2) der Fruchtnießung.
§ 509
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
2) der Fruchtnießung.
§ 509
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
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