vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 USPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 8

Errichtung einer Once-Only-Plattform

§ 6.

(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, einschließlich der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Umsetzung der Weiterentwicklung einer Once-Only-Plattform nach den Vorgaben der Verantwortlichen/des Verantwortlichen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 BRZ GmbH zu erbringen.

(2) Soweit die Gesetze den behördenübergreifenden Austausch von bei einer Behörde oder anderen Institution (§ 2 Z 1) vorhandenen Informationen mittels Verwendung der Once-Only-Plattform vorsehen, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den behördenübergreifenden Austausch dieser Informationen nach Maßgabe der Gesetze zu ermöglichen.Informationen im Sinne dieser Bestimmung umfassen nicht personenbezogene und personenbezogene Daten sowie entsprechende Metadaten. Die Übermittlung dieser Informationen über die Once-Only-Plattform ist nur soweit zulässig, als dafür eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage besteht.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH als Betreiberin der Once-Only-Plattform gemäß Abs. 1 ist hinsichtlich der Verarbeitung von bei einer Behörde oder anderen Institution (§ 2 Z 1) vorhandenen Informationen im Rahmen der Once-Only-Plattform gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 für die jeweilige Behörde oder andere Institution. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist sie berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (§ 2 Z 1), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an die Bundesrechenzentrum GmbH zu melden.

(5) Die Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.(Anm. 1)

(6) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise insbesondere zur Festlegung von Schnittstellenspezifikationen und zur Festlegung standardisierter Übermittlungsformate sowie einheitlicher Vorgaben wie insbesondere eine Frist für Meldungen gemäß Abs. 4 regeln.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 120/2023: Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ab 1. Jänner 2024)

Schlagworte

Wirkungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40236230

Stichworte