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§ 158 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Zu den Verweisungen in Abs. 3, 4, 5 vgl. Art. XX Abs. 8 Sträg 1987, BGBl. Nr. 605/1987.

Zweiter Abschnitt

EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN Forensisch-therapeutische Zentren

§ 158.

(1) Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinne nach.

(2) In den forensisch-therapeutischen Zentren darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden, die wegen ihres psychischen Zustandes in anderen Vollzugsanstalten nicht sachgemäß behandelt werden können oder die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen. Dies gilt für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für den Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dem Sinne nach.

(3) Bei der Einrichtung von Anstalten, die der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (§ 165) ergeben. Die Anstalten sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten.

(4) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme In eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden, wenn

  1. 1. unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Unterbringung von psychisch Kranken nach dem Unterbringungsgesetz bestehen, im Fall einer besonderen Vereinbarung (§ 167a Abs. 3 zweiter Satz) aber mit den danach vorgesehenen Einrichtungen;
  2. 2. der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter ihre Zustimmung erteilen und
  3. 3. dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden ist.

(5) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden.

Zu den Verweisungen in Abs. 3, 4, 5 vgl. Art. XX Abs. 8 Sträg 1987, BGBl. Nr. 605/1987.

Schlagworte

Maßnahmenvollzug

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250229

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