Anhang 2
Baurestmassen, bei denen für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind
Die im Folgenden beschriebenen Abfälle dürfen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden. Für die Ablagerung in Inertabfall- oder Reststoffdeponien ist Punkt 1 anzuwenden, für die Ablagerung in Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien Punkt 1 und 2.
1. INERTABFALLDEPONIEN UND RESTSTOFFDEPONIEN
Die in Liste I genannten Abfallarten dürfen unter folgenden Bedingungen auf einer Inertabfall- oder Reststoffdeponie angenommen und abgelagert werden:
- – Der Abfall muss aus einer einzigen Anfallstelle stammen und es muss sich um eine einzige Abfallart handeln. Unterschiedliche in der Liste aufgeführte Abfallarten können gemeinsam angenommen werden, solange sie aus derselben Anfallstelle stammen.
- – Die Anfallstelle des Abfalls muss angegeben werden.
- – Es dürfen nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten angenommen werden, dh. Nur solche mit geringen Anteilen anderer Stoffe (zB Metalle, Kunststoffe, Boden, organische Stoffe, Holz, Gummi). Darunter sind Abfälle zu verstehen, die entweder durch einen Rückbau im Sinne der ÖNORM B 2251 „Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. August 2006, entstanden sind oder aus einer mechanischen Vorsortierung stammen.
- – Nicht zulässig sind Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten, die mit gefährlichen anorganischen oder organischen Stoffen verunreinigt sind, zB Verunreinigungen aufgrund von Herstellungsverfahren am Bau, Verunreinigungen mit Materialien, die in erheblichem Maß gefährliche Stoffe enthalten, Verunreinigungen mit Asbest oder Asbestzement, Bodenverunreinigungen oder Verunreinigungen, die durch die Lagerung oder Verwendung von gefährlichen Stoffen entstanden sind.
- – Es dürfen keine Baustellenabfälle enthalten sein.
- – Es liegt eine Bestätigung des Abfallbesitzers vor, mit der die Einhaltung der genannten Bedingungen und im Fall der Anlieferung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 die Einhaltung der dort genannten Bedingungen bestätigt wird.
Weiters dürfen in Inertabfall- oder Reststoffdeponien auch der Liste I gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.
Liste I
Tabelle 1.1 (entsprechend Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung)
Schlüssel-Nummer | Sp | Bezeichnung | Spezifizierung | Hinweise betreffend die Ablagerung |
31407 | 17 | Keramik | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
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31408 | 17 | Glas (zB Flachglas) | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
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31409 | 18 | Bauschutt (keine Baustellenabfälle) | nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen | ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen: Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein |
31411 | 29 | Bodenaushub | Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung | Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 |
31411 | 31 | Bodenaushub | Klasse A2 | Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 |
31411 | 33 | Bodenaushub | Baurestmassenqualität | für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie, ausgenommen Oberboden und Torf; Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 |
31427 | 17 | Betonabbruch | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
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Tabelle 1.2 (entsprechend Anlage 1 und 2 der Abfallverzeichnisverordnung)
Abfall- code | Sp | Abfallbezeichnung | Spezifizierung | Hinweise betreffend die Ablagerung |
17 01 01 | 10 | Beton | sortenreine Fraktion | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
17 01 02 | 10 | Ziegel | sortenreine Fraktion | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
17 01 03 | 10 | Fliesen, Ziegel und Keramik | sortenreine Fraktion | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
17 01 07 | 11 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | nicht verunreinigte Mischfraktion | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
17 02 02 | 10 | Glas | sortenreine Fraktion | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
19 12 05 | 10 | Glas | sortenreine Fraktion | nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
17 05 04 | 33 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | Baurestmassenqualität | für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie; Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, weiters Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein; ausgenommen Oberboden und Torf und Boden und Steine aus kontaminierten Flächen |
20 02 02 | 33 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | Baurestmassenqualität | für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie; nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen: Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, weiters Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein; ausgenommen Oberboden und Torf und Boden und Steine aus kontaminierten Flächen |
2. BAURESTMASSENDEPONIEN UND MASSENABFALLDEPONIEN
In Baurestmassen- und Massenabfalldeponien dürfen zusätzlich zu den in Punkt 1 beschriebenen Abfallarten die in der Liste II genannten Abfallarten unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden:
In den genannten Baurestmassen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork etc. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein.
Es dürfen keine Baustellenabfälle enthalten sein.
Weiters dürfen in Baurestmassen- und Massenabfalldeponien auch der Liste II gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.
Liste II
Tabelle 2.1 (entsprechend Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung)
Schlüssel-Nummer | Sp | Bezeichnung und Spezifizierung | Hinweise betreffend die Ablagerung |
31409 |
| Bauschutt (keine Baustellenabfälle) | nur Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein, Mörtel und Verputze, Faserzement, magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten und zementgebundener Holzspanbeton |
31410 |
| Straßenaufbruch |
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31414 |
| Schamotte | Kaminsteine und Schamotte, sofern sie nicht aus Gewerbe- oder Industrieanlagen stammen |
31416 |
| Mineralfasern | Mineralwolle (Glas- und Steinwolle) 1) |
31438 |
| Gips | auch Mauersteine auf Gipsbasis, Mörtel und Verputze, Stuckaturmaterial, Gipskartonplatten |
54912 |
| Bitumen, Asphalt | auch Dachpappe auf Bitumenbasis |
1) Staubförmige Emissionen und das Freisetzen von Fasern sind zu vermeiden.
Tabelle 2.2 (entsprechend Anlage 1 und 2 der Abfallverzeichnisverordnung)
Abfall-code | Sp | Abfallbezeichnung und Spezifizierung | Hinweise betreffend die Ablagerung |
17 01 01 |
| Beton | auch Gasbeton, Silikatbeton und Faserzement |
17 01 02 |
| Ziegel |
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17 01 03 |
| Fliesen, Ziegel und Keramik |
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17 01 07 |
| Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
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17 02 02 |
| Glas |
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17 03 02 |
| Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | insbesondere Asphalt und Bitumen aus Straßenaufbruch, Dachpappe auf Bitumenbasis |
17 06 04 |
| Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt | Mineralwolle (Glas- und Steinwolle) 1) |
17 08 02 |
| Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | Mauersteine auf Gipsbasis, Gipskartonplatten, Stuckaturmaterial |
17 09 04 |
| gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen | nur Gemische aus den oben genannten Abfallarten sowie Mörtel und Verputze; magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten und zementgebundener Holzspanbeton; Kaminsteine und Schamotte, sofern sie nicht aus Gewerbe- oder Industrieanlagen stammen |
19 12 05 |
| Glas | nur aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
1) Staubförmige Emissionen und das Freisetzen von Fasern sind zu vermeiden.
Schlagworte
Interabfalldeponie, Baurestmassendeponie, Bautätigkeit, Baumaßnahme, Holzwolldämmbauplatte, Gewerbeanlage, Glaswolle, Bauabfall
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40095323
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