am Jahresende beim Bund verbleibende Mittel können in den Folgejahren unter Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes in Anspruch genommen werden. Unabhängig davon können vom Bund innerhalb der Grenze des ersten Satzes dieses Absatzes bei glaubhaft gemachtem höheren Bedarf in einem Quartal auch zusätzliche Mittel an den Fonds überwiesen werden. Es besteht keine Nachschusspflicht des Bundes.

(2) Der Betrag gemäß Absatz 1 ist wertgesichert auf der Grundlage des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist erstmalig die für den Monat Dezember 2010 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die Berechnung der Wertsicherung der jährlichen Zuwendung erfolgt durch Vergleich des Indexstandes des zuletzt veröffentlichten Kalendermonates mit dem Indexstand des Basismonates. Die Erhöhung der jährlichen Zuwendung wird bei Erreichen der 3 % Schwelle wirksam. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Überschreitet die Schwankung 3 %, wird die gesamte Änderung berücksichtigt. Die neue Indexzahl ist jeweils Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen.

(3) Der Fonds ist offen für Drittmittel.

(4) Zuwendungen an den Fonds können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

(5) Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.

Leistungen des Fonds

§ 3. (1) Der Fonds erbringt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin des jeweils instandzusetzenden jüdischen Friedhofes Geldleistungen an den Eigentümer oder die Eigentümerin des jeweils instandzusetzenden jüdischen Friedhofes oder von den Eigentümern oder den Eigentümerinnen generell mit der Instandsetzung eines oder mehrerer jüdischer Friedhöfe oder sonstiger damit zusammenhängender Tätigkeiten beauftragte Dritte. Diese Geldleistungen dürfen nur Kosten für Instandsetzungsarbeiten und dafür erforderliche Planungs- und Ausführungsarbeiten, nicht jedoch damit einhergehende Kosten für Verwaltungstätigkeiten des Eigentümers oder der Eigentümerin des jüdischen Friedhofes abdecken.

(2) Von Seiten der Eigentümer oder der Eigentümerinnen der jüdischen Friedhöfe und/oder von diesen nach § 3 Abs. 1 beauftragten Dritten wird zu Zwecken der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe ein dem Bund nachzuweisender Betrag in gleicher Höhe wie die Zuwendungen des Bundes an den Fonds gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Einbeziehung von unentgeltlich erbrachten Leistungen aufgebracht. Anzurechnen sind hierfür alle seit dem 1. Jänner 2010 aufgebrachten Drittmittel. Falls über einen fünfjährigen Zeitraum nicht zumindest 75 vH dieser Drittmittel aufgebracht werden, reduzieren sich die künftigen Überweisungen des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 solange bis der Anteil von 75 vH erreicht wird. Nicht überwiesene Mittel verfallen nicht, sondern können nach Maßgabe des vorangegangenen Satzes auch nachträglich überwiesen werden.

(3) Leistungen aus dem Fonds haben die schriftliche Zusage der jeweiligen Standortgemeinde zur Voraussetzung, auf mindestens 20 Jahre für die weitere Instandhaltung des betreffenden Friedhofes Sorge zu tragen.

(4) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(5) Nähere Vorschriften über Antragsvoraussetzungen, Mindeststandards und Rahmenbedingungen eines Antrages sowie hinsichtlich der Erbringung von Leistungen des Fonds sind in Richtlinien des Fonds zu erlassen.

Verwaltung und Organe des Fonds

§ 4. (1) Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin. An die Stelle des Komitees tritt der Beirat gemäß § 5.

(2) Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Mittel des Fonds sind vom Nationalfonds im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.

Beirat

§ 5. (1) Dem Beirat für den Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gehören an:

  1. 1. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Inneres sowie des Bundesdenkmalamtes;
  2. 2. zwei durch die Landeshauptleutekonferenz nominierte Vertreter oder Vertreterinnen;
  3. 3. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
  4. 4. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Israelitischen Kultusgemeinde Wien.

(2) Der Beirat kann zwei Historiker oder Historikerinnen als weitere Mitglieder aufnehmen. Wenn es die Arbeit des Beirates erfordert, können zu einzelnen Sitzungen weitere sachkundige Experten oder Expertinnen beigezogen werden, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.

(3) Der Beirat berät das Kuratorium bei seinen Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen und begleitet die Projekte zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich. Die Funktionen im Beirat werden ehrenamtlich ausgeübt.

(4) Im Rahmen der Beiratssitzungen, die zumindest halbjährlich stattzufinden haben, sind die Mitglieder des Beirates über die Fortschritte bei der Instandsetzung in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Beirat fällt seine Entscheidungen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(6) Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 20. Dotierung folgt, abgewickelt.

(2) Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.

Artikel 2

Änderung des Nationalfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „an Personen im Sinne der Z 2.“ durch die Wendung „an Personen im Sinne der Z 2;“ ersetzt.

2. Nach § 2a Abs. 1 Z 3 wird folgende Ziffer 4 eingefügt:

  1. „4. die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. 99/2010.“

3. In § 2a Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Die Mittel gemäß Abs. 1“ durch die Wendung „Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.

4. Nach § 2a Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 4 sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.“

Fischer

Faymann

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