vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 106/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
(NR: GP XXIV IA 746/A AB 329 S. 37 . BR: 8175 AB 8177 S. 776.)

106. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Art. 126b Abs. 2 lautet:

„(2) Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“

2. In Art. 127 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß.“

3. In Art. 127a Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)