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§ 517 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

1. Sicherheit für Prozesskosten siehe §§ 57 ff. 2. ÜR: Art. 16 Abs. 8, BGBl. I Nr. 52/2009.

§. 517.

(1) Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

  1. 1. wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
  2. 2. wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
  3. 3. wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist;
  4. 4. wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
  5. 5. wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;
  6. 6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO).

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 5 Z 3 bezeichneten Streitigkeiten.

(3) Ein Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt.

1. Sicherheit für Prozesskosten siehe §§ 57 ff.

2. ÜR: Art. 16 Abs. 8, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40124573

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