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Anhang 2 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Anhang 2

Baurestmassen, bei denen für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind

Die im Folgenden beschriebenen Abfälle dürfen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden. Für die Ablagerung in Inertabfall- oder Reststoffdeponien ist Punkt 1 anzuwenden, für die Ablagerung in Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien Punkt 1 und 2.

1. INERTABFALLDEPONIEN UND RESTSTOFFDEPONIEN

Die in Liste I genannten Abfallarten dürfen unter folgenden Bedingungen auf einer Inertabfall- oder Reststoffdeponie angenommen und abgelagert werden:

  1. Der Abfall muss aus einer einzigen Anfallstelle stammen und es muss sich um eine einzige Abfallart handeln. Unterschiedliche in der Liste aufgeführte Abfallarten können gemeinsam angenommen werden, solange sie aus derselben Anfallstelle stammen.
  2. Die Anfallstelle des Abfalls muss angegeben werden.
  3. Es dürfen nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten angenommen werden, dh. Nur solche mit geringen Anteilen anderer Stoffe (zB Metalle, Kunststoffe, Boden, organische Stoffe, Holz, Gummi). Darunter sind Abfälle zu verstehen, die entweder durch einen Rückbau im Sinne der ÖNORM B 2251 „Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. August 2006, entstanden sind oder aus einer mechanischen Vorsortierung stammen.
  4. Nicht zulässig sind Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten, die mit gefährlichen anorganischen oder organischen Stoffen verunreinigt sind, zB Verunreinigungen aufgrund von Herstellungsverfahren am Bau, Verunreinigungen mit Materialien, die in erheblichem Maß gefährliche Stoffe enthalten, Verunreinigungen mit Asbest oder Asbestzement, Bodenverunreinigungen oder Verunreinigungen, die durch die Lagerung oder Verwendung von gefährlichen Stoffen entstanden sind.
  5. Es dürfen keine Baustellenabfälle enthalten sein.
  6. Es liegt eine Bestätigung des Abfallbesitzers vor, mit der die Einhaltung der genannten Bedingungen und im Fall der Anlieferung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 die Einhaltung der dort genannten Bedingungen bestätigt wird.

Weiters dürfen in Inertabfall- oder Reststoffdeponien auch der Liste I gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.

Liste I

Tabelle 1.1 (entsprechend Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

 

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

 

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen: Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein

31411

29

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2

Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3

31411

33

Bodenaushub

Baurestmassenqualität

für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie, ausgenommen Oberboden und Torf; Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

 

     

Tabelle 1.2 (entsprechend Anlage 1 und 2 der Abfallverzeichnisverordnung)

Abfall-

code

Sp

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

17 01 01

10

Beton

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 01 02

10

Ziegel

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 01 03

10

Fliesen, Ziegel und Keramik

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 01 07

11

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

nicht verunreinigte Mischfraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 02 02

10

Glas

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

19 12 05

10

Glas

sortenreine Fraktion

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

17 05 04

33

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Baurestmassenqualität

für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie; Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, weiters Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein; ausgenommen Oberboden und Torf und Boden und Steine aus kontaminierten Flächen

20 02 02

33

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Baurestmassenqualität

für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie; nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen: Bodenaushubmaterial gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, weiters Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein; ausgenommen Oberboden und Torf und Boden und Steine aus kontaminierten Flächen

     

2. BAURESTMASSENDEPONIEN UND MASSENABFALLDEPONIEN

In Baurestmassen- und Massenabfalldeponien dürfen zusätzlich zu den in Punkt 1 beschriebenen Abfallarten die in der Liste II genannten Abfallarten unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden:

In den genannten Baurestmassen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork etc. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein.

Es dürfen keine Baustellenabfälle enthalten sein.

Weiters dürfen in Baurestmassen- und Massenabfalldeponien auch der Liste II gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden.

Liste II

Tabelle 2.1 (entsprechend Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung und Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

31409

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein, Mörtel und Verputze, Faserzement, magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten und zementgebundener Holzspanbeton

31410

 

Straßenaufbruch

 

31414

 

Schamotte

Kaminsteine und Schamotte, sofern sie nicht aus Gewerbe- oder Industrieanlagen stammen

31416

 

Mineralfasern

Mineralwolle (Glas- und Steinwolle) 1)

31438

 

Gips

auch Mauersteine auf Gipsbasis, Mörtel und Verputze, Stuckaturmaterial, Gipskartonplatten

54912

 

Bitumen, Asphalt

auch Dachpappe auf Bitumenbasis

    

1) Staubförmige Emissionen und das Freisetzen von Fasern sind zu vermeiden.

Tabelle 2.2 (entsprechend Anlage 1 und 2 der Abfallverzeichnisverordnung)

Abfall-code

Sp

Abfallbezeichnung und Spezifizierung

Hinweise betreffend die Ablagerung

17 01 01

 

Beton

auch Gasbeton, Silikatbeton und Faserzement

17 01 02

 

Ziegel

 

17 01 03

 

Fliesen, Ziegel und Keramik

 

17 01 07

 

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

 

17 02 02

 

Glas

 

17 03 02

 

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

insbesondere Asphalt und Bitumen aus Straßenaufbruch, Dachpappe auf Bitumenbasis

17 06 04

 

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

Mineralwolle (Glas- und Steinwolle) 1)

17 08 02

 

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

Mauersteine auf Gipsbasis, Gipskartonplatten, Stuckaturmaterial

17 09 04

 

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

nur Gemische aus den oben genannten Abfallarten sowie Mörtel und Verputze; magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten und zementgebundener Holzspanbeton; Kaminsteine und Schamotte, sofern sie nicht aus Gewerbe- oder Industrieanlagen stammen

19 12 05

 

Glas

nur aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

    

1) Staubförmige Emissionen und das Freisetzen von Fasern sind zu vermeiden.

Schlagworte

Interabfalldeponie, Baurestmassendeponie, Bautätigkeit, Baumaßnahme, Holzwolldämmbauplatte, Gewerbeanlage, Glaswolle, Bauabfall

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095323

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