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§ 52a Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten

§ 52a.

(1) Die ÖBB‑Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.

(2) Für die in § 1 Abs. 12 BB-PG genannten Bediensteten erfolgt die Berechnung – ausgenommen die Höhe von Eigenpensionen zum Stichtag – und Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)(Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 und der §§ 2, 4 bis 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006; die Höhe der Eigenpensionen zum Stichtag hat die gemäß Abs. 1 zuständige Stelle zu berechnen und zu vertreten. Die ÖBB-Holding AG und die BVA(Anm. 1) sind zum gegenseitigen Austausch der jeweiligen für die Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Daten verpflichtet. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe werden zwischen ÖBB-Holding AG und der BVA(Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegt und verrechnet.

(___________________

Anm. 1: ab 1.1.2020 BVAEB)

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40220751