105. Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Rechnungshofgesetz 1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.“
2. In § 15 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß.“
3. In § 18 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß.“
Fischer
Faymann
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