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§ 13 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Halter eines Luftfahrzeuges

§ 13.

Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.