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BGBl I 50/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaften-gesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
(NR: GP XXIV RV 611 AB 761 S. 70 . BR: 8327 AB 8338 S. 786.)
[CELEX-Nr.: 32006L0054 , 32007L0065 , 32010L0013 ]

50. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 127/2009, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 20 Abs. 2 erster Satz wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien,“

2. In Art. 20 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß den Z 2, 3 und 8“ durch die Wortfolge „gemäß den Z 2, 3, 5a und 8“ ersetzt.

3. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) Art. 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt vorstehender Abschnittsbezeichnung, Abschnittsüberschrift und Paragraphenüberschrift lautet:

„1. Abschnitt

Regulierungsbehörde

Kommunikationsbehörde Austria

§ 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.

(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

  1. 1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
  2. 2. Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
  3. 3. Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
  4. 4. Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,
  5. 5. sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
  6. 6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,
  7. 7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, sind jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der genannten Bestimmungen vermutet, dem Österreichischen Rundfunk (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,
  8. 8. Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
  9. 9. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
  10. 10. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
  11. 11. Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000.“

3. § 2 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“; folgender Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

  1. 1. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
  2. 2. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
  3. 3. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.“

4. Die §§ 3 und 4 samt Überschriften lauten:

„Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

§ 3. (1) Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Unvereinbarkeit

§ 4. (1) In der KommAustria dürfen nicht tätig sein:

  1. 1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine leitende Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes;
  2. 2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG) stehen;
  3. 3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
  4. 4. Personen, die in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;
  5. 5. Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften, zu einem anderen Rundfunkveranstalter oder zu einem sonstigen Medienunternehmen stehen und Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der KommAustria in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;
  6. 6. Personen, die mit der Interessensvertretung von Medienunternehmen betraut sind, insbesondere aufgrund eines Auftrags- oder Dienstverhältnisses zu einer gesetzlichen Interessensvertretung oder einer sonstigen Interessensvereinigung;
  7. 7. Personen, die eine der in Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(2) Die Mitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit in der Behörde ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende selbst hat eine solche Tätigkeit dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.“

5. § 5 erhält die Bezeichnung „§ 16.“; die Paragraphenüberschrift lautet:

„Einrichtung und Organisation der RTR-GmbH“

6. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt:

„Erlöschen der Mitgliedschaft und Neubestellung

§ 5. (1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. 1. durch Zeitablauf,
  2. 2. bei Tod,
  3. 3. bei Verzicht,
  4. 4. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
  5. 5. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
  6. 6. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
  7. 7. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.

(2) Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(3) Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

7. § 5a entfällt.

8. § 6 samt Überschrift lautet:

„Stellung der Mitglieder

§ 6. (1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

9. § 7 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 19.“.

10. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 samt Überschriften eingefügt:

„Vorsitzender und Stellvertreter

§ 7. (1) Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung übertragen.

(2) Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß § 3 Abs. 2 zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende weist die anfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Vollzugspraxis hinzuwirken.

Innere Einrichtung

§ 8. Die KommAustria wird in der Vollversammlung, in Senaten oder durch einzelne Mitglieder tätig.“

11. § 9 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 20.“.

12. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift eingefügt:

„Vollversammlung

§ 9. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
  2. 2. Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
  3. 3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;
  4. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
  5. 5. Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.“

13. Die §§ 9a bis 9m samt Überschriften erhalten die Bezeichnungen „§ 21.“ bis „§ 33.“. Die §§ 10 und 10a samt Überschriften erhalten die Bezeichnungen „§ 34.“ und „§ 35.“. Die §§ 11 und 11a samt Überschriften sowie die Abschnittsbezeichnung vor § 11 und Abschnittsüberschrift des 2. Abschnittes entfallen.

14. Die §§ 12 bis 14 samt Überschriften erhalten die Bezeichnungen „§ 37.“ bis „§ 39.“; die §§ 15 bis 18 samt Überschriften erhalten die Bezeichnungen „§ 41.“ bis „§ 46.“.

15. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 15 samt Überschriften eingefügt:

„Senate

§ 10. (1) Durch die Geschäftsordnung ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Anzahl von Senaten einzurichten.

(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter den Vorsitz führen (Senatsvorsitzende). Die Festlegung erfolgt durch die Vollversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung.

(3) Die Führung der laufenden Geschäfte der Senate besorgt der jeweilige Senatsvorsitzende. Als laufende Geschäfte gelten nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere jene Erledigungen, die der Vorbereitung einer Entscheidung oder Stellungnahme der KommAustria in den einen Senat betreffenden Angelegenheiten dienen, die Einholung von für die Beschlussfassung erforderlichen Auskünften und Informationen, die Durchführung des notwendigen Schriftverkehrs mit Antragstellern, sonstigen Personen und Einrichtungen und die Erlassung von verfahrensleitenden Verfügungen, soweit sie nicht verfahrensbeendend wirken. Der Senatsvorsitzende leitet mündliche Verhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet gegebenenfalls den Bescheid und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift des Bescheides. Er entscheidet über die Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie über die Festsetzung von Gebühren für nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher. Der Senatsvorsitzende entscheidet auch über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

(4) Die Senatsvorsitzenden können nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Führung der laufenden Geschäfte auch anderen Mitgliedern übertragen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen diese Mitglieder mit der Erarbeitung von Erledigungsentwürfen betraut sind (Berichterstatter).

(5) Die Senate entscheiden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Einzelmitglieder

§ 11. Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden einzelne Angelegenheiten von den Mitgliedern als Einzelmitglieder besorgt.

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 12. (1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate, einschließlich ihrer Zusammensetzung, sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.

(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln.

(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zuständigkeit

§ 13. (1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

  1. 1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
  2. 2. Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
  3. 3. Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber, mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7);
  4. 4. Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
  5. 5. Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
  6. 6. Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
  7. 7. Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2003 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2003;
  8. 8. Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
  9. 9. Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
  10. 10. Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
  11. 11. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
  12. 12. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
  13. 13. Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Aufgaben hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 7), insbesondere
    1. a) Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
    2. b) Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
    3. c) Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
    4. d) Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
    5. e) Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
    6. f) sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

  1. 1. bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
    1. a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt;
    2. b) Rechtsaufsicht im Rahmen der Werbebeobachtung (§ 2 Abs. 1 Z 7), einschließlich der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften;
    3. c) Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
    4. d) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2003, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
    5. e) Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
    6. f) Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid.
  2. 2. Medienförderung:
    1. a) Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
    2. b) Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
    3. c) Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
    4. d) Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1.

Dienst- und Besoldungsrecht

§ 14. (1) Durch die Bestellung zum Mitglied der KommAustria wird für die Dauer der Funktionsperiode ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, sofern noch kein solches besteht. Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied bestellt, so ist er im Rahmen seines bereits bestehenden Dienstverhältnisses auf die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(2) Auf das privatrechtliche Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, mit Ausnahme der §§ 29g bis 29i anzuwenden, sofern nicht in diesem Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist. Das nach Abs. 1 begründete Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 1.

(3) Mit dem Vorsitzenden schließt für den Bund der Bundeskanzler, für die übrigen Mitglieder der Vorsitzende der KommAustria den Dienstvertrag ab. Die Dienstgeberfunktion des Bundes gegenüber dem Vorsitzenden übt der Bundeskanzler, gegenüber den übrigen Mitgliedern der KommAustria der Vorsitzende aus.

(4) Es gebühren

  1. 1. dem Vorsitzenden ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R3, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;
  2. 2. dem Vorsitzenden-Stellvertreter ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 6, nach § 66 RStDG;
  3. 3. den übrigen Mitgliedern ein fixes Monatsentgelt in Höhe des Gehalts eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 5, nach § 66 RStDG.

(5) Mit dem jeweiligen Monatsentgelt gelten sämtliche zeit- und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. 13,65 % des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(6) Für Mitglieder, deren bestehendes Dienstverhältnis durch die Bestellung zum Mitglied karenziert wurde, gilt der bisherige Vorrückungsstichtag für das Ausmaß des Erholungsurlaubs und für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung weiter. Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im vertraglichen Dienstverhältnis schließt die Gewährung einer solchen im karenzierten Beamtendienstverhältnis aus demselben Anlass aus. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses gemäß § 24 VBG sind die im karenzierten Beamtendienstverhältnis zurückgelegten Zeiten heranziehen.

Kontrolle

§ 15. (1) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Finanzgebarung der KommAustria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.“

16. Nach § 15 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“

17. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Unterstützung der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der Post-Control-Kommission sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben ist eine Gesellschaft mit der Firma „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (RTR-GmbH) eingerichtet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, einen Geschäftsführer für den Fachbereich Medien und einen Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post. Der Geschäftsführer für den Fachbereich Medien wird vom Bundeskanzler, der Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt. Die Gesellschaft wird in den fachlichen Angelegenheiten der jeweiligen Bereiche vom zuständigen Geschäftsführer allein geleitet, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam. Allfällige Kapitalerhöhungen sind im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu hundert Prozent dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

18. § 16 Abs. 5 lautet:

„(5) Dem Aufsichtsrat der RTR-GmbH haben je ein fachkundiger Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie je ein vom Bundeskanzler und ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestelltes weiteres Mitglied anzugehören. Ferner gehören jeweils ein von der Vollversammlung der KommAustria und ein von der Telekom-Control-Kommission bestimmtes Mitglied dem Aufsichtsrat an.“

19. Nach § 16 werden folgende §§ 17 und 18 samt Überschriften eingefügt:

„Aufgaben der RTR-GmbH

§ 17. (1) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria im Bereich der elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien und der Förderungsverwaltung für Medien. Dabei unterstützt sie die KommAustria unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der KommAustria gesetzlich übertragenen Aufgaben und Ziele (§ 2). Die Tätigkeit der RTR-GmbH umfasst insbesondere:

  1. 1. die administrative Unterstützung in Verwaltungsverfahren sowie die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der KommAustria und der RTR-GmbH;
  2. 2. die fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt in diesem Bereich insbesondere die Erstellung technischer und wirtschaftlicher Gutachten, die Durchführung von Berechnungen des Versorgungsvermögens und Störpotentials von Übertragungskapazitäten, die Durchführung von Qualitätsmessungen, die Betreuung internationaler Koordinierungsverfahren und die Vorbereitung und Auswertung der Ergebnisse internationaler Konferenzen;
  3. 3. die Unterstützung bei der Digitalisierung des Rundfunks in Österreich gemäß dem 6. Abschnitt des AMD-G, insbesondere die organisatorische Betreuung der Digitalen Plattform Austria, die Vorbereitung der Erstellung und Veröffentlichung eines Digitalisierungskonzeptes sowie der Digitalisierungsberichte, die Erstellung technischer Gutachten und die Durchführung von Berechnungen für die frequenztechnische Planung, die Vorbereitung der Ausschreibung der Multiplex-Plattform und der Zulassungsverfahren;
  4. 4. die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2.

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

(3) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Post-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Post-Control-Kommission und der RTR-GmbH in Angelegenheiten des Postwesens.

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

(5) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999.

(6) Die RTR-GmbH nimmt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien folgende Tätigkeiten eigenständig wahr:

  1. 1. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds;
  2. 2. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fernsehfonds Austria;
  3. 3. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
  4. 4. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks.

Die Finanzierung des bei den Tätigkeiten nach Z 1 bis 4 entstehenden Sach- und Personalaufwands erfolgt ausschließlich aus den Mitteln der jeweiligen Fonds.

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20.

Aufträge und Aufsicht

§ 18. (1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.

(3) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH

  1. 1. soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;
  2. 2. soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;
  3. 3. soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Z 2 und 3 sind diese schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.

(4) Den in Abs. 3 genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.“

20. § 19 samt Überschrift lautet:

„Transparenz und Berichterstattung

§ 19. (1) Entscheidungen der KommAustria, der RTR-GmbH und des Bundeskommunikationssenates sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH haben jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen.

(3) Der Bericht hat jeweils einen Abschnitt zu enthalten:

  1. 1. über die Tätigkeit der KommAustria;
  2. 2. über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission;
  3. 3. über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereichen;
  4. 4. zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003;
  5. 5. über die Vergabe der Mittel einschließlich eines Rechnungsabschlusses
    1. a) aus dem Digitalisierungsfonds;
    2. b) aus dem Fernsehfonds Austria;
    3. c) aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks;
    4. d) aus dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
  6. 6. gegebenenfalls über den Fortgang der Arbeiten im Bereich der Digitalisierung (§ 21 AMD-G).

(4) Der Bericht ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln. Der Bericht ist vom Bundeskanzler, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, im Einvernehmen mit diesem, dem Nationalrat vorzulegen. Im Anschluss ist der Bericht durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

21. In § 20 wird in Abs. 2 Z 2 am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; Abs. 2 Z 3 entfällt.

22. In § 20 wird in Abs. 1 die Wortfolge „der Branchen Rundfunk“ durch die Wortfolge „der Branchen Medien“ ersetzt.

23. In § 20 wird in Abs. 4 die Wortfolge „der Geschäftsführer der Fachbereiche Rundfunk und Telekommunikation“ durch die Wortfolge „der beiden Geschäftsführer“ ersetzt.

24. § 20 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Tätigkeiten der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums nach den vorstehenden Absätzen bedürfen, soweit sie mit dem Aufgabenbereich der KommAustria oder der Telekom-Control-Kommission in Zusammenhang stehen, für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria oder dem Vorsitzenden der Telekom-Control-Kommission. Die Vorsitzenden sind berechtigt, den Geschäftsführern im jeweiligen Fachbereich Aufträge zur Erfüllung von Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Abs. 4 gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten.“

25. Vor § 21 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„3. Abschnitt

Förderungen“

26. In § 21 Abs. 2 wird der Verweis „§§ 9b bis 9e“ durch den Verweis „§§ 22 bis 25“ ersetzt.

27. In § 22 erster Satz wird der Verweis „§ 9a“ durch den Verweis „§ 21“ ersetzt.

28. In § 23 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Erstellung der Richtlinien hat im Einvernehmen mit der KommAustria und dem Bundeskanzler zu erfolgen.“

29. In § 23 Abs. 4 entfallen der erste und der letzte Satz.

30. In § 24 Abs. 1 Z 3 wird das Paragraphenzitat „§ 9b Z 1“ durch das Paragraphenzitat „§ 22 Z 1“ ersetzt.

31. Die Paragraphenüberschrift vor § 26 lautet:

„Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel“

32. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG in vier gleich hohen Teilbeträgen per 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember zu überweisen.“

33. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Fernsehfilmförderungsfonds“ durch die Wortfolge „Fernsehfonds Austria“ ersetzt.

34. In § 26 Abs. 3 erster Satz wird das Paragraphenzitat „§§ 9g sowie 9h“ durch das Paragraphenzitat „§§ 27 und 28“ ersetzt.

35. In § 26 Abs. 3 letzter Satz wird das Paragraphenzitat „§§ 9f bis 9h“ durch das Paragraphenzitat „§§ 26 bis 28“ ersetzt.

36. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten § 23 mit der Maßgabe, dass die Herstellung des Einvernehmens sowie das Stellungnahmerecht der KommAustria entfallen, § 24 sowie § 25 sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist.“

37. In § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „getrennt nach den Kategorien Fernsehfilm, -serie und -dokumentation“ durch die Wortfolge „getrennt nach Förderkategorien“ ersetzt.

38. In § 27 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(8)“; folgende Absätze 6 und 7 werden eingefügt:

„(6) Abweichend vom vorstehenden Absatz kann die Höhe der Förderung in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % des Produktionsbudgets angehoben werden, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden, beispielsweise durch das Vorliegen eines herausragenden österreichischen Beschäftigungseffektes, die Umsetzung technischer Innovationen bei der Produktion oder besondere Verwertungs- und Vermarktungsmaßnahmen. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere können prozentuelle sowie betragsmäßige Höchstgrenzen für die Anhebung der Förderung bei Erfüllung der genannten Kriterien festgelegt werden. Der Förderungswerber hat entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.

(7) Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Abs. 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen gefördert werden:

  1. 1. Herstellung einer barrierefreien Fassung für hör- oder sehbehinderte Personen;
  2. 2. Herstellung fremdsprachiger Fassungen;
  3. 3. Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben.

Die Förderung ist hinsichtlich der Z 1 mit 80 %, hinsichtlich der Z 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere sind betragsmäßige Höchstgrenzen für die geförderten Maßnahmen festzulegen. Die Förderung darf im Hinblick auf diese Maßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss.“

39. In § 27 Abs. 6 wird das Paragraphenzitat „§ 9c Abs. 4“ durch das Paragraphenzitat „§ 23 Abs. 4“ ersetzt.

40. In § 28 Abs. 4 wird das Wort „Fernsehfilmförderungsfonds“ durch die Wortfolge „Fernsehfonds Austria“ ersetzt.

41. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „1 Million“ durch die Wortfolge „3 Millionen“ ersetzt.

42. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Aus den Mitteln des Fonds können nur nichtkommerzielle Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und nichtkommerzielle Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso nichtkommerzielle Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Nichtkommerzielle Veranstalter sind solche, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Programm keine Werbung beinhaltet und die einen offenen Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen ihres Programms gewährleisten. Von der Förderung ausgeschlossen sind nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.“

43. In § 30 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Zur Förderung der Vielfalt der privaten Rundfunkprogramme und ihrer Inhalte sind der RTR-GmbH jährlich 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei 50 vH der Mittel per 30. März und jeweils 25 vH der Mittel per 30. September und per 30. Dezember zu überweisen sind.“

44. In § 30 Abs. 2 wird der Verweis „§ 9i Abs. 2 zweiter Satz“ durch „§ 29 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

45. § 30 Abs. 3 lautet:

(3) Aus den Mitteln des Privatrundfunksfonds können Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G und Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Veranstalter), gefördert werden, ebenso Veranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstalter im Sinne des § 29 Abs. 3 sowie nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Veranstalter, die von der Veranstaltung von Rundfunk nach § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G oder § 8 Z 4 PrR-G ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Ausbildungsförderung können auch Rechtsträger von Veranstaltern gefördert werden.“

46. In § 30 Abs. 4 wird die Wortfolge „in Bezug auf Programme“ durch die Wortfolge „in Bezug auf Programme und Sendungen“ ersetzt. In § 30 Abs. 4 Z 1 wird die Bezeichnung „PrTV-G“ durch die Bezeichnung „AMD-G“ ersetzt.

47. In § 30 Abs. 2 wird das Paragraphenzitat „§ 9i Abs. 2 zweiter Satz“ durch das Paragraphenzitat „§ 29 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

48. In § 30 Abs. 3 wird das Paragraphenzitat „§ 9i Abs. 3“ durch das Paragraphenzitat „§ 29 Abs. 3“ ersetzt.

49. In § 31 Abs. 1 und Abs. 5 sowie in § 32 Abs. 1 und Abs. 4 werden die Verweise „§ 9i und § 9j“ durch „§ 29 und § 30“ ersetzt.

50. In § 31 entfällt Abs. 7; Abs. 8 und 9 erhalten die Bezeichnungen „(7)“ und „(8)“.

51. In § 32 Abs. 1 und Abs. 5 wird das Paragraphenzitat „§ 9i und § 9j“ durch das Paragraphenzitat „§ 29 und § 30“ ersetzt.

52. Vor § 34 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„4. Abschnitt

Finanzierung der Tätigkeiten“

53. Die Überschrift des § 34 lautet:

„Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche“

54. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“

55. § 34 Abs. 6 lautet:

„(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“

56. In § 34 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist.“

57. Dem § 34 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.“

58. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:

„Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche

§ 34a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.

(3) § 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt.“

59. Die Überschrift des § 35 lautet:

„Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien“

60. § 35 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11 sowie Abs. 2 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 1 211 550 Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 2 888 450 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.“

61. § 35 Abs. 5 lautet:

„(5) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 235 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“

62. In § 35 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist.“

63. In § 35 Abs. 12 wird das Wort „Rundfunkveranstalter“ durch das Wort „Beitragspflichtiger“ ersetzt.

64. § 35 Abs. 14 lautet:

„(14) Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.“

65. Nach § 35 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„5. Abschnitt

Bundeskommunikationssenat“

66. Nach § 35 wird folgender § 36 samt Überschrift eingefügt:

„Einrichtung und Aufgaben

§ 36. (1) Zur Kontrolle der Verwaltungsführung bei der Besorgung der Regulierungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 durch die KommAustria ist beim Bundeskanzleramt der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

(2) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet in oberster Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria in den genannten Angelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 10), mit Ausnahme von Rechtsmitteln in Verwaltungsstrafsachen.

(3) Die Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenats ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

(4) Der Bundeskommunikationssenat ist gegenüber der KommAustria in Angelegenheiten der Regulierung der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verfahren regelnden Vorschriften. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Rechte als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundeskommunikationssenat im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1, 2 und 4 zu.

(5) Sitz des Bundeskommunikationssenats ist Wien.

(6) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenats zu unterrichten.“

67. Nach § 38 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„6. Abschnitt

Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen“

68. In § 39 Abs. 1 lauten der zweite und der dritte Satz:

„Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach § 8 ORF-G, nach den § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach § 120 TKG 2003 haben abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.“

69. In § 39 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „vor dem Bundeskommunikationssenat“ die Wortfolge „vor der KommAustria und“ eingefügt.

70. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „die KommAustria“ ersetzt.

71. In § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.“

72. Nach § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift eingefügt:

„Großverfahren

§ 40. (1) Sind an einem Verfahren vor einer der in § 39 Abs. 1 genannten Regulierungsbehörden voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.

(2) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Edikt hat zu enthalten:

  1. 1. die Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;
  2. 2. die Frist gemäß Abs. 2;
  3. 3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;
  4. 4. gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und somit sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden;
  5. 5. gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.

(4) Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(5) Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.

(6) Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden.

(7) Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

(8) Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.“

73. § 44 Abs. 11 und 12 werden durch folgende Abs. 11 bis 14 ersetzt:

„(11) Die §§ 6 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) §§ 1 bis 16, § 17 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 6, §§ 18 bis 34, §§ 35 bis 43 und 46 sowie alle Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(13) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(14) § 17 Abs. 3, § 34a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

74. In § 45 Abs. 1 wird nach dem Verweis „§ 10a Abs. 14“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005“ eingefügt.

75. In § 45 Abs. 3 wird nach den Verweisen „§ 10 Abs. 6“, „§ 10a Abs. 5“, „§ 10a“, und „§ 10a Abs. 7“ jeweils ein Leerzeichen und die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005“ eingefügt.

76. In § 45 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:

„(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.

(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.

(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTR-GmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.

(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 - SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 - SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 - 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 - SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.“

77. § 46 zweiter Satz lautet:

„Die Vollziehung der § 21 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 29 Abs. 1 erster Satz, § 30 Abs. 1 erster Satz, § 33 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1 zweiter Satz, § 34a Abs. 1 zweiter Satz und § 35 Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 3

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Sie hat jährlich im Rahmen des Kommunikationsberichtes (§ 19 KOG) zu berichten, inwieweit die Ziele des § 1 Abs. 2 erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind.“

2. § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie - mit Ausnahme von § 47 Abs. 2 - keine Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegen; diesfalls stellt die Regulierungsbehörde durch Bescheid fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb herrscht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem Markt bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.“

3. Dem § 37 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

„(8) Partei im Marktanalyseverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen beibehalten, auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.

(9) Parteien im Marktanalyseverfahren nach § 40 KOG sind ferner jene, die gemäß § 40 Abs. 2 KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.

(10) § 40 Abs. 3 Z 1 KOG gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung des in der Verordnung nach § 36 Abs. 1 festgelegten und im gegenständlichen Verfahren zu analysierenden Marktes zu enthalten hat.

(11) Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in § 44d Abs. 2 AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG zu enthalten.“

4. Dem § 91 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

„(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, tatsächlich nicht vorliegen bzw. innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wurden, stellt sie mit Bescheid fest, dass die Mängel nicht bzw. nicht mehr gegeben sind.

(6) Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Abs. 1 hat.

(7) Parteien im Aufsichtsverfahren nach § 40 KOG sind ferner jene, die gemäß § 40 Abs. 2 KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben. § 40 Abs. 2 KOG gilt mit der Maßgabe, dass für Aufsichtsverfahren nach § 91 eine Frist von einem Monat gilt.

(8) § 40 Abs. 3 Z 1 KOG gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens geführt haben.“

5. In § 137 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) §§ 34, 37 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006

Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 5 zweiter Satz und in § 13 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

2. In § 28 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“; Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Als Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes wird beim Bundesministerium für Justiz die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eingerichtet. Die Aufsichtsbehörde besteht aus einem Behördenleiter, seinem Stellvertreter sowie einem Mitarbeiter zur Führung der Kanzleigeschäfte.

(2) Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.“

3. In § 28 Abs. 4 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Die Bundesministerin für Justiz kann die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde auch mit weiteren in sachlichem Zusammenhang stehenden Aufgaben betrauen, soweit dadurch die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt wird.“

4. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.“

5. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §§ 7, 13, 28, 32, 44 und 45 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“

6. § 44 erhält folgende Überschrift:

„Übergangsbestimmungen und anhängige Verfahren“

7. Dem § 44 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bei der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften anhängige Verfahren sind von der Aufsichtsbehörde gemäß § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 weiter zu führen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bei der KommAustria überwiegend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften betrauten Bediensteten gehören mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 der Aufsichtsbehörde gemäß § 28 an. Der bisherige Stellvertreter des Behördenleiters der KommAustria wird mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zum Behördenleiter der Aufsichtsbehörde, der weitere Mitarbeiter der KommAustria zu seinem Stellvertreter.

(5) Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 7 Abs. 5 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006.“

8. § 45 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 39 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.“

Artikel 5

Änderung des ORF-Gesetzes

Das ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des ersten Abschnitts lautet:

„Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks“

2. In § 1 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „öffentlichrechtlichen“ durch das Wort „öffentlich-rechtlichen“ ersetzt; § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.“

4. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

  1. 1. „audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (§ 3 Z 11 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) angebotene Dienstleistung, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Allgemeinheit besteht;
  2. 2. „Fernsehprogramm“ einen audiovisuellen Mediendienst, der für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
  3. 3. „Hörfunkprogramm“ einen unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks angebotenen Dienst, der für den zeitgleichen Empfang von Hörfunksendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
  4. 4. „Abrufdienst“ einen für den Empfang von Sendungen aus einem festgelegten Katalog zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst;
  5. 5. „Sendung“
    1. a) in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall von Fernsehprogrammen Bestandteil eines Sendeplans oder im Fall von Abrufdiensten eines Katalogs ist;
    2. b) in Hörfunkprogrammen einen einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteil des Programms;
  6. 6. „Kommerzielle Kommunikation“ jede Äußerung, Erwähnung oder Darstellung, die
    1. a) der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder
    2. b) der Unterstützung einer Sache oder Idee

dient und einer Sendung oder einem Angebot gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Zur kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 8;

  1. 7. „Schleichwerbung“ die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen , wenn sie vom Österreichischen Rundfunk oder einer seiner Tochtergesellschaften absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;
  2. 8. „Fernseh- oder Hörfunkwerbung (Werbung)“
    1. a) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern oder
    2. b) jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird;
  3. 9. „Teleshopping“ in Fernsehprogrammen Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt;
  4. 10. „Produktplatzierung“ jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind.
  5. 11. Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.“

5. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,

  1. 1. die Veranstaltung von Rundfunk,
  2. 2. die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten,
  3. 3. den Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und Teletext oder die Bereitstellung von Online-Angeboten notwendig sind,
  4. 4. alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Z 1 bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.“

6. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Tätigkeit von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks und von mit ihm verbundenen Unternehmen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Keine Anwendung finden die Bestimmungen der §§ 27, 39 bis 39c und 40 Abs. 1 bis 4 und 6 auf Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen, die keine Tätigkeiten wahrnehmen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag liegen.“

7. In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Privatfernsehgesetzes“ durch das Wort „Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes“ ersetzt.

8. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8 gleichzeitig mit der Ausstrahlung ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Er kann weiters diese Programme um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Der Beginn und das Ende der zeitgleichen und zeitversetzten Bereitstellung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Bereitstellung kann nur unverändert erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind oder die durch Auslassung von kommerzieller Kommunikation entstehen. Derartige Ausstrahlungslücken können durch Wiederholung von Programmelementen, welche innerhalb der vergangenen 24 Stunden im selben Programm ausgestrahlt wurden, geschlossen werden. Ein Ersatz von Ausstrahlungslücken durch kommerzielle Kommunikation ist unzulässig.“

9. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Zum Versorgungsauftrag zählt auch

  1. 1. die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehendem Teletext sowie
  2. 2. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f.“

10. In § 3 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und einen ausreichenden Online-Dienst (§ 2 Abs. 1 Z 2)“.

11. Dem § 3 Abs. 6 und Abs. 7 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Der Beginn und das Ende der Veranstaltung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“

12. § 3 Abs. 8 lautet:

„(8) Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß § 4b, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß § 4c sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß § 4d.“

13. Die Überschrift des § 4 lautet:

„Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag“

14. Der Einleitungsteil des § 4 Abs. 1 lautet:

„Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:“

15. § 4 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß §§ 4b bis 4d übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß § 3 Abs. 1 wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.“

16. § 4 Abs. 1 Z 14 lautet:

  1. „14. die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit.“

16a. In § 4 Abs. 1 Z 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:

  1. „19. die angemessene Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten, einschließlich der Bewusstseinsbildung zur Integration behinderter Menschen in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.“

16b. In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anteile am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.“

17. In § 4 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Sendungen“ die Wortfolge „und Angebote“ eingefügt und im zweiten Satz nach der Wortfolge „Hörfunk- und Fernsehprogrammen“ die Wortfolge „sowie sonstigen Angeboten“ eingefügt; im zweiten Satz entfällt weiters die Wortfolge „und Sendung“.

18. In § 4 Abs. 5 wird nach dem Wort „Sendungen“ die Wortfolge „und Angebote“ eingefügt.

19. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Auch die gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 verbreiteten Angebote sollen Anteile in diesen Sprachen beinhalten. Das Ausmaß der Programm- und Angebotsanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema oder Jahresangebotsschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen.“

19a. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Generaldirektor hat im Einvernehmen mit dem Redakteursausschuss (§ 33 Abs. 7) unter Wahrung der in § 32 Abs. 1 genannten Grundsätze einen Verhaltenskodex für journalistische Tätigkeit bei der Gestaltung des Inhalteangebots zu erstellen. Dabei ist insbesondere auf die vorstehenden Absätze sowie die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 12 unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. Der Verhaltenskodex ist regelmäßig auf seine Eignung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Verhaltenskodex bedarf der Zustimmung des Publikumsrates und des Stiftungsrates und ist auf der Website des Österreichischen Rundfunks zu veröffentlichen. Der Österreichische Rundfunk hat darüber hinaus nähere Verfahren einschließlich Anlaufstellen für die Sicherung der Einhaltung des Verhaltenskodex vorzusehen.“

20. Vor § 5 werden folgende §§ 4a bis 4g samt Überschriften eingefügt:

„Qualitätssicherungssystem

§ 4a. (1) Der Generaldirektor hat ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen, das unter besonderer Berücksichtigung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter, der Freiheit der journalistischen Berufsausübung sowie der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Direktoren und Landesdirektoren Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages definiert.

(2) Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. Zur Beurteilung der Gesamtleistungen des Qualitätssicherungssystems auf Basis des vorgelegten Jahresberichts, insbesondere ob den Qualitätskriterien in den wesentlichen Belangen entsprochen wurde, ist ein vom Generaldirektor mit Zustimmung des Stiftungsrates beauftragter Sachverständiger heranzuziehen. Der Sachverständige hat eine außerhalb des Unternehmens stehende Person zu sein, muss über die entsprechende berufliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und ist in Ausübung der Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Für die Erstattung von Empfehlungen zum Qualitätssicherungssystem (§ 30 Abs. 1 Z 7) ist ein ständiger Ausschuss des Publikumsrates zu bilden (Qualitätsausschuss). Der Publikumsrat hat seine Empfehlungen zu begründen.

(3) Zur Sicherstellung der Ausgewogenheit des Inhaltsangebots (§ 4 Abs. 1 bis 3) und der darauf bezogenen Entscheidungsfindung für die langfristigen Programmpläne sowie die Jahressendeschemen ist neben der Entwicklung qualitativer Kriterien auch in quantitativer Hinsicht die Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot Bestandteil des Qualitätssicherungssystems. Dazu ist vom Österreichischen Rundfunk eine Programmstrukturanalyse für das Fernseh- und Radioprogramm durchzuführen, wobei bei der Kategorisierung der Sendungen und der Einordnung in Kategorien vom für die Erstellung des Berichts nach § 7 eingesetzten Programmcodierungssystem auszugehen ist. Bei der Festlegung dieser Anteile ist vom ORF-Sendeschema für Fernsehen und Radio auszugehen. Für diese Anteile können unter Berücksichtigung externer, die Programm- und Angebotsplanung und -gestaltung betreffender Faktoren wie insbesondere der Entwicklung der Zuschaueranteile und der Konkurrenzsituation, der Vorhersehbarkeit besonderer Themenschwerpunkte oder auch der Prognosen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung Schwankungsbreiten von bis zu +/- 5 Prozentpunkten für jeweils einen im Durchschnitt von vier Jahren zu erreichenden Programmanteil festgelegt werden. Jedenfalls ist bei dieser Festlegung auch auf die Publikumsinteressen und -bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Das Qualitätssicherungssystem für Fernsehen, Radio und Online hat in qualitativer Hinsicht auch begründete Ausführungen zu den im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag formulierten Zielen der Unverwechselbarkeit des Inhalts und des Auftritts (§ 4 Abs. 3), der in der Regel anspruchsvollen Sendungsgestaltung in den Hauptabendprogrammen (§ 4 Abs. 3) und der hohen Qualität in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft (§ 4 Abs. 4) zu umfassen.

(5) Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems ist durch ein kontinuierliches repräsentatives und qualitatives Publikumsmonitoring auch unter Beiziehung externer Fachexperten aus den jeweiligen Bereichen auch die Zufriedenheit des Publikums mit dem Programm- und Inhaltsangebot zu überprüfen. Zur Erstellung und regelmäßigen Überarbeitung der Kriterien für die Sicherstellung der Ausgewogenheit und der Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher (§ 4 Abs. 2) ist ergänzend auf die Ergebnisse regelmäßig durchgeführter, repräsentativer Teilnehmerbefragungen durch vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften unabhängige, anerkannte Marktforschungsinstitute oder auf repräsentative Studien und Erhebungen fachlich qualifizierter Institutionen Bedacht zu nehmen.

(6) Die vom Österreichischen Rundfunk entwickelten Kriterien und Verfahren sind von ihm zumindest jährlich auf ihre Eignung zu überprüfen (§ 4 Abs. 3) und gegebenenfalls anzupassen.

(7) Das nach den Grundsätzen dieser Bestimmung eingeführte Qualitätssicherungssystem sowie die dazu erstellten Studien und Teilnehmerbefragungen und die diesbezüglichen Beschlüsse des Stiftungsrates und des Publikumsrates sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen, soweit dies rechtlich möglich ist und damit nicht berechtigte Unternehmensinteressen des Österreichischen Rundfunks beeinträchtigt werden.

(8) Die Regulierungsbehörde hat aufgrund einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 die Einhaltung des Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen und festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt gegen die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wurde und kann dazu im Falle des Verstoßes Aufträge zur Einhaltung des Verfahrens erteilen. Eine Überprüfung durch die Regulierungsbehörde hat jedenfalls alle zwei Jahre stattzufinden.

Besonderer Auftrag für ein Sport-Spartenprogramm

§ 4b. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit ein Fernseh-Spartenprogramm zu veranstalten, das der insbesondere aktuellen Berichterstattung über Sportarten und Sportbewerbe - einschließlich der Ausstrahlung von Übertragungen von Sportbewerben - dient, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt. In diesem Programm hat der Österreichische Rundfunk insbesondere:

  1. 1. die Bevölkerung umfassend über sportliche Fragen zu informieren (§ 4 Abs. 1 Z 1);
  2. 2. das Interesse der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung zu fördern (§ 4 Abs. 1 Z 15);
  3. 3. das Verständnis des Publikums für weniger bekannte Sportarten und ihre Ausübungsregeln zu fördern;
  4. 4. über Sportarten und -bewerbe zu berichten, die auch aus dem Blickwinkel des Breitensports von Interesse sind;
  5. 5. regionale Sportveranstaltungen zu berücksichtigen;
  6. 6. über gesundheitsbezogene Aspekte des Sports und die Gefahren des Dopings zu berichten;
  7. 7. Sportbewerbe zu übertragen, wenn eine solche Übertragung Voraussetzung für eine Veranstaltung von Sportbewerben in Österreich oder für das Antreten österreichischer Sportler oder Sportmannschaften bei internationalen Bewerben ist und eine solche Übertragung durch andere Fernsehveranstalter, deren Programme in Österreich empfangbar sind, nicht zu erwarten ist.

Es ist überwiegend über Sportarten und -bewerbe zu berichten, die in Österreich ausgeübt oder veranstaltet werden oder an denen österreichische Sportler oder Mannschaften teilnehmen.

(2) Das Programm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. § 25 Abs. 2 Z 2 AMD-G bleibt unberührt. § 20 Abs. 1 AMD-G ist anzuwenden. Für die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.

(3) Wird auf demselben Kanal ein weiteres Programm verbreitet, so ist für eine eindeutige Unterscheidbarkeit insbesondere mittels ständiger Kennzeichnung Sorge zu tragen.

(4) Sportbewerbe, denen in der österreichischen Medienberichterstattung breiter Raum zukommt (Premium-Sportbewerb), dürfen im Sport-Spartenprogramm nicht gezeigt werden. Zu diesen Sportbewerben zählen insbesondere:

  1. 1. Bewerbe der obersten österreichischen bundesweiten Herren-Profi-Fußballliga, soweit es sich nicht um Bewerbe der Nachwuchsklassen handelt;
  2. 2. Bewerbe europäischer grenzüberschreitender Herren-Profi-Fußballligen und Cup-Bewerben sowie Bewerbe von Herren-Profi-Fußballwelt- und Europameisterschaften, soweit es sich nicht um Bewerbe der Nachwuchsklassen oder um Qualifikationsspiele von geringem öffentlichen Interesse handelt;
  3. 3. Bewerbe des alpinen oder nordischen Schiweltcups und Bewerbe von alpinen oder nordischen Schiweltmeisterschaften;
  4. 4. Bewerbe von olympischen Sommer- und Winterspielen, sofern nicht ausnahmsweise diesen Bewerben in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt;
  5. 5. Bewerbe der Formel 1.

Eine Ausstrahlung der im ersten Satz genannten Sportbewerbe in einem angemessenen Zeitabstand zum Bewerb, welcher dazu führt, dass die Qualifikation als Premium-Sportbewerb nicht mehr besteht, ist zulässig.

(5) Für das Sport-Spartenprogramm ist ein Angebotskonzept (§ 5a) zu erstellen.

Besonderer Auftrag für ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm

§ 4c. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit ein Fernseh-Spartenprogramm zu veranstalten, das insbesondere durch Informations-, Diskussions-, Dokumentarsendungen, Magazine und Übertragungen von Kulturereignissen spezifisch der Erfüllung der Aufträge nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7, 13, 14, 16 und 17 dient und ein umfassendes Angebot von Sendungen mit Informations- oder Bildungscharakter sowie von Kultursendungen beinhaltet. Das Programm hat aus anspruchsvollen Inhalten (§ 4 Abs. 3) zu bestehen und hohe Qualität (§ 4 Abs. 4) aufzuweisen. Das Programm soll in seiner Ausrichtung insbesondere aktuelle Themen berücksichtigen sowie als Übertragungsplattform für Sendungen dienen, welche bereits in den Programmen nach § 3 Abs. 1 ausgestrahlt wurden. Das Spartenprogramm soll sich gleichrangig mit Themen mit Österreich-Bezug wie mit europäischen und internationalen Themen beschäftigen.

(2) Das Programm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. § 25 Abs. 2 Z 2 AMD-G bleibt unberührt. § 20 Abs. 1 AMD-G ist anzuwenden. Für dieses Programm gelten die Regelungen über die Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b). Für die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.

(3) Wird auf demselben Kanal ein weiteres Programm verbreitet, so ist für eine eindeutige Unterscheidbarkeit insbesondere mittels ständiger Kennzeichnung Sorge zu tragen.

(4) Vor der erstmaligen Ausstrahlung des Informations- und Kultur-Spartenprogramms ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.

Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum

§ 4d. Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit eines seiner beiden gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 veranstalteten Fernsehprogramme spezifisch für den europaweiten Empfang über Satellit auszustrahlen, wenn dieses Programm vorwiegend aus Informations-, Bildungs- und Kultursendungen sowie anspruchsvoller Unterhaltung besteht und geeignet ist, Österreich in Europa darzustellen. Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen entstehen, darf der Österreichische Rundfunk mit Ausnahme von Werbesendungen durch Ausstrahlung von Sendungen des anderen nach § 3 Abs. 1 Z 2 veranstalteten Fernsehprogramms sowie von Sendungen schließen, die bereits in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 8 ausgestrahlt wurden. Diese Sendungen sollen Informationen über Österreich beinhalten oder die österreichische Kultur, Sprache, Geschichte oder das österreichische gesellschaftliche Leben widerspiegeln.

Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot

§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:

  1. 1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß § 3 veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;
  2. 2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2);
  3. 3. die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Abs. 3) und
  4. 4. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (Abs. 4).

(2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Text und Bild und kann einzelne ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Podcasts (Audio und Video) umfassen. Sie bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer, und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig. Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig, jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken. Aktualisierungen von Tagesmeldungen im Tagesverlauf gelten nicht als neue Tagesmeldungen. Lokalberichterstattung ist nur im Rahmen der Bundes- und Länderberichterstattung zulässig und nur soweit lokale Ereignisse von bundesweitem oder im Falle der Länderberichterstattung von landesweitem Interesse sind. Eine umfassende lokale Berichterstattung ist unzulässig.

(3) Sendungsbegleitende Inhalte (Abs. 1 Z 3) sind:

  1. 1. Informationen über die Sendung selbst und die daran mitwirkenden Personen sowie damit im Zusammenhang stehender Sendungen, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), und
  2. 2. Informationen zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), soweit dabei auf für die jeweilige Hörfunk- oder Fernsehsendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und dieses Angebot thematisch und inhaltlich die Hörfunk- oder Fernsehsendung unterstützend vertieft und begleitet.

Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie begleiten. Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. Sendungsbegleitende Inhalte gemäß Z 2 dürfen nur für einen dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, das sind längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung bzw. bei Sendereihen 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe. Die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausstrahlung der jeweiligen Sendung ist zulässig, soweit der konkrete Sendungsbezug gewahrt bleibt.

(4) Der Abrufdienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst nur Sendungen (einschließlich Hörfunk), die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden. Für eine entsprechende Indexierung ist zu sorgen. Die Bereitstellung zum Abruf hat ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts) und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung, im Fall von Sportbewerben im Sinne von § 4b Abs. 4 bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen. Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten dürfen nach Maßgabe des Angebotskonzeptes (Abs. 5) auch zeitlich unbefristet zum Abruf bereitgestellt werden. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 zulässig.

(5) Das Online-Angebot gemäß Abs. 1 bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.

Bereitstellung weiterer Online-Angebote

§ 4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.

(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:

  1. 1. Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
  2. 2. Branchenregister und -verzeichnisse,
  3. 3. Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
  4. 4. Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, soweit kein Bezug zu einer konkreten Sendung oder zu einem konkreten Angebotsinhalt besteht,
  5. 5. Partner-, Kontakt- und Stellenbörsen,
  6. 6. Tauschbörsen, sofern sie nicht wohltätigen Zwecken dienen,
  7. 7. Business-Networks,
  8. 8. Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Access Providing),
  9. 9. Erotikangebote,
  10. 10. Billing für Dritte (ausgenommen Konzerngesellschaften des Österreichischen Rundfunks),
  11. 11. Glücksspiele und Wetten,
  12. 12. Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
  13. 13. Routenplaner, ausgenommen im Zusammenhang mit Verkehrsinformation,
  14. 14. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
  15. 15. Spiele und Unterhaltungsangebote, sofern sie nicht einen über § 4 Abs. 1 Z 8 ORF-G hinausgehenden Bezug zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag und haben; jedenfalls unzulässig sind Spiele und Unterhaltungsangebote, die keinen Sendungs- oder Angebotsbezug haben,
  16. 16. SMS-Dienste, ausgenommen solche, die sich auf das eigene Programm oder Angebot beziehen oder sendungsbegleitend im Sinne des § 4e Abs. 3 sind,
  17. 17. Suchdienste, ausgenommen solche, die sich auf die eigenen Programme oder Angebote beziehen;
  18. 18. Online-Auktionen, ausgenommen nicht-kommerzielle Auktionen für gemeinnützige Zwecke;
  19. 19. E-Commerce und E-Banking;
  20. 20. Klingeltöne und E-Cards;
  21. 21. Fotodownload ohne Sendungsbezug;
  22. 22. Veranstaltungskalender, soweit sie nicht Angebote nach § 4e Abs. 1 und § 4f Abs. 1 begleiten und nicht ein umfassendes und eigenständiges Angebot darstellen;
  23. 23. Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer; zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Nutzerinhalten in solchen Angeboten sind die Registrierung des Nutzers unter Angabe von Vor- und Nachname und der Wohnadresse. Die Registrierung ist nur zulässig, wenn der Nutzer ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Der Österreichische Rundfunk hat Nutzer bei begründetem Verdacht auf unrichtige Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung auszuschließen. Die bei der Registrierung übermittelten Daten dürfen zu keinem über die Registrierung hinausgehenden Zweck verwendet werden. Auf Verlangen des Nutzers sind sämtliche Daten, einschließlich des Registrierungsprofils, zu löschen;
  24. 24. Verlinkungen, die nicht der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen; diese dürfen nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen;
  25. 25. soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung;
  26. 26. Fach- und Zielgruppenangebote, die in Form und Inhalt über ein nicht-spezialisiertes Angebot von allgemeinem Interesse hinausgehen, soweit es sich nicht um sendungsbegleitende Angebote handelt; zulässig sind jedenfalls Angebote zu wohltätigen Zwecken;
  27. 27. Ratgeberportale ohne Sendungsbezug;
  28. 28. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.

Probebetrieb

§ 4g. (1) Soweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, um

  1. 1. Erkenntnisse zu gewinnen, die er für den Vorschlag für ein neues Angebot (§ 6a Abs. 1) oder sonst für die Durchführung der Auftragsvorprüfung benötigt, oder
  2. 2. Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Angebot zu erhalten, oder
  3. 3. neuartige technische und/oder journalistische Konzepte und Lösungen zu erproben,

das neue Angebot auch ohne Auftragsvorprüfung für eine Dauer von maximal sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten bzw. bereitstellen.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen Angebots im Sinne des § 6 Abs. 2 gleichkommt.

(3) Die Aufnahme eines Probebetriebs bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt sind. Die Regulierungsbehörde hat im Genehmigungsbescheid Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Abs. 1 und 2 zu erteilen.“

21. Die Überschrift zu § 5 lautet:

„Weitere besondere Aufträge“

22. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach § 4 Abs. 5a auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach § 4 Abs. 5a anzurechnen. Ebenso kann der Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken. Beginn und Ende einer Ausstrahlung nach dem ersten Satz und einer Mitwirkung nach dem dritten Satz sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“

23. § 5 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ bis „(5)“.

24. Dem § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Darüber hinaus ist dafür zu sorgen, dass der jeweilige Anteil der für Hör- und Sehbehinderte barrierefrei zugänglich gemachten Sendungen durch geeignete Maßnahmen kontinuierlich gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2009 erhöht wird. Dazu hat der Österreichische Rundfunk bis zum 31. Dezember 2010 nach Anhörung von für den Bereich der Hör- und Sehbehinderten repräsentativen Organisationen einen Plan zum weiteren Ausbau des barrierefreien Zugangs zu den Fernsehprogrammen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und zu seinem Online-Angebot einschließlich Maßnahmen zur etappenweisen Umsetzung zu erstellen. Der Plan ist zumindest jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mittelfristig ist vom ORF eine Untertitelung aller seiner Fernsehsendungen mit Sprachinhalten anzustreben.“

25. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Eingehen von Kooperationen und die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen sowie deren Auflösung sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“

26. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Österreichische Rundfunk hat

  1. 1. Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
  2. 2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen

zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Verbreitung in Online-Angeboten.“

27. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Angebotskonzept

§ 5a. (1) Angebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:

  1. 1. Inhaltskategorien;
  2. 2. Zielgruppe;
  3. 3. zeitliche Gestaltung des Programms oder Angebots inklusive allfälliger zeitlicher Beschränkungen;
  4. 4. technische Nutzbarkeit des oder Zugang zum Angebot;
  5. 5. allfällige besondere Qualitätskriterien;
  6. 6. allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks;
  7. 7. Themen, Formate, Programmschienen oder sonstige Angaben dazu, was hauptsächlich, nur nebenrangig oder überhaupt nicht Gegenstand des Programms oder Angebots sein soll;
  8. 8. Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit § 4.

(2) Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (§ 6a Abs. 1). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat sich bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten.“

28. Nach § 5a wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1a. Abschnitt

Auftragsvorprüfung“

29. § 6 samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich

§ 6. (1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Abs. 2 anzubieten beabsichtigt.

(2) Als neue Angebote gelten

  1. 1. Programme oder Angebote gemäß § 3, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der §§ 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder
  2. 2. bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.

(3) Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere vor:

  1. 1. wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß § 3 unterscheiden, oder
  2. 2. wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3.

Ein Indiz für eine wesentliche Unterscheidung liegt vor, wenn der aus der Neuschaffung oder der Änderung entstehende finanzielle Aufwand mehr als 2 vH der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beträgt.

(4) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (§ 5a), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 21 Abs. 2 Z 2).

(5) Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b nicht erbracht werden.“

30. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6c samt Überschriften eingefügt:

„Verfahren

§ 6a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat für die Auftragsvorprüfung einen Vorschlag für ein neues Angebot mit folgendem Inhalt auszuarbeiten:

  1. 1. ein Angebotskonzept (§ 5a);
  2. 2. eine detaillierte Begründung, weshalb das neue Angebot im Unternehmensgegenstand liegt und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint;
  3. 3. eine Darstellung der Finanzierung des neuen Angebotes, und
  4. 4. eine Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt sowie auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer oder Nutzer.

(2) Der Vorschlag für das neue Angebot ist vom Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zu übermitteln sowie auf dessen Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer der Stellungnahmefrist ständig zugänglich zu machen. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass alle vom geplanten Angebot Betroffenen binnen einer angemessenen, mindestens sechswöchigen Frist Stellung nehmen können. Die eingelangten Stellungnahmen sind, soweit sie nicht vertrauliche Daten enthalten, vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website zu veröffentlichen. Vertrauliche Daten im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation können von den Betroffenen direkt der Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit für Zwecke der Abs. 4 und 5 zu verwenden.

(3) Sofern der Österreichische Rundfunk nicht vom neuen Angebot absieht, hat er den Vorschlag, die Stellungnahmen sowie allfällige aufgrund der Stellungnahmen vorgenommene Änderungen des Angebotskonzepts nach Ende der Frist gemäß Abs. 2 der Regulierungsbehörde zu übermitteln und die Genehmigung des neuen Angebots zu beantragen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat alle Unterlagen dem gemäß § 6c eingerichteten Beirat und der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung zu stellen. Diese haben innerhalb einer sechswöchigen Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

  1. 1. der Beirat zur Frage, ob das neue Angebot aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer;
  2. 2. die Bundeswettbewerbsbehörde zu den voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation anderer in Österreich tätiger Medienunternehmen.

(5) Neben dem Österreichischen Rundfunk als Antragsteller kommt im Verfahren vor der Regulierungsbehörde der Bundeswettbewerbsbehörde Parteistellung zur Wahrung der Interessen des Wettbewerbs zu; sie kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Entscheidung

§ 6b. (1) Die Regulierungsbehörde hat das neue Angebot zu genehmigen, wenn das neue Angebot den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht und

  1. 1. zu erwarten ist, dass das neue Angebot zur Erfüllung der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, insbesondere zur Erreichung der in § 4 Abs. 1 und 5a genannten Ziele, beiträgt und
  2. 2. nicht zu erwarten ist, dass das neue Angebot negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt und auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer haben wird, die im Vergleich zu dem durch das neue Angebot bewirkten Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags unverhältnismäßig sind.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist unter Auflagen zu erteilen, soweit diese erforderlich sind, um die Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt oder die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer auf ein Ausmaß zu reduzieren, das nicht im Sinne des Abs. 1 Z 2 unverhältnismäßig ist. Auflagen können insbesondere die technische Ausgestaltung und Nutzbarkeit des Angebots und die vom Angebot erfassten Inhaltskategorien betreffen. Sie können auch zur Absicherung von im Rahmen des Angebotskonzeptes gemachten inhaltlichen Zusagen des Österreichischen Rundfunks erteilt werden. Konkrete Inhalte des neuen Angebots dürfen nicht im Wege von Auflagen vorgeschrieben werden.

(3) Im Rahmen der Beurteilung nach Abs. 1 und 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. das bestehende im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegene Angebot;
  2. 2. das existierende, mit dem geplanten Angebot vergleichbare Angebot anderer auf dem österreichischen Medienmarkt tätiger Medienunternehmen;
  3. 3. die in § 4 Abs. 2 bis 6 und § 10 geregelten besonderen Anforderungen und einen deshalb zu erwartenden Mehrwert des neuen Angebots gegenüber ansonsten vergleichbaren anderen Angeboten auf dem österreichischen Medienmarkt;
  4. 4. eine allenfalls durch das neue Angebot bewirkte Förderung der österreichischen Sprache und Kultur sowie die Notwendigkeit, in den Programmbereichen gemäß § 4 Abs. 1 über ein spezifisch österreichisch geprägtes Medienangebot zu verfügen, sofern das vom Österreichischen Rundfunk vorgeschlagene Angebot eine solche Prägung voraussichtlich aufweisen wird;
  5. 5. allfällige positive Wettbewerbsauswirkungen des neuen Angebots insbesondere aufgrund seiner im Vergleich zu existierenden Medienangeboten innovativen journalistischen oder technischen Ausgestaltung;
  6. 6. allfällige positive Auswirkungen des neuen Angebots auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer;
  7. 7. die Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 4.

(4) Im Verfahren findet § 66 Abs. 2 AVG mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Behebung des Bescheides durch die Berufungsbehörde und eine Zurückverweisung an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde auch dann erfolgen kann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt ist, dass die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich erscheint.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat das Angebotskonzept (§ 5a) samt Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auf seiner Website leicht auffindbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen.

Beirat

§ 6c. (1) Bei der Regulierungsbehörde ist ein Beirat eingerichtet, der die Stellungnahme gemäß § 6a Abs. 4 Z 1 abzugeben hat. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen.

(2) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen.

(3) Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltetes Programm dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.“

31. Vor § 7 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1b. Abschnitt

Berichtspflichten“

32. § 7 samt Überschrift lautet:

„Jahresbericht

§ 7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung des § 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen des § 11 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.

(2) Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

(3) Der Bericht ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

(4) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach ihrer Offenlegung (§§ 277 und 280 UGB) vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich zu machen.“

33. Vor § 8 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1c. Abschnitt

Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks“

34. § 8 samt Überschrift lautet:

„Mitbenutzung der Sendeanlagen

§ 8. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung ihrer Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.

(2) Die Sendeanlagen sind unbeschadet anderer vertraglicher Regelungen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die auch für die Verbreitung der vom Österreichischen Rundfunk veranstalteten Programme angewandt werden.

(3) Auf Nachfrage hat der Österreichische Rundfunk (seine Tochtergesellschaft) ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.“

35. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Kommerzielle Tätigkeiten

§ 8a. (1) „Kommerzielle Tätigkeiten“ im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 1 Abs. 2) hinausgehende Tätigkeiten.

(2) Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu trennen (§ 39 Abs. 4). Für sie dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden. Sie können gewinnorientiert betrieben werden.

(3) Kommerzielle Tätigkeiten sind durch Tochtergesellschaften oder mit dem Österreichischen Rundfunk verbundene Unternehmen (§ 2 Abs. 2) wahrzunehmen, die keine Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags wahrnehmen, es sei denn, diese Tätigkeiten stehen in einem engen Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags oder die durch sie erwirtschafteten Umsätze sind nur geringfügigen Ausmaßes. Für die vertragliche Zusammenarbeit mit Unternehmen gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Kommerzielle Kommunikation in den gemäß § 3 veranstalteten Programmen und bereitgestellten Angeboten stellt eine kommerzielle Tätigkeit dar. Auf kommerzielle Kommunikation findet Abs. 3 lediglich in Bezug auf deren Vertrieb und Vermarktung Anwendung.

(5) Erlöse aus kommerziellen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag sind bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§ 31) zu berücksichtigen.

(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen

  1. 1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;
  2. 2. die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.“

36. Die Überschrift zu § 9 lautet:

„Kommerzielle Spartenprogramme“

37. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „unter Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten“ durch die Wortfolge „über Satellit, Kabel oder digitale terrestrische Übertragungskapazitäten“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

38. § 9 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.

(3) Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialen des betreffenden nach § 9 veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“

39. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Spartenprogramme dürfen nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden.“

40. § 9 Abs. 6 entfällt.

41. Der bisherige § 9a samt Überschrift entfällt.

42. Der bisherige § 9b erhält die Bezeichnung „§ 9a.“.

43. In § 9a Abs. 1 wird das Wort „PrTV-G“ durch das Wort „AMD-G“ ersetzt und der letzte Satz lautet:

„Eines dieser beiden Fernsehprogramme bildet die Ausstrahlung des nach § 4c veranstalteten Programms.“

44. § 9a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.

(3) Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialien des betreffenden nach § 9a veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“

45. § 9a Abs. 4 und 5 entfallen.

46. Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:

„Kommerzielles Online-Angebot

§ 9b. Soweit der Österreichische Rundfunk ein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (§ 8a) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß § 3 Abs. 5 insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu tragen. Ein solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden. Kommerzielle Kommunikation in Angeboten nach § 3 Abs. 5 für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der §§ 18 und 31c.“

47. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Inhaltliche Grundsätze“

48. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Gesamtprogramm“ durch das Wort „Gesamtangebot“ ersetzt.

49. § 10 Abs. 11 lautet:

„(11) Das Inhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks darf keine Inhalte umfassen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.“

50. Die Überschrift zu § 11 lautet:

„Förderung europäischer Werke“

51. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG , ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60“ durch die Wortfolge „Art. 1 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S 1“ ersetzt.

52. § 12 samt Überschrift lautet:

„Europäische Werke in Abrufdiensten

§ 12. Unbeschadet der Vorgaben der §§ 4e und 4f iVm den Bestimmungen des Abschnitts 1a hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und unter Einsatz angemessener Mittel der Hautpanteil der Sendungen der vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften angebotenen Abrufdienste aus europäischen Werken entsprechend Art. 1 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1 zu bestehen.“

53. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

„3. Abschnitt

Kommerzielle Kommunikation“

54. Die §§ 13 bis 17 samt Überschriften lauten:

„Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen

§ 13. (1) Kommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt.

(2) In der kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.

(3) Kommerzielle Kommunikation darf nicht

  1. 1. die Menschenwürde verletzen,
  2. 2. Diskriminierungen nach Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Glauben oder Staatsangehörigkeit oder sexueller Ausrichtung enthalten,
  3. 3. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,
  4. 4. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden,
  5. 5. rechtswidrige Praktiken fördern,
  6. 6. irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden oder
  7. 7. die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigen.

(4) Jede Form der kommerziellen Kommunikation für Spirituosen, Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse sowie für nur auf ärztliche Verschreibung erhältliche Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen ist verboten. Kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(5) Kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:

  1. 1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern.
  2. 2. Sie darf insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
  3. 3. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
  4. 4. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
  5. 5. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
  6. 6. Enthaltsamkeit oder Mäßigung in Bezug auf den Genuss alkoholischer Getränke darf nicht negativ dargestellt werden.
  7. 7. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

(6) Kommerzielle Kommunikation darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

  1. 1. Sie darf keine direkten Aufrufe zu Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
  2. 2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
  3. 3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
  4. 4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(7) Die Darstellung von Produktionshilfen oder Preisen von unbedeutendem Wert in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information ist unzulässig.

(8) Der Österreichische Rundfunk hat für kommerzielle Kommunikation bei und in Kindersendungen betreffend Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erlassen. Diese bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates und sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.

(9) Der Stiftungsrat kann für die kommerzielle Kommunikation weitere inhaltliche und zeitliche Beschränkungen festlegen. Derart festgelegte Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.

Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten

§ 14. (1) Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

(2) Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige gerichteter Werbung unzulässig.

(3) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, setzt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors den Umfang der Werbung in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Derart festgelegte Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Sendezeiten für Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden.

(4) Eines der österreichweiten Programme des Hörfunks gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 hat von Werbung frei zu bleiben. In österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Hörfunkwerbung darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem Programm darf Werbung im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Hörfunkwerbung, die in bundeslandweiten Programmen gesendet wird, ist nur einmal zu zählen und darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Die Dauer von Werbung, die zeitgleich in mehr als einem bundeslandweiten Programm ausgestrahlt wird (Ringwerbung), ist jeweils in die fünfminütige Werbedauer des betreffenden bundeslandweiten Programms einzurechnen.

(5) In Fernsehprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Österreichweite Fernsehwerbung darf im Jahresdurchschnitt die Dauer von 42 Minuten pro Tag pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die nach dem vorstehenden Satz oder nach § 4b Abs. 2 vierter Satz und § 4c Abs. 2 fünfter Satz höchstzulässige Werbezeit einzurechnen ist Werbung für vom Österreichischen Rundfunk finanzierte oder mitfinanzierte Kinofilme. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.

(5a) Ausgenommen von Abs. 5 erster und zweiter Satz ist auf je ein Bundesland beschränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherweise kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Konsumentenschutz. Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchstens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz bleiben unberührt. Die Werbung darf nur von folgenden Rechtsträgern in Auftrag gegeben werden:

  1. 1. Länder und Gemeinden;
  2. 2. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie landesweit tätig sind;
  3. 3. gemeinnützige Rechtsträger (§§ 34 ff Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961);
  4. 4. Unternehmen, die ausschließlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben in den im ersten Satz genannten Bereichen wahrnehmen und an denen ein Land allein oder mit anderen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund, oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die ein Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.

Die Werbung darf darüber hinaus vom Österreichischen Rundfunk nur dann ausgestrahlt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er für den Gegenstand der Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben hat oder geben wird.

(5b) Der Österreichische Rundfunk hat die Regulierungsbehörde über sämtliche Vereinbarungen zur Ausstrahlung von Werbung unter Angabe von Art und Umfang der Leistung und unter Angabe des Entgelts nach Abs. 5a, einschließlich der Kooperationen nach dem letzten Satz, quartalsweise zu unterrichten.

(6) Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von

  1. 1. Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind und
  2. 2. Produktplatzierungen.

(7) Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks in Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks (§ 3) und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.

(8) Fernsehwerbung für periodische Druckwerke darf auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten und der Tarife hat gegenüber allen Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das Tarifwerk der kommerziellen Kommunikation (§ 23 Abs. 2 Z 8).

(9) Auf Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken im Programm- und Online-Angebot finden die Bestimmungen der § 13 Abs. 1, 3 und 9 sowie des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz sinngemäß Anwendung.

(10) Ein Auftraggeber kommerzieller Kommunikation darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

(11) Teleshopping ist dem Österreichischen Rundfunk und seinen Tochtergesellschaften untersagt.

Unterbrecherwerbung

§ 15. (1) Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen die Ausnahme sein.

(2) Das Unterbrechen von Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 durch Werbung ist mit Ausnahme der folgenden beiden Sätze unzulässig. Bei Sportsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile eingefügt werden, wobei die Sportsendung für jeden vollen Zeitraum von 15 Minuten (berechnet nach der programmierten Sendedauer der Sendung ohne Einrechnung der Dauer der Werbung) einmal unterbrochen werden darf und innerhalb jeder vom Beginn der Sendung an gerechneten vollen Stunde höchstens vier Unterbrechungen zulässig sind. Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur in die Pausen eingefügt werden.

(3) In Programmen nach §§ 9 und 9a kann unter den nachfolgend genannten Einschränkungen Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang der Sendungen nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Art und Dauer der Sendung zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechteinhabern darf dabei nicht verstoßen werden. Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt. Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Fernsehwerbung unterbrochen werden.

Produktplatzierung

§ 16. (1) Produktplatzierung (§ 1a Abs. 1 Z 10) ist vorbehaltlich der Regelungen der Abs. 2 und 3 unzulässig.

(2) Nicht unter das Verbot des Abs. 1 fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung. Diese Ausnahme gilt nicht für Nachrichtensendungen sowie Sendungen zur politischen Information.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.

(4) Unbeschadet der Regelungen des § 13 dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierung zugunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. Produktplatzierung ist weiters in regional ausgestrahlten Fernsehsendungen unzulässig, ebenso kostenlose Bereitstellungen nach § 1a Z 10 letzter Satz.

(5) Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, haben folgenden Anforderungen zu genügen:

  1. 1. Ihr Inhalt oder ihr Programmplatz darf keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
  2. 2. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
  3. 3. Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
  4. 4. Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie im Falle von Unterbrechungen gemäß § 15 bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.

(6) Abs. 5 Z 4 kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Österreichischen Rundfunk selbst oder von einem mit dem Österreichischen Rundfunk verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und diese keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatten.

Sponsoring

§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
  2. 2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig.
  3. 3. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(2) Sponsoring von natürlichen oder juristischen Personen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die kommerzielle Kommunikation gemäß § 13 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist untersagt. Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

(4) Auf Sponsorhinweise zugunsten von Medieninhabern periodischer Druckwerke findet § 14 Abs. 8 sinngemäß Anwendung.

(5) Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise in die in § 14 geregelte Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Dauer der Sponsorhinweise regionaler Sendungen im Fernsehen bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichten Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.

(6) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. Die Ausstrahlung einer Sendung darf nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird.“

55. § 18 samt Überschrift lautet:

„Anforderungen an Teletext und Online-Angebote

§ 18. (1) Auf die Veranstaltung und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in jedem Geschäftsjahr die Höhe von 3 vH, ab 1. Jänner 2013 4 vH und ab 1. Jänner 2016 5 vH der Einnahmen des im vorangegangenen Kalenderjahr im Weg von § 31 Abs. 1 eingehobenen Programmentgelts nicht übersteigen.

(2) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (§ 8a) finden in inhaltlicher Hinsicht §§ 10 und 13 bis 17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anteil kommerzieller Kommunikation in diesen Angeboten wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.

(3) Die in § 4f Abs. 2 Z 1 bis 7, 9, 11, 13, 14, 16, 20, 21 und 23 bis 28 genannten Angebote dürfen im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten nicht bereitgestellt werden.

(4) Kommerzielle Kommunikation in Teletext- und Online-Angeboten ist nur in standardisierten Formen und Formaten zulässig. Unzulässig sind Formen, bei denen eine leistungsbezogene Abrechnung dergestalt erfolgt, dass Marketinginstrumente mit dem Ziel eingesetzt werden, eine messbare Reaktion oder Transaktion mit dem Nutzer zu erreichen (Performance Marketing), sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von Nutzerverhaltensdaten eine Individualisierung erfolgt. Die Preisgestaltung der kommerziellen Kommunikation in Online-Angeboten hat in Form eines bestimmten Geldbetrages pro Sichtkontakt zu erfolgen. Die Gewährung von Rabatten beim Vertrieb von kommerzieller Kommunikation in Online-Angeboten ist ausschließlich aufgrund von Mengenstaffeln in derselben Mediengattung zulässig. Die Gewährung von Rabatten in der Form, dass kommerzielle Kommunikation in größerem Umfang bereitgestellt wird als nach standardisierten Preisen erworben wurde (Naturalrabatte), ist unzulässig. Sämtliche Formen, Leistungen, Preise, Rabatte und Skonti sind im Tarifwerk für kommerzielle Kommunikation festzulegen und zu veröffentlichen.

(5) Kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten, einschließlich der Bundesländerseiten, ist nur bundesweit zulässig.“

56. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflichten

§ 18a. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der §§ 24 und 25 des Mediengesetzes oder des § 5 ECG dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind:

  1. 1. der konkrete Firmenwortlaut des Veranstalters eines Programms oder Bereitstellers eines Abrufdienstes,
  2. 2. dessen postalische Anschrift,
  3. 3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und wirksam zu kommunizieren, einschließ­lich der E-Mail-Adresse und der Website sowie
  4. 4. die Angabe der zur Rechtsaufsicht zuständigen Einrichtung(en).“

57. In § 19 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt; Z 4 entfällt.

58. In § 20 Abs. 3 Z 5, § 26 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 Z 4 wird jeweils nach der Wortfolge „eines allgemeinen Vertretungskörpers“ ein Leerzeichen und die Wortfolge „oder des Europäischen Parlaments“ eingefügt.

58a. In § 20 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Der Stiftungsrat oder seine Ausschüsse können darüber hinaus die Mitglieder der Prüfungskommission zu geplanten Prüfungen nach § 40 Abs. 3 dritter Satz und deren Ergebnis befragen. Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft gegenüber dem Stiftungsrat keine Verschwiegenheitspflicht, sofern hiedurch nicht der Prüfungszweck vereitelt wird.“

59. In § 20 Abs. 10 wird die Wortfolge „Z 3 bis 15“ durch die Wortfolge „Z 3 bis 6 und 7 bis 15“ ersetzt.

60. § 21 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. die Genehmigung der langfristigen Pläne für das Inhaltsangebot in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems sowie der langfristigen Pläne für Technik und Finanzen und von Stellenplänen;“

61. In § 21 Abs. 1 werden folgende Z 6a bis 6c eingefügt:

  1. „6a. die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems (§ 23 Abs. 1 Z 1a);
  2. 6b. zu den für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation geltenden Richtlinien insbesondere im Hinblick auf an Minderjährige gerichtete audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;
  3. 6c. zu den von der Geschäftsführung vorgelegten Plänen über den Ausbau des barrierefreien Angebots für hör- und sehbehinderte Menschen;“

62. In § 21 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „des Werbefunks“ durch die Wortfolge „der kommerziellen Kommunikation“ ersetzt.

63. § 21 Abs. 1 Z 13 bis 15 lautet:

  1. „13. die Beschlussfassung über Beschränkungen bei der Werbung und der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gemäß § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 14 Abs. 3;
  2. 14. die Beschlussfassung über den Jahresbericht (§ 7);
  3. 15. auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogramms gemäß § 3 Abs. 6 sowie die Beschlussfassung über kommerzielle Aktivitäten im Sinne der §§ 9 bis 9b.“

64. § 21 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. zu den vom Generaldirektor zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen sowie im Online-Angebot (§ 23 Abs. 2 Z 1);
  2. 2. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sende- und Angebotsschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) und das Online-Angebot (Jahresangebotsschemen) in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems, sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (§ 9 Abs. 2), zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß § 18 sowie zur Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (§ 9a);“

65. § 21 Abs. 2 Z 9 lautet:

  1. „9. zur Umwidmung der Widmungsrücklage gemäß § 39b Abs. 2;“

66. § 23 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen und für das Online-Angebot sowie die Erstellung der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2); dabei hat der Generaldirektor eine detaillierte Darstellung der entsprechend den gesetzlichen Aufträgen geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten vorzulegen und zu begründen, inwieweit diese den im Rahmen des Qualitätssicherungssystems definierten Kriterien entsprechen;“

67. In § 23 Abs. 2 wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. die Erstellung eines Qualitätssicherungssystems, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des gemäß § 4 erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zu definieren hat;“

68. § 23 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. der Antrag auf Festsetzung des Programmentgelts an den Stiftungsrat und die Erstattung von Vorschlägen an den Stiftungsrat zur Festsetzung des Tarifwerks der kommerziellen Kommunikation;“

69. In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „mindestens vier und höchstens sechs“ durch die Wortfolge „höchstens vier“ ersetzt.

70. In § 26 Abs. 2 Z 8 und in § 28 Abs. 2 Z 9 wird jeweils nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „Geschäftsführer und“ eingefügt.

70a. In § 28 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der aus 35 Mitgliedern besteht“ samt dem vorangehenden Beistrich.

70b. In § 29 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Folge geleistet“ die Wortfolge „oder tritt bei einem Mitglied nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß § 28 Abs. 2 ein“ eingefügt.

71. In § 30 Abs. 1 Z 3 und in § 37 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „des Bundeskommunikationssenates“ durch die Wortfolge „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

72. In § 30 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Jahressendeschemen“ die Wortfolge „und Jahresangebotsschemen“ eingefügt.

73. § 30 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. die Erstattung von begründeten Empfehlungen zum Qualitätssicherungssystem.“

74. In § 30 Abs. 1 Z 8 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 3)“.

75. Nach § 30 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„5a. Abschnitt

Gleichstellung von Frauen und Männern

Gleichstellungsgebot

§ 30a. (1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ (Stiftung) sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsplanes (§ 30b) auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis hinzuwirken.

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,

  1. 1. in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
  2. 2. in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,

der Stiftung weniger als 45vH beträgt.

Gleichstellungsplan

§ 30b. (1) Auf Vorschlag der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen (§ 30m) hat die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einen Gleichstellungsplan zu erlassen. Der Gleichstellungsplan ist auf der Grundlage des zum 1. Juli jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte, sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

(2) Im Gleichstellungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in

  1. 1. in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
  2. 2. in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,

der Stiftung festzulegen.

Vorrangige Aufnahme

§ 30c. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Stelle gleich oder gleichwertig geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,

  1. 1. in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
  2. 2. in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,

der Stiftung 45 vH beträgt.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 30d. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich oder gleichwertig geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,

  1. 1. in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
  2. 2. in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen

der Stiftung 45 vH beträgt.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 30e. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes vorrangig zuzulassen.

Vertretung von Frauen in Organen und Gremien

§ 30f. Bei der Zusammensetzung von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kollegialorganen sowie bei Bestellungen des Generaldirektors, der Direktoren und Landesdirektoren und bei Bestellungen und Wahlen von Mitgliedern von Gremien ist auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter Bedacht zu nehmen. Die nach diesem Bundesgesetz für diese Kollegialorgane vorschlags- und bestellungsbefugten Organe, Gebietskörperschaften, Interessensvertretungen und sonstigen Organisationen und Einrichtungen sollen diesen Grundsatz bei Erstattung ihrer Vorschläge und Vornahme ihrer Bestellungsakte berücksichtigen.

Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen

§ 30g. In Ausschreibungen von Stellen in der Stiftung gemäß § 27 sind die mit dem Arbeitsplatz oder der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf keine Kriterien enthalten, die nicht in den Anforderungen der Stelle sachlich gründen und keine zusätzlichen Anmerkungen aufweisen, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Eine Ausschreibung hat jedenfalls den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendung oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 45vH liegt. Das Personalauswahlverfahren ist transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Der Gleichstellungsplan gemäß § 30b kann weitere Maßnahmen zur Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen bei der Personalauswahl für die Besetzung von Arbeitsplätzen und Funktionen vorsehen.

Weitergeltung von Rechtsnormen

§ 30h. Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 66/2004, sowie das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, BGBl. Nr. 108/1979, jeweils in der geltenden Fassung, bleiben von den in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen unberührt.

Institutionen

§ 30i. Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

  1. 1. die Gleichstellungskommission,
  2. 2. die Gleichstellungsbeauftragten und
  3. 3. die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.

Gleichstellungskommission

§ 30j. (1) Bei der Stiftung ist eine Gleichstellungskommission einzurichten, der als Mitglieder angehören:

  1. 1. fünf Vertreterinnen oder Vertreter, die von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zu bestellen sind,
  2. 2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter, die vom Zentralbetriebsrat zu bestellen sind und
  3. 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder haben die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einerseits sowie der Zentralbetriebsrat andererseits pro Funktionsperiode alterierend jeweils drei Frauen und zwei Männer und zwei Frauen und drei Männer zu bestellen. Für die erste Funktionsperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestellt der Zentralbetriebsrat drei Frauen und zwei Männer.

(3) Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen nehmen an den Sitzungen der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teil, mit Ausnahme der Wahl der oder des Vorsitzenden der Gleichstellungskommission, bei welcher sie oder er stimmberechtigt ist (Abs. 4). Darüber hinaus haben die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen die gleichen Informations- und Äußerungs- und Fragerechte wie die übrigen Mitglieder.

(4) Die Mitglieder der Gleichstellungskommission wählen aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie aus dem Kreis der von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor bestellten Mitglieder eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied des Geschlechts des zu vertretenden Mitglieds zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichstellungskommission haben Kenntnisse oder Erfahrungen im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung, der Antidiskriminierung, der Menschenrechte oder der Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuweisen.

(7) Die Gleichstellungskommission hat sich mit allen gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen und insbesondere Feststellungen zu treffen sowie Vorschläge zu erstatten (§ 30k). Die Gleichstellungskommission ist berechtigt, die jährliche Personalstatistik (§ 30p) entgegenzunehmen und auszuwerten. Die Gleichstellungskommission wählt die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 30l). Die Gleichstellungskommission hat dem Stiftungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.

(8) Die Stiftung stellt die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen für die Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungskommission zur Verfügung.

Verfahren vor der Gleichstellungskommission

§ 30k. (1) Auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Gleichstellungskommission festzustellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, oder eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach den §§ 30a bis 30g vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

  1. 1. jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Stiftung,
  2. 2. jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, oder eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach den §§30c bis 30e behauptet, und
  3. 3. die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen und
  4. 4. jede und jeder Gleichstellungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.

(3) Betrifft ein Antrag eine Einzelperson, bedarf dieser der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Arbeitnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Arbeitnehmers. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens im Verfahren vor der Gleichstellungskommission vertreten zu lassen, insbesondere durch die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten oder eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung.

(4) Ist die Gleichstellungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie dies festzustellen und der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung oder Gleichstellung zu übermitteln und sie oder ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden oder die Gleichstellung sicherzustellen und gegebenenfalls die oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Vertreterin oder Arbeitnehmerin oder den verantwortlichen Vertreter oder Arbeitnehmer der Stiftung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften zu belangen. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor hat dazu innerhalb von zwei Monaten schriftlich und begründet Stellung zu nehmen. Kommt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor diesen Vorschlägen nicht nach, ist dieser Umstand in den dem Stiftungsrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission (§ 30j Abs. 7) aufzunehmen.

(5) Die Sitzungen der Gleichstellungskommission sind nicht-öffentlich und vertraulich. Die Gleichstellungskommission kann Auskunftspersonen, insbesondere informierte Vertreterinnen oder Vertreterinnen der Stiftung, sowie Sachverständige ihren Sitzungen beiziehen. Die Gleichstellungskommission ist berechtigt, Auskünfte oder Stellungnahmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Stiftung einzuholen; diese sind verpflichtet, die erbetenen Auskünfte oder Stellungnahmen zu erteilen. Die Gleichstellungskommission gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in welcher insbesondere die Präsenz- und Konsensquoren, die Sitzungsperioden, die Formen der Einberufung der Sitzungen sowie die näheren Vorschriften über das Verfahren geregelt werden.

Gleichstellungsbeauftragte

§ 30l. (1) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor hat unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen im Bundesgebiet mindestens drei Vertretungsbereiche für Gleichstellungsbeauftragte festzulegen. Für jeden Vertretungsbereich hat die Gleichstellungskommission nach Anhörung der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Personalstand der Stiftung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Bei der erstmaligen Bestellung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 ist anstatt der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen die amtierende Gleichstellungsbeauftragte anzuhören. Als Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretungen sind zumindest je zur Hälfte Frauen bestellen. Dabei ist besonders auf Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gleichstellung und der Frauenförderung, der Antidiskriminierung, der Menschenrechte oder der Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 66/2004, in der geltenden Fassung, und die Gleichstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen. Die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere Anfragen, Wünsche, Beschwerden oder Anregungen einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen vorzulegen. Den Gleichstellungsbeauftragten sind die in ihrem Vertretungsbereich erfolgten Ausschreibungen zur Kenntnis zu bringen und über die eingelangten Bewerbungen zu informieren. Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, im Bewerbungsverfahren mündlich oder schriftlich Auskünfte zu verlangen oder Stellungnahmen oder Vorschläge zu erstatten. Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, Anträge an die Gleichstellungskommission auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungs- oder Gleichstellungsgebotes zu richten und an den diese Anträge betreffenden Sitzungen der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen

§ 30m. (1) Bei der Stiftung ist eine Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen (Arbeitsgruppe) einzurichten. Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. Die Arbeitgruppe wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und bestellt das Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission. Für die erste Funktionsperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 ist die amtierende Gleichstellungsbeauftragte Mitglied in der Gleichstellungskommission.

(2) Die Arbeitsgruppe hat sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 66/2004, in der geltenden Fassung, und die Gleichstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen. Der Arbeitsgruppe obliegt es insbesondere, mit Einverständnis der betroffenen Person die Generaldirektorin oder den Generaldirektor von einem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung Gleichstellungsgebotes zu unterrichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung oder der Gleichstellung nach den §§ 30a bis 30g zu übermitteln. Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, Anträge an die Gleichbehandlungskommission zu stellen (§ 30k Abs. 2) und die jährliche Personalstatistik (§ 30p) entgegenzunehmen und auszuwerten.

(3) Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor einen Vorschlag für die Erstellung des Gleichstellungsplanes (§ 30b) zu erstatten. Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Gleichstellung in der Stiftung im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen.

Rechtsstellung und Verschwiegenheitspflicht

§ 30n. (1) Die Mitglieder der Gleichstellungskommission und die Gleichstellungsbeauftragten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen ist unter Fortzahlung ihres Entgelts vom Dienst freizustellen. Die übrigen Gleichstellungsbeauftragten sowie die Mitgliedern der Gleichstellungskommission sind unter Fortzahlung ihres Entgelts in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß von der Dienstleistung freigestellt, sofern wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen; die Inanspruchnahme dieser dienstfreien Zeit ist der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Stiftung haben die Mitglieder der Gleichstellungskommission und der Arbeitsgruppe sowie die Gleichstellungsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, ihnen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Mitglieder der Gleichstellungskommission und die Gleichstellungsbeauftragten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und Umstände, Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder der Gleichstellungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern anvertrauten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern vertraulich zu behandeln sind. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglieder der Gleichstellungskommission, als Gleichstellungsbeauftragte oder als Gleichstellungsbeauftragter fort.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Stiftung sowie die Vorgesetzten dürfen die Mitglieder der Gleichstellungskommission oder die Gleichstellungsbeauftragten in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindern und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf den Mitgliedern der Gleichstellungskommission und den Gleichstellungsbeauftragten bei ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

§ 30o. (1) Die Mitgliedschaft zur Gleichstellungskommission, zur Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen sowie die Funktion als Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragter ruhen während der Zeit einer Außerdienststellung oder eines Urlaubes von mehr als drei Monaten. Diese Mitgliedschaften und Funktionen enden mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Stiftung, durch Verzicht und bei Gleichstellungsbeauftragten durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich.

(2) Die zur Bestellung oder Wahl befugten Organe haben Mitglieder der Gleichstellungskommission oder Gleichstellungsbeauftragte von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Funktionspflichten grob verletzen oder dauernd vernachlässigen.

Personalstatistik

§ 30p. Die Stiftung hat jährlich jeweils zum Stichtag 31. Oktober eine statistische Auswertung ihrer Personalstruktur zu erstellen und der Gleichstellungskommission sowie der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen zu übermitteln. Dabei sind insbesondere die Anteile der Geschlechter in Bezug auf Funktionen, Verwendungen, Entlohnung, Teilzeit, Verwendungsdauer und Bewerbungen darzustellen.“

76. § 31 lautet:

§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

(2) Die Höhe des Programmentgelts ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Programmentgelts ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Programmentgelts Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Programmentgelts (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Programmentgelts zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.

(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der Zuwendung nach Abs. 11, sowie der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.

(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs. 3 kann bei der Festlegung des Programmentgelts ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des § 39b berücksichtigt werden.

(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des Programmentgelts Mittel auf dem Sperrkonto (§ 39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus Programmentgelt.

(6) Bei der Festlegung des Programmentgelts können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.

(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des Programmentgelts gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.

(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.

(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Übermittlung den Beschluss des Stiftungsrates gemäß § 37 Abs. 2 aufzuheben, wenn er mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze in Widerspruch steht. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu dieser Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Programmentgelts wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.

(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

(11) Der durch die im vorstehenden Absatz genannten Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm durch den Bund durch eine jährlich zu gewährende finanzielle Zuwendung in den Jahren 2010 bis 2013 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten:

  1. 1. Die Abgeltung darf den tatsächlichen durch die Befreiungen entstandenen Entfall an Einnahmen aus Programmentgelt nicht übersteigen, jedenfalls aber in den Jahren 2010 und 2011 nicht mehr als jeweils 50 Mio Euro und in den Jahren 2012 und 2013 nicht mehr als jeweils 30 Mio Euro betragen. Die genannten Beträge sind dem Österreichischen Rundfunk vom Bundesminister für Finanzen jeweils zum 30. Juni, im Jahr 2010 zum 31. Oktober, zu überweisen.
  2. 2. Die Abgeltung gebührt in den Jahren 2011 bis 2013 jedenfalls nur dann, wenn im Vorjahr folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a) Fortbestand des Film-Fernsehabkommens und Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen durch den Österreichischen Rundfunk und
    2. b) Fortbestand des Radiosymphonieorchesters und
    3. c) kontinuierlicher Ausbau des Anteils der österreichspezifischen Fernsehfilme, -serien und -dokumentationen sowie der Kindersendungen in Form von Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen des Österreichischen Rundfunks am Gesamtprogramm und
    4. d) Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen.

    Als Basis für die Berechnung der Anteile gemäß lit. c und d gilt der jeweils im Durchschnitt des Jahres 2009 errechnete Anteil am Gesamtinhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks.

(12) Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Abs. 11 ist die Abgeltung jeweils von folgenden besonderen Voraussetzungen abhängig:

  1. 1. in den Jahren 2011 bis 2013 von der Aufrechterhaltung des Sendebetriebes des Sport-Spartenprogramms nach Maßgabe des § 4b im vorangegangenen Kalenderjahr, weiters
  2. 2. im Jahr 2011 von der im Jahr 2010 erfolgten Antragstellung zur Auftragsvorprüfung für das Informations- und Kultur-Spartenprogamm (§ 4c),
  3. 3. im Jahr 2012 von der im Jahr 2011 erfolgten Aufnahme und Aufrechterhaltung des regelmäßigen Sendebetriebs des von der Regulierungsbehörde nach § 6b genehmigten Informations- und Kulturspartenprogramms, sowie
  4. 4. im Jahr 2013 von der Aufrechterhaltung des Sendebetriebs des Informations- und Kultur-Spartenprogramms im Jahr 2012.

(13) Ergänzend zur Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen gemäß Abs. 11 und 12 hat der Österreichische Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend ab dem Jahr 2010 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:

  1. 1. zur strukturellen Reduktion der Personalkosten einschließlich einer Reduktion der Kapazitäten und der Reduktion der Pro-Kopf-Kosten;
  2. 2. zur nachhaltigen Senkung der Sachkosten, die nicht unmittelbar mit Programminvestitionen in Zusammenhang stehen und
  3. 3. zur Optimierung der Technologie- und Infrastruktur-Modernisierung.

Die Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(14) Die Regulierungsbehörde hat beginnend ab 2011 in jedem Jahr die Erfüllung der Anforderungen der Abs. 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab 2012 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 13 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung der Anforderungen der Abs. 11 und 12 ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 13 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab 2012 bis zum 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

(15) Die Regulierungsbehörde hat festzustellen, ob die Bedingungen für die Abgeltung nach Abs. 14 im vorangegangenen Jahr erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat die Regulierungsbehörde die im vorangegangenen Jahr nach Abs. 11 Z 1 überwiesene Abgeltung mit Bescheid zurückzufordern und die Mittel an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Eine Aufrechnung mit der für das laufende Jahr zustehenden Abgeltung (Abs. 11 Z 1) ist zulässig.

(16) Die im Wege derartiger Abgeltungen ausgezahlten Mittel gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mittel aus Programmentgelt.

(17) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.

(18) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.

(19) Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarifwerke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Höhe der Programmentgelte ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie auf der Website des Österreichischen Rundfunks bekannt zu machen.“

77. Nach § 31a wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

„6a. Abschnitt

Wettbewerbsverhalten des Österreichischen Rundfunks

Weitergabe von Sportrechten an Dritte

§ 31b. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit anderen Rundfunkveranstaltern auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt eine Werknutzungsbewilligung an Sportübertragungen für die zur Sendung erforderlichen Verwertungsarten zu erteilen oder abzutreten bzw. nicht exklusiv das Recht zur Herstellung einer Sportübertragung zu erteilen, sofern er diese Sportübertragungen in seinen Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 nicht selbst ausstrahlt.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat interessierten Rundfunkveranstaltern jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Senderechte nach Abs. 1 weitergegeben werden können. Er hat diese Informationen rechtzeitig online zur Verfügung zu stellen und die Entscheidung darüber, welche Senderechte weitergegeben werden können, ohne unnötige Verzögerung zu treffen.

(3) Über Ansprüche aus Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Marktkonformes Verhalten

§ 31c. (1) Dem Österreichischen Rundfunk aus Programmentgelt zufließende Mittel dürfen nicht in einer zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht erforderlichen wettbewerbsverzerrenden Weise verwendet werden. Insbesondere darf der Österreichische Rundfunk diese Mittel nicht dazu verwenden:

  1. 1. Senderechte zu überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen zu erwerben;
  2. 2. Kommerzielle Kommunikation zu Preisen zu vergeben, die gemessen an kaufmännischen Grundsätzen zu niedrig sind und lediglich dazu dienen, den Marktanteil am Werbemarkt zu Lasten der Mitbewerber anzuheben.

(2) Geschäftliche Beziehungen innerhalb des Österreichischen Rundfunks, zwischen dem Österreichischen Rundfunk und seinen Tochtergesellschaften (§ 2 Abs. 2) oder zwischen den Tochtergesellschaften haben, soweit es sich um Beziehungen zwischen Unternehmensbereichen, die Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags einerseits, und Unternehmensbereichen, die kommerzielle Tätigkeiten wahrnehmen andererseits, handelt, dem Grundsatz des Fremdvergleichs zu entsprechen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn diese geschäftlichen Beziehungen zu Bedingungen erfolgen, die wirtschaftlich handelnde dritte Personen in ihrem Geschäftsgebaren untereinander zu Grunde legen würden.

(3) Kommerzielle Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks, seiner Tochtergesellschaften oder der mit ihm verbundenen Unternehmen haben dem Grundsatz des wirtschaftlich handelnden Privatinvestors im Sinne des Art. 107 AEUV zu entsprechen. Insbesondere darf eine Investition zur Anfangsfinanzierung neuer kommerzieller Tätigkeiten nur dann vorgenommen werden, wenn eine Rentabilität dieser Investition zu erwarten ist, aufgrund der auch ein wirtschaftlich handelnder Privatinvestor die Investition vornehmen würde.“

78. In § 32 Abs. 2 und 3 wird jeweils nach der Wortfolge „Gestaltung von“ ein Leerzeichen und die Wortfolge „Online-Angeboten und“ eingefügt.

79. In § 32 wird in Abs. 7 wird die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)“ durch die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG“ und in Abs. 8 der Klammerausdruck „(BMVSG)“ durch „(BMSVG)“ ersetzt.

80. In § 33 Abs. 6 und in § 37 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.

81. In § 33 Abs. 6 wird im ersten Satz das Wort „sechs“ durch das Wort „acht“ und im letzten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

82. In § 34 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Vorsitzende des Bundeskommunikationssenates“ durch die Wortfolge „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.

83. § 35 samt Überschrift lautet:

„Regulierungsbehörde

§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.

(2) Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die KommAustria.“

84. § 36 samt Überschrift lautet:

„Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen

  1. 1. auf Grund von Beschwerden
    1. a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
    2. b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie
    3. c) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
  2. 2. auf Antrag
    1. a) des Bundes oder eines Landes;
    2. b) des Publikumsrates;
    3. c) von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
    4. d) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der § 13 Abs. 1, 2, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, § 14 Abs. 1, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 3 behauptet wird;
    5. e) soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG , ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
      1. 1) die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
      2. 2) der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
  3. 3. von Amts wegen
    1. a) soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestellte Angebote oder gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltete Programme nicht dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;
    2. b) auf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß § 40 Abs. 6, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 8a, 31c und 39 bis 39b besteht.

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.“

85. In § 37 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „des Bundeskommunikationssenates“ durch die Wortfolge „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.

86. In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde“ und jeweils das Wort „Rundfunkgesetzes“ durch „ORF-Gesetzes“ ersetzt.

87. In § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „innerhalb von sechs Wochen“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten“ ersetzt.

88. In 37 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.

89. In § 37 Abs. 4 wird das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt und nach der Wortfolge „in welchem Programm“ die Wortfolge „oder in welchem Online-Angebot“ eingefügt.

90. § 38 lautet:

§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei

  1. 1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt;
  2. 2. § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;
  3. 3. entgegen § 4a kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder § 4a Abs. 7 verletzt;
  4. 4. entgegen § 7 keinen Bericht vorlegt;
  5. 5. entgegen § 6 keine Auftragsvorprüfung durchführt;
  6. 6. entgegen § 8a kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem Programmentgelt für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder § 8a Abs. 6 zuwiderhandelt;
  7. 7. § 9b zuwiderhandelt;
  8. 8. entgegen § 31b keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;
  9. 9. entgegen § 31c Abs. 2 nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;
  10. 10. entgegen § 39 Abs. 5 keine Trennungsrechnung erstellt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer den § 38a Abs. 3, § 38b Abs. 2 oder § 40 Abs. 5 zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

91. Nach § 38 werden folgende §§ 38a und 38b samt Überschriften eingefügt:

„Abschöpfungsverfahren

§ 38a. (1) Die Regulierungsbehörde hat unbeschadet einer Entscheidung gemäß §§ 37 oder 38 mit Bescheid die Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt anzuordnen, wenn der Österreichische Rundfunk

  1. 1. Mittel aus Programmentgelt für Tätigkeiten herangezogen hat, die die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschreiten, insbesondere für die eine Auftragsvorprüfung durchzuführen gewesen wäre, aber nicht durchgeführt wurde oder bei denen die Behörde nach Durchführung der Auftragsvorprüfung eine negative Entscheidung erlassen hat, in der Höhe dieser Mittel, oder
  2. 2. durch ein Verhalten gemäß § 31c den Bedarf nach Finanzierung aus Programmentgelt erhöht hat, ohne dass dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen wäre, im Ausmaß des erhöhten Programmentgelts, oder
  3. 3. eine Bildung oder Dotierung einer Sonderrücklage entgegen den Bestimmungen des § 39a vorgenommen hat.

Mitteln aus Programmentgelt im Sinne dieser Bestimmung sind Mittel gleichzuhalten, die bei der Festlegung des Programmentgelts nach § 31 Abs. 3 in Abzug zu bringen wären.

(2) Aufgrund einer mit Bescheid angeordneten Abschöpfung hat der Österreichische Rundfunk die Mittel in der angeordneten Höhe dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und gesondert auszuweisen. Übersteigen die derart abgeschöpften Mittel 0,5 vH der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages, hat der Österreichische Rundfunk spätestens im darauffolgenden Jahr gemäß den Bestimmungen des § 31 das Programmentgelt neu festzulegen und die gemäß Abs. 1 abgeschöpften Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Abzug zu bringen (§ 31 Abs. 5).

(3) Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um den Abschöpfungsbetrag feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(4) Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Österreichische Rundfunk Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den gesetzlichen Vorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

(5) Nach Abs. 1 Z 2 ist nicht vorzugehen, wenn das Verhalten den Tatbestand des Art. 102 AEUV erfüllt.

Abschöpfung der Bereicherung

§ 38b. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass der Österreichische Rundfunk durch eine gegen die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder die Einnahmengrenze nach § 18 Abs. 1 überschritten wurde, kann sie einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festsetzen und für abgeschöpft erklären.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um den Abschöpfungsbetrag feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(3) Der abgeschöpfte Betrag fließt dem Bund zu.“

92. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Jahresüberschuss ist nach Zuweisung der nach einkommenssteuerlichen Vorschriften zulässigen Rücklagen, einer allfälligen Dotierung einer Sonderrücklage nach § 39a oder nach Berücksichtigung einer Mittelverwendung unter den Voraussetzungen des § 39b einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen. Die Widmungsrücklage darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verwendet werden. Sie darf auch zur Abdeckung von Verlusten, welche aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen, verwendet werden und ist zu diesem Zweck vorrangig heranzuziehen.“

93. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Widmungsrücklage ist mit einem Betrag in Höhe von 10 vH der zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags veranschlagten Kosten, gerechnet im Schnitt der in den vorangegangenen fünf Jahren veranschlagten jährlichen Kosten, begrenzt. Eine Zuführung zur Widmungsrücklage gemäß Abs. 2 darf nur bis zum Erreichen des Betrags nach dem ersten Satz erfolgen. Der darüber hinausgehende Anteil des Jahresüberschusses ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Werden in drei aufeinanderfolgenden Jahren solcherart Überschüsse dem Sperrkonto zugewiesen, hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des Programmentgelts dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist das Programmentgelt spätestens im darauffolgenden Jahr gemäß den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 ORF-G neu festzulegen.“

93a. In § 39 Abs. 4 wird die Wortfolge „Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG , ABl. Nr. L 193, vom 29. Juli 2000, S 75“ durch die Wortfolge „Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 193 vom 29.7.2000 S. 75 in der Fassung der Richtlinie 2005/81/EG , ABl. Nr. L 312 vom 29.11.2005 S. 47“ ersetzt.

94. Dem § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Österreichische Rundfunk hat eine Anleitung zur Trennungsrechnung zu erstellen, in der die in Abs. 4 genannten Kostenrechnungsgrundsätze darzulegen und konkrete Handlungsanweisungen aufzunehmen sind, wie die Zuordnung von Kosten und Erlösen zu den einzelnen Geschäftsbereichen zu erfolgen hat. Die Anleitung zur Trennungsrechnung ist der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die Anleitung zur Trennungsrechnung binnen acht Wochen nach Übermittlung mit Bescheid zu untersagen, wenn sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes unvereinbar ist.“

95. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39c eingefügt:

„Sonderrücklage

§ 39a. (1) Die Bildung einer Sonderrücklage durch den Österreichischen Rundfunk ist nur für konkrete Vorhaben der nachstehenden Art zulässig:

  1. 1. grundlegende unternehmerische Umstrukturierungsmaßnahmen samt Begleitkosten;
  2. 2. Großinvestitionen in Sachanlagevermögen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags;
  3. 3. mit technischen Innovationen verbundene Umstellungskosten, die sich nicht direkt auf den Umfang der Angebote im öffentlich-rechtlichen Auftrag auswirken.

Alle Vorhaben müssen solche sein, die sich deutlich von Vorhaben im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs unterscheiden; sie umfassen nicht die laufende Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Programme und Angebote.

(2) Zum Zeitpunkt der Bildung einer Sonderrücklage oder der späteren Mittelzuführung zu dieser Rücklage hat das Vorhaben konkret beschrieben zu sein und muss sowohl hinsichtlich des Eintritts als auch hinsichtlich seiner Gesamtkosten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Bildung der Sonderrücklage kann frühestens ab einem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem erwarteten Beginn der Ausführung des Vorhabens erfolgen.

(3) Die Bildung einer zweckgebundenen Sonderrücklage darf nur erfolgen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten des betreffenden Vorhabens den Betrag von 10 Millionen Euro übersteigen; die Zulässigkeit zu ihrer Bildung besteht unabhängig von der für das Vorhaben gewählten Finanzierungsweise. Die maximale Höhe der Sonderrücklage ist mit dem Barwert der voraussichtlichen, nachzuweisenden Kosten des Vorhabens begrenzt; eine allfällige Verzinsung darf eingerechnet werden.

(4) Die Verwendung einer Sonderrücklage erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung ergebniswirksam gleichlaufend mit dem Anfall der tatsächlichen Aufwendungen, längstens aber auf die Dauer der Absetzung für Abnutzung im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Eine vorzeitige zweckgebundene Verwendung ist jederzeit möglich.

(5) Eine Auflösung der Sonderrücklage, die nicht im Rahmen der Zweckbindung erfolgt, kann nur über das Sperrkonto (§ 39c) erfolgen. Eine solche Auflösung hat jedenfalls stattzufinden, wenn die zweckgebundene Auflösung zu Gunsten des Vorhabens nicht innerhalb von längstens fünf Jahren ab jenem Zeitpunkt begonnen wurde, der bei Bildung der Sonderrücklage als erwarteter Beginn der Ausführung des Vorhabens festgelegt wurde.

(6) Die Bildung, Dotierung und die Verwendung bzw. Auflösung von Sonderrücklagen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Weiters ist die geplante Bildung und Auflösung einer zweckgebundenen Sonderrücklage der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, sobald sich eine solche im Vorfeld der Erstellung des Jahresabschlusses abzeichnet. Im Zuge der Jahresprüfung ist die Maßnahme gesondert zu prüfen.

Eigenkapitalsicherung

§ 39b. (1) Ist in vergangenen Geschäftsjahren, beschränkt auf die laufende und die vorangegangene reguläre Finanzierungsperiode, das Eigenkapital des Österreichischen Rundfunks durch Verluste aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gesunken, kann der Österreichische Rundfunk sein für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags frei verfügbares Eigenkapital erhöhen, sofern die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags mittelfristig ohne diese Erhöhung nicht mehr sichergestellt ist.

(2) Die Erhöhung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  1. 1. ohne die Erhöhung ist die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags mittelfristig (über einen Zeitraum von fünf Jahren) nicht mehr sichergestellt;
  2. 2. das zugeführte Eigenkapital darf ausschließlich zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und nicht für kommerzielle Tätigkeiten verwendet werden;
  3. 3. das Eigenkapital des Österreichischen Rundfunks ist in der laufenden und/oder in der vorangegangenen Finanzierungsperiode durch Verluste aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gesunken;
  4. 4. die Erhöhung überschreitet die Höhe dieser Verluste nicht.

(3) Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erhöhung des Eigenkapitals für die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags hat sowohl das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit als auch einer rechnerischen Überschuldung zu berücksichtigen.

(4) Folgende Formen der Erhöhung des frei verfügbaren Eigenkapitals sind zulässig:

  1. 1. Bildung einer freien Rücklage aus allfälligen, bereits der Widmungsrücklage zugeführten Überschüssen der Einnahmen über die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages;
  2. 2. Bildung einer freien Rücklage aus allfälligen dem Sperrkonto zugeführten Überschüssen der Einnahmen über die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages;
  3. 3. Bildung einer freien Rücklage aus Einnahmen aus Programmentgelt;
  4. 4. Bildung einer freien Rücklage aus gesondert zugeführten staatlichen Mitteln nach Genehmigung durch die Europäische Kommission; diesfalls auch über die Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 hinaus. Ein Rechtsanspruch des Österreichischen Rundfunks hierauf besteht nicht.

(5) Die Maßnahmen zur Eigenkapitalsicherung nach Abs. 4 Z 1 bis 3 sind vom Stiftungsrat zu genehmigen. Weiters ist in den Fällen des Abs. 4 Z 1 die geplante Heranziehung von Mitteln der Widmungsrücklage der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, sobald sich eine solche im Vorfeld der Erstellung des Jahresabschlusses abzeichnet. Im Zuge der Jahresprüfung ist die Maßnahme gesondert zu prüfen. In den Fällen des Abs. 4 Z 2 und 3 ist die Durchführung der Maßnahme vorab bei der Regulierungsbehörde zu beantragen. Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage einer Stellungnahme der Prüfungskommission festzustellen, ob und in welchem Ausmaß eine Erhöhung zulässig ist und die Maßnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu genehmigen.

Sperrkonto

§ 39c. Der Österreichische Rundfunk hat ein Sperrkonto zur Erfassung der gemäß § 31 Abs. 6, § 38a, § 39 Abs. 2a sowie § 39a Abs. 5 zufließenden Mittel zu führen und diese jeweils gesondert auszuweisen. Die Verwendung der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der § 31 Abs. 5, § 38a Abs. 2 und § 39b Abs. 4.“

96. § 40 samt Überschrift lautet:

„Prüfungskommission und Jahresprüfung

§ 40. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind - unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof - durch eine Prüfungskommission bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen, welche die Prüfung gemeinsam durchzuführen und hierüber einen gemeinsamen Bericht zu erstatten haben. Falls die Mitglieder der Prüfungskommission zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies im Prüfungsbericht gesondert festzuhalten.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Regulierungsbehörde für die Dauer von fünf Geschäftsjahren zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Bei der Auswahl der Mitglieder der Prüfungskommission ist darauf zu achten, dass der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Strukturen aufweist, die für eine effiziente Prüfung von Unternehmen und Konzernen mit ähnlichen Umsatzvolumina erforderlich sind, und über Erfahrung in der Prüfung solcher Unternehmen und Konzerne verfügt. Für die Auswahl der Mitglieder der Prüfungskommission gilt im Übrigen § 271 UGB sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass die Ausschlussgründe weder in der laufenden noch in der vorangegangenen Finanzierungsperiode vorgelegen sein dürfen. Die Mitglieder dürfen der Prüfungskommission nicht in zwei aufeinanderfolgenden Funktionsperioden angehören. Die Prüfungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. Für die Vergütung gilt § 270 Abs. 5 UGB sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk den von ihr entrichteten Vergütungsbedarf mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die Prüfungskommission hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Für Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt § 269 UGB sinngemäß. Ferner hat sich die Prüfung auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf die Übereinstimmung der Rechnungsführung und der Führung der Geschäfte mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit § 8a, § 31c und §§ 39 bis 39b zu erstrecken. Zu diesem Zweck hat die Prüfungskommission auf Basis von Stichproben Einsicht in die gesamte Rechnungsführung des Österreichischen Rundfunks zu nehmen. Unbeschadet des § 2 Abs. 3 zweiter Satz umfasst die Prüfungsbefugnis auch die Kontrolle des Umfangs der Tätigkeiten von Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sowie die Einhaltung der Beschränkungen der §§ 8a und 31c Abs. 2 und 3.

(4) Die Regulierungsbehörde kann der Prüfungskommission jederzeit und auch abseits der Jahresprüfung spezifische Prüfungsaufträge erteilen.

(5) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks haben den Mitgliedern der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen gilt § 272 UGB sinngemäß.

(6) Die §§ 273 und 274 UGB über den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind sinngemäß anzuwenden. Weiters hat der Bericht Aussagen über alle Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung gemäß Abs. 3 dritter Satz enthalten. Ein Prüfungsbericht ist auch im Falle eigenständiger Prüfungen nach Abs. 4 zu erstellen. Der Prüfungsbericht ist dem Generaldirektor und dem Stiftungsrat zur Stellungnahme binnen vier Wochen und danach der Regulierungsbehörde mitsamt den abgegebenen Stellungnahmen vorzulegen. Die Prüfungsberichte sowie sämtliche einen Gegenstand der Prüfung bildenden Unterlagen sind über einen Zeitraum von zumindest drei Finanzierungsperioden aufzubewahren und für allfällige nachprüfende Kontrollen bereitzuhalten.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft gegenüber der Regulierungsbehörde keine Verschwiegenheitspflicht. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben der Regulierungsbehörde alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, welche die Regulierungsbehörde zur Ausübung der ihr gesetzlich eingeräumten Zuständigkeiten benötigt. Die Regulierungsbehörde kann bei der Ausübung der ihr gesetzlich eingeräumten Prüfpflichten darüber hinaus Sachverständige heranziehen.“

97. § 47 lautet:

§ 47. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1 umgesetzt. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/136/A).

(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG , ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36 umgesetzt.

(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 193 vom 29.7.2000 S. 75 in der Fassung der Richtlinie 2005/81/EG , ABl. Nr. L 312 vom 29.11.2005 S. 47 umgesetzt.“

98. § 48 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, und das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sowie die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, und die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen unberührt.“

99. In § 49 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(BMVG)“ durch „(BMSVG)“ ersetzt.

100. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) §§ 1 bis 21, 23, 26, 28, 30 bis 31, 31b bis 40 und 47 bis 50 samt Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft. § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 findet nur auf Sendungen Anwendung, die nach dem 19. Dezember 2009 produziert wurden. Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

101. § 50 lautet:

„Übergangsbestimmungen

§ 50. (1) Für das Sport-Spartenprogramm gemäß § 4b hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist nach Übermittlung des Angebotskonzeptes darf das Sport-Spartenprogramm jedenfalls bereitgestellt werden. Das Sport-Spartenprogramm ist im Rahmen von § 4b keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.

(2) Für Online-Angebote gemäß § 4e, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.

(3) Für Online-Angebote gemäß § 4f geltenden folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.
  2. 2. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des § 6 im Vergleich zu den am 31. Jänner 2008 bestehenden Online-Angeboten gemäß § 4f erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Abs. 3 Z 2 dürfen bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat die Anleitung zur Trennungsrechnung gemäß § 39 Abs. 5 innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu erstellen. Die erforderlichen Maßnahmen zur organisatorischen und rechnerischen Trennung gemäß § 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen.

(5) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Jahr 2010 sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 anzuwenden. Beim Maßstab der Prüfung ist auf die Übergangsperiode im Sinne des vorstehenden Absatzes Bedacht zu nehmen.

(6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 ist die zuletzt gemäß § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2005 bestellte Prüfungskommission aufgelöst.

(7) Die in den § 3 Abs. 4a, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vorgesehenen Anzeigen hat der Österreichische Rundfunk bis spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu erstatten.“

Artikel 6

Änderung des Privatfernsehgesetzes

Das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz - AMD-G)“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen), über Satellit (Satellitenfernsehen) sowie in elektronischen Kommunikationsnetzen;
  2. 2. das Anbieten anderer audiovisueller Mediendienste;
  3. 3. den Betrieb von Multiplex-Plattformen.“

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften als Fernsehveranstalter (Abs. 1 Z 1) oder Mediendiensteanbieter (Abs. 1 Z 2) findet ausschließlich das ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001, Anwendung.“

4. § 2 lautet:

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. 1. API (Application Programme Interface - Schnittstelle für Anwendungsprogramme): die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Rundfunkdienste;
  2. 2. audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: Bilder mit oder ohne Ton, die
    1. a) der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder
    2. b) der Unterstützung einer Sache oder einer Idee

    dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 40;

  1. 3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (§ 3 Z 11 TKG 2003) ist. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
  2. 4. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);
  3. 5. Basispaket: jene Rundfunkprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden und unter Aufwendungen für ein Zugangsberechtigungssystem, jedoch unabhängig davon, mit welchem Programmaggregator eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, empfangen werden können;
  4. 6. Betreiber: ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung zur Übertragung von Rundfunk oder Zusatzdiensten bereitstellt oder zur Bereitstellung hievon befugt ist;
  5. 7. bundesweite Zulassung (bundesweites Versorgungsgebiet): die Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischem Fernsehen für ein Versorgungsgebiet, das unter Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten und unter Einrechnung der Verbreitung über Kabelnetze mindestens 70 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst;
  6. 8. digitales Programm: ein über eine Multiplex-Plattform verbreitetes Rundfunkprogramm;
  7. 9. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer terrestrischen Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G notwendig ist;
  8. 10. Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;
  9. 11. Erweiterte digitale Fernsehgeräte: Set-Top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;
  10. 12. europäische Werke:
    1. a) Werke aus den Mitgliedstaaten;
    2. b) Werke aus europäischen Drittländern, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen des Europarates sind, sofern diese Werke die Voraussetzungen nach Z 1m erfüllen;
    3. c) Werke, die im Rahmen der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion hergestellt werden und die den in den einzelnen Abkommen jeweils festgelegten Voraussetzungen entsprechen.

    Die Anwendung von lit. b und c setzt voraus, dass in dem betreffenden Drittstaat keine diskriminierenden Maßnahmen gegen Werke aus den Mitgliedstaaten bestehen.

  1. 13. Werke im Sinne von Z 12 lit. a und b sind Werke, die im Wesentlichen in Zusammenarbeit mit in einem oder mehreren der in Z 1l lit. a und b genannten Staaten ansässigen Autoren und Arbeitnehmern geschaffen wurden und eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. a) Sie sind von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser Staaten ansässigen Hersteller(n) geschaffen worden oder
    2. b) ihre Herstellung wird von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser Staaten ansässigen Hersteller(n) überwacht und tatsächlich kontrolliert oder
    3. c) der Beitrag von Koproduzenten aus diesen Staaten zu den Gesamtproduktionskosten beträgt mehr als die Hälfte, und die Koproduktion wird nicht von einem bzw. mehreren außerhalb dieser Staaten niedergelassenen Hersteller(n) kontrolliert.
  2. 14. Werke, die keine europäischen Werke im Sinne der Z 12 sind, jedoch im Rahmen von bilateralen Koproduktionsverträgen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern hergestellt werden, werden als europäische Werke betrachtet, sofern die Koproduzenten aus der Europäischen Gemeinschaft einen mehrheitlichen Anteil der Gesamtproduktionskosten tragen und die Herstellung nicht von einem oder mehreren außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten niedergelassenen Hersteller(n) kontrolliert wird.
  3. 15. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;
  4. 16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
  5. 17. Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet;
  6. 18. Kabelinformationsprogramm: ein Kabelrundfunkprogramm, das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;
  7. 19. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;
  8. 20. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
  9. 21. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;
  10. 22. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in § 11 Abs. 6 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind;
  11. 23. mobiler terrestrischer Rundfunk: die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg über eine Multiplex-Plattform unter Nutzung von Standards, die speziell für den Fernsehempfang auf mobilen kleinformatigen Endgeräten optimiert sind;
  12. 24. Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in digitale Signale und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom;
  13. 25. Multiplex-Betreiber: wer die technische Infrastruktur zur Verbreitung und Bündelung der in einem digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste zur Verfügung stellt;
  14. 26. Multiplex-Plattform: die technische Infrastruktur zur Bündelung und Verbreitung der in einen digitalen Datenstrom zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;
  15. 27. Produktplatzierung: jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung, sofern diese von unbedeutendem Wert sind;
  16. 28. Programmaggregator: wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt;
  17. 29. Schleichwerbung: die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Mediendiensteanbieter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit über ihren eigentlichen Zweck irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;
  18. 30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eine Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der aus einer Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;
  19. 31. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
  20. 32. Sponsoring: jeder Beitrag von nicht im Bereich des Anbietens von audiovisuellen Mediendiensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern;
  21. 33. Teleshopping: Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;
  22. 34. Teletext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die Empfänger auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke eines Fernsehsignals angeboten werden;
  23. 35. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Sendestärke und Antennencharakteristik für die analoge terrestrische Ausstrahlung von Fernsehprogrammen oder im Falle der Satellitenübertragung, die technischen Parameter des Satelliten und der Erd-Satelliten-Sendestationen oder im Falle der digitalen terrestrischen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und Zusatzdiensten, die technischen Parameter der digitalen Verbreitung durch den Multiplex-Betreiber, wie Sendestandorte, Frequenzen, Sendestärke, Datenraten und Datenvolumen;
  24. 36. Verbreitung: die auf drahtlosem terrestrischem Weg oder über Satellit oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen übertragene Darbietung von Programmen oder Zusatzdiensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;
  25. 37. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gebiete umschriebene geografische Raum;
  26. 38. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
  27. 39. Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Fernsehprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg oder in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet oder die Einfügung regionaler Sendungen des Österreichischen Rundfunks (§ 3 Abs. 2 ORF-G) in bundesweit ausgestrahlte Programme des Österreichischen Rundfunks durch einen Kabelnetzbetreiber;
  28. 40. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Werbung umfasst weiters jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung verbreitet wird (ideelle Werbung);
  29. 41. Zugangsberechtigungssystem: jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
  30. 42. Zugehörige Einrichtungen: diejenigen mit einem Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG 2003) und/oder einem Kommunikationsdienst (§ 3 Z 9 TKG 2003) verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen. Dieser Begriff schließt auch Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer ein;
  31. 43. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;
  32. 44. Zusatzdienst: ein über eine Multiplex-Plattform zusätzlich zum digitalen Programm verbreiteter Dienst.“

5. § 3 lautet:

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen oder Satellitenfernsehen veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Sonstige in Österreich niedergelassene Mediendiensteanbieter haben ihre Dienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen (§ 9).

(2) Ein Mediendiensteanbieter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seine Hauptverwaltung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in Österreich getroffen werden.

(3) Ein Mediendiensteanbieter gilt auch dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seine Hauptverwaltung in Österreich hat, die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden, und ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(4) Ein Mediendiensteanbieter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser sowohl

  1. 1. seine Hauptverwaltung in Österreich hat,
  2. 2. die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden,
  3. 3. der wesentliche Teil des erforderlichen mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals weder in Österreich noch in der genannten anderen Vertragspartei tätig ist,
  4. 4. der Mediendiensteanbieter seine Tätigkeit erstmals in Österreich aufgenommen hat, und
  5. 5. der Mediendiensteanbieter auch eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich aufweisen kann. Als Nachweis einer solchen Verbindung dienen insbesondere das Vorliegen regelmäßiger Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich.

(5) Ein Mediendiensteanbieter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

  1. 1. seine Hauptverwaltung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  2. 2. die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in Österreich getroffen werden, und
  3. 3. ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in Österreich tätig ist.

(6) Außer in den Fällen der Abs. 2 bis 5 gilt ein Mediendiensteanbieter dann als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in Österreich tätig ist und der Mediendiensteanbieter entweder

  1. 1. seine Hauptverwaltung in Österreich hat, die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, oder
  2. 2. seine Hauptverwaltung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in Österreich getroffen werden.

(7) Ein Mediendiensteanbieter, auf den die Abs. 2 bis 6 nicht anwendbar sind und über den auch keine andere Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Rechtshoheit nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1 ausübt, unterliegt dann diesem Bundesgesetz, wenn er

  1. 1. rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Übertragungskapazität eines Satelliten nutzt oder
  2. 2. die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

Liegt auch keines dieser beiden Kriterien vor, unterliegt der Mediendiensteanbieter dann diesem Bundesgesetz, wenn er in Österreich gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 47, niedergelassen ist.“

6. In der Paragraphenüberschrift vor § 4 entfällt das Wort „analoges“; das Wort „Satellitenrundfunk“ wird durch das Wort „Satellitenfernsehen“ ersetzt.

7. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen (einschließlich mobilem terrestrischem Fernsehen) oder Satellitenfernsehen sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Weiters bedarf die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten sonstigen Fernsehprogrammen (§ 9 Abs. 1) über Multiplex-Plattformen für terrestrischen Rundfunk oder Satellit einer Zulassung.“

8. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms erfüllt und dass dieses den Anforderungen des 7. und 9. Abschnittes entsprechen wird.“

9. § 4 Abs. 4 Z 5 lautet:

  1. „5. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:
    1. a) im Fall von terrestrischem Fernsehen und mobilem terrestrischem Fernsehen: insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassungserteilung sowie Angaben über das versorgte Gebiet und über die geplante Verbreitung in Kabel- und sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen,
    2. b) im Fall des Satellitenfernsehens: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;“

10. In § 4 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

11. In § 4 Abs. 6 wird das Wort „Rundfunkveranstalter“ durch das Wort „Fernsehveranstalter“ ersetzt.

12. § 4 Abs. 7 entfällt.

13. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen sowie das Versorgungsgebiet und die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen.“

14. In § 5 Abs. 4 entfallen der zweite und der dritte Satz.

15. § 5 Abs. 7 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat oder wenn er seit einem Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat, weil die Voraussetzungen der Verbreitung weggefallen sind (§ 4 Abs. 4 Z 5);
  2. 2. wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Fernsehveranstalter nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist;“

16. § 5 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Aufnahme der Verbreitung des Programms ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.“

17. § 5 Abs. 10 entfällt.

18. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen oder digitalem terrestrischem Fernsehen hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.

(2) Ebenso ist die geplante Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen (einschließlich Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) der Regulierungsbehörde vom Fernsehveranstalter im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante Weiterverbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg. Die Anzeige hat insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber oder einem Multiplexbetreiber zu enthalten.

(3) Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3., 7. und 9. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder von Auflagen eines Multiplex-Zulassungsbescheides gewährleistet ist.“

19. § 7 und § 8 entfallen.

20. § 9 lautet:

§ 9. (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:

  1. 1. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
  2. 2. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
  3. 3. Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.

(3) Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.

(4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.

(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.

(6) Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.

(7) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass

  1. 1. der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
  2. 2. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 11 oder 12 nicht erfüllt, oder
  3. 3. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 oder § 42 Abs. 1 verstoßen würde,

hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.“

21. § 10 samt Überschrift lautet:

„Mediendiensteanbieter

§ 10. (1) Mediendiensteanbieter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts mit Sitz im Inland sein.

(2) Vom Anbieten audiovisueller Mediendienste nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:

  1. 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001;
  2. 2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes;
  3. 3. der Österreichische Rundfunk;
  4. 4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind;
  5. 5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

(3) Die Einschränkungen des Abs. 2 gelten nicht:

  1. 1. für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie für juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, hinsichtlich folgender Dienste:
    1. a) Fernsehprogramme, die nicht Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind;
    2. b) audiovisuelle Mediendienste auf Abruf.
  2. 2. für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, hinsichtlich folgender Dienste:
    1. a) Kabelfernsehprogramme, die sich ausschließlich auf die Wiedergabe der von Wetterkameras automatisiert erfassten und übertragenen Sendesequenzen (Bilder und Bildfolgen), einschließlich damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender eigengestalteter Sachinformationen beschränken;
    2. b) Kabelfernsehprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Teletext.

(4) Ist der Mediendiensteanbieter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten haben.

(5) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.

(6) Aktien des Mediendiensteanbieters eines zulassungspflichtigen Mediendienstes (§ 3) und seiner Gesellschafter haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 11 Abs. 6 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.

(7) Der Mediendiensteanbieter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Mediendiensteanbieters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.

(8) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Fernsehveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, §§ 10 und 11 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“

22. In § 11 Abs. 1 entfällt im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „analoges“.

23. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Veranstaltung von Rundfunk“ durch die Wortfolge „vom Anbieten von Fernsehprogrammen im Sinne des BVG-Rundfunk“ ersetzt.

24. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht-bundesweitem terrestrischen“ durch das Wort „terrestrischem“ ersetzt.

25. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und zwei terrestrischen Fernsehprogrammen sowie mit nicht mehr als zwei terrestrischen Fernsehprogrammen versorgen. Dieser Absatz gilt nicht für Fernsehprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden.“

26. § 11 Abs. 5 entfällt.

27. In § 11 erhalten die bisherigen Abs. 6 und 7 die Bezeichnungen „(5)“ und „(6)“.

28. Nach § 11 Abs. 6 (neu) wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.“

29. § 11 Abs. 8 entfällt.

30. § 12 samt Überschrift lautet:

„Terrestrische Frequenzzuordnung

§ 12. (1) Die Regulierungsbehörde hat die nicht zugeteilten und verfügbaren drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts (§ 21), soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).

(2) Übertragungskapazitäten, deren Nutzungsberechtigung zurückgegeben oder entzogen wurde (§ 14 und § 26), sind von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).

(3) Sonstige verfügbare Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts und nach Anhörung des Bundeskanzlers auch für andere Dienste nach den Bestimmungen des TKG 2003 heranziehen.“

31. § 13 samt Paragraphenüberschrift entfällt.

32. § 14 samt Überschrift lautet:

„Überprüfung der Frequenzzuordnung

§ 14. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Rundfunkveranstaltern einschließlich des Österreichischen Rundfunks sowie zu Multiplex-Betreibern fortlaufend von Amts wegen zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzer zu entziehen.“

33. §§ 15 bis 17 samt Paragraphenüberschriften entfallen.

34. In § 18 Abs. 2 wird nach dem Wort „Einführung“ die Wortfolge „und zum Ausbau“ eingefügt.

35. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Frequenzbuch sind weiters jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, die nach § 12 Abs. 3 für andere Dienste zur Verfügung stehen.“

36. § 19 samt Überschrift entfällt.

37. § 20 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Kabelnetzbetreiber haben Fernsehprogramme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet leisten, auf Nachfrage zu jenen Bedingungen zu verbreiten, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten.

(3) Bei der Beurteilung des besonderen Beitrages zur Meinungsvielfalt sind der Anteil an eigengestalteten, eigen- oder auftragsproduzierten Sendungsformaten mit überwiegend österreichischem, regionalem oder lokalem Bezug sowie die bestehende Programmbelegung und die Zahl der verfügbaren Programmplätze zu berücksichtigen. “

38. In § 20 Abs. 4 wird das Wort „Rundfunkveranstalter“ durch das Wort „Fernsehveranstalter“ ersetzt.

39. § 20 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Dem Kabelnetzbetreiber dürfen höchstens drei Übertragungspflichten nach den Abs. 2 und 3 auferlegt werden.“

40. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Regulierungsbehörde hat frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft einer Verpflichtung zur Verbreitung oder Weiterverbreitung auf Antrag eines Beteiligten zu überprüfen, ob den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 weiterhin entsprochen wird und gegebenenfalls die Verpflichtung abzuändern oder aufzuheben.“

41. Dem § 20 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Kabelrundfunkveranstalter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch ein zukünftiger Anbieter von Fernsehprogrammen, wenn er glaubhaft macht, dass er über die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, das geplante Programm spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung eines Verbreitungsauftrages zu veranstalten. Wird die Verbreitung aus vom Kabelrundfunkveranstalter zu vertretenden Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen, ist der Verbreitungsauftrag auf Antrag des Kabelnetzbetreibers von der Regulierungsbehörde aufzuheben.“

42. § 21 lautet:

§ 21. (1) Zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Konzeptes zur Einführung und zum weiteren Ausbau von digitalem Rundfunk in Österreich („Digitalisierungskonzept“) wird eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet. Durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft soll die Einführung, der Ausbau und die Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.

(2) Aufgabe der „Digitalen Plattform Austria“ ist es, unter Beteiligung von Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Netzbetreibern, Industrie, Handel, Wissenschaft, Ländern und Verbrauchern die Regulierungsbehörde bei der Erarbeitung von Szenarien für die Einführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) sowie künftiger multimedialer Dienste zu unterstützen.

(3) Personen aus den in Abs. 2 genannten Kreisen oder aus für diese repräsentativen Organisationen können jederzeit ihr Interesse an einer Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt geben.

(4) Die Teilnahme an der „Digitalen Plattform Austria“ erfolgt auf Einladung der Regulierungsbehörde. Die Geschäftführung der Arbeitsgemeinschaft besorgt die Regulierungsbehörde.

(5) Die Regulierungsbehörde hat mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler durch Verordnung ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderer Mediendienste in Österreich zu erstellen. Dabei sind insbesondere ein zeitlicher und technischer Rahmenplan für die Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen und Versorgungsgebieten unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten und unter Bedachtnahme auf europäische Entwicklungen festzulegen. Zu berücksichtigen sind weiters die nutzer- und veranstalterseitige Nachfrage nach digitalen Rundfunk- und Mediendiensten, die Zielsetzungen größtmöglicher Meinungsvielfalt, Wirtschaftlichkeit und Frequenzökonomie sowie die technische Weiterentwicklung von Übertragungstechnologien, einschließlich nutzerfreundlicher Umstellungsszenarien.

(6) Das Digitalisierungskonzept hat einen jeweils zweijährigen Zeitraum zu umfassen und kann, soweit dies erforderlich ist, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes abgeändert werden. Der Entwurf des Digitalisierungskonzepts ist den Mitgliedern der „Digitalen Plattform Austria“ zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die eingelangten Stellungnahmen soweit wie möglich und wie mit den Zielsetzungen des vorstehenden Absatzes im Einklang stehend zu berücksichtigen. Das Digitalisierungskonzept ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Auf Basis des Digitalisierungskonzepts hat die Regulierungsbehörde die weiteren zur Planung und Ausschreibung von Multiplex-Plattformen notwendigen Frequenzplanungs- und Koordinierungsarbeiten durchzuführen.

(7) Die Regulierungsbehörde erstellt mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ und in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzler regelmäßig, jedenfalls aber alle zwei Jahre einen Bericht über Stand und Entwicklung des digitalen Rundfunks. Im Bericht kann die „Digitale Plattform Austria“ Empfehlungen zur weiteren Vorgangsweise zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk aussprechen. In diesen Empfehlungen ist auf eine technologieneutrale Einführung, Ausbau und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen.“

43. § 22 lautet:

§ 22. (1) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk, Fernsehveranstaltern und Multiplex-Betreibern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Hörfunkveranstaltern nach dem Privatradiogesetz zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.

(2) Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Für die verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Mediendiensteanbieter die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen des 7. bis 9. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und für Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes des Privatradiogesetzes.

(3) Die Regulierungsbehörde kann weiters nach Abs. 1 und 2 Zulassungen zur Veranstaltung von Programmen erteilen, die im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden.

(4) Über die vorstehenden Absätze hinaus kann die Regulierungsbehörde Bereitstellern von Kommunikationsnetzen und -diensten Bewilligungen zur Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für die Erprobung anderer Dienste als Rundfunk erteilen.

(5) Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.

(6) Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.“

44. In der Paragraphenüberschrift vor § 23 wird die Wortfolge „der Zulassung“ durch die Wortfolge „von Zulassungen“ ersetzt.

45. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach Maßgabe des von der Regulierungsbehörde mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ erstellten Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten hat die Regulierungsbehörde die Planung, Errichtung und den Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.“

46. § 23 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, einschließlich der Vorlage der mit Rundfunkveranstaltern und gegebenenfalls Programmaggregatoren getroffenen diesbezüglichen konkreten Vereinbarungen. Im Fall der Bewerbung um eine Multiplexplattform gemäß § 25a die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;“

47. § 23 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Eine Ausschreibung hat grundsätzlich zu erfolgen:

  1. 1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung (§ 25 Abs. 1, § 25a Abs. 4);
  2. 2. unverzüglich nach Entzug einer Zulassung (§ 25 Abs. 5, § 25a Abs. 9);
  3. 3. unverzüglich nach Widerruf einer Zulassung (§ 25 Abs. 7, § 25a Abs. 11).

(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 4 nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes und verfügbarer Übertragungskapazitäten auch

  1. 1. die Gegenstand der Zulassung nach Abs. 4 bildenden Übertragungskapazitäten zu neuen Multiplex-Plattformen umplanen, oder
  2. 2. eine Reservierung der Übertragungskapazitäten für den Frequenzpool für digitales terrestrisches Fernsehen § 18 Abs. 2 vornehmen.

Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst wirtschaftliche Versorgungsgebiete zu schaffen.“

48. § 25 Abs. 5 bis 7 lautet:

„(5) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf Grundlage des Abs. 2 erteilten Auflagen von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde einer nach § 61 Abs. 1 Z 1 oder 4 hierzu berechtigten Person zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine Auflage des Zulassungsbescheides verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall zu führen.

(6) Änderungen bei der Programmbelegung und Änderungen der für die Verbreitung digitaler Programme zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 5 letzter Satz) einzuleiten.

(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“

49. In § 25a Abs. 2 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 26)“ durch den Klammerausdruck „(Zugangsberechtigungssystem)“ ersetzt.

50. In § 25a Abs. 5 erhalten die Z 7 bis 9 die Bezeichnungen „6.“ bis „8.“.

51. In § 25a Abs. 9 wird die Wortfolge „auf Antrag“ durch die Wortfolge „aufgrund einer Beschwerde einer nach § 61 Abs. 1 Z 1 oder 4 hierzu berechtigten Person“ ersetzt.

52. § 25a Abs. 10 und 11 lautet:

„(10) Änderungen bei der Programmbelegung im Basispaket und Änderungen der nach Abs. 5 Z 4 für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen des Abs. 2, 3 und 5 weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 9 letzter Satz) einzuleiten.

(11) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.“

53. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei gewordenen analogen Übertragungskapazitäten sind, soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und nach Maßgabe des § 12 zuzuordnen.“

54. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen nur zur Anwendung, soweit dem Multiplex-Betreiber nicht aufgrund eines Verfahrens nach §§ 36 ff TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden.“

55. § 28 samt Überschrift entfällt.

56. Der bisherige § 29 erhält die Bezeichnung „§ 28.“.

57. Die Abschnittsüberschrift des 7. Abschnitts lautet:

„Anforderungen an alle audiovisuellen Mediendienste“

58. Nach § 28 (neu) wird folgender § 29 samt Überschrift eingefügt:

„Auskunfts- und Aufzeichnungspflichten

§ 29. (1) Mediendiensteanbieter haben auf ihre Kosten von allen Bestandteilen ihrer audiovisuellen Mediendienste Aufzeichnungen herzustellen, die eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe des Mediendienstes ermöglichen, und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen eines Bestandteils eines audiovisuellen Mediendienstes ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens.

(2) Jeder Mediendiensteanbieter hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass im Rahmen des audiovisuellen Mediendienstes folgende Angaben ständig und leicht auffindbar bereitgestellt werden:

  1. 1. Namen und Anschrift des Mediendiensteanbieters,
  2. 2. Kontaktmöglichkeiten, jedenfalls einschließlich einer Telefonnummer sowie einer E-Mail-Adresse oder einer Webseite,
  3. 3. die zuständige Regulierungsbehörde.“

59. § 30 samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste

§ 30. (1) Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Audiovisuelle Mediendienste dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.

(3) Audiovisuelle Mediendienste sollen schrittweise für hör- und sehbehinderte Personen barrierefrei zugänglich gemacht werden.“

60. § 46 samt Überschrift entfällt; der bisherige § 45 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 46.“; der bisherige § 44 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 45.“; der bisherige § 36 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 44.“.

61. §§ 31 bis 35 samt Überschriften lauten:

„Allgemeine Anforderungen an die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation

§ 31. (1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.

(2) Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.

(3) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht

  1. 1. die Menschenwürde verletzen,
  2. 2. Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
  3. 3. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
  4. 4. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
  5. 5. rechtswidrige Praktiken fördern.

Präsentation und Einflussnahme

§ 32. (1) In der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(2) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht die redaktionelle Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigen.

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Tabakerzeugnisse

§ 33. Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse ist verboten.

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen

§ 34. (1) Jede Form der audiovisuellen kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, sowie für Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, unterliegen, ist untersagt.

(2) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss leicht als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt.

(4) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke

§ 35. Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:

  1. 1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
  2. 2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
  3. 3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
  4. 4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
  5. 5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.
  6. 6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.“

62. Nach § 35 wird folgender § 36 samt Überschrift eingefügt:

„Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und Schutz von Minderjährigen

§ 36. (1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen.

(2) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

  1. 1. Sie darf keine direkten Aufforderungen zu Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
  2. 2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
  3. 3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
  4. 4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(3) Jeder Mediendiensteanbieter hat für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation bei und in Kindersendungen betreffend Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erlassen und diese leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.“

63. Die §§ 37 und 38 samt Überschriften lauten:

„Sponsoring

§ 37. (1) Gesponserte audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. Ihr Inhalt und bei Fernsehsendungen ihr Programmplatz dürfen auf keinen Fall in einer Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird.
  2. 2. Sie sind durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, bei Sendungen insbesondere an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage.
  3. 3. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, anregen.

(2) Audiovisuelle Mediendienste und Sendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation gemäß § 33 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

(3) Beim Sponsoring von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind.

(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.

Produktplatzierung

§ 38. (1) Produktplatzierung ist vorbehaltlich der Regelungen der Abs. 2 und 3 unzulässig.

(2) Nicht unter das Verbot des Abs. 1 fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.

(4) Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. Ihr Inhalt und bei Fernsehprogrammen ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks beeinträchtigt wird.
  2. 2. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
  3. 3. Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
  4. 4. Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.

(5) Unbeschadet der Regelung des § 33 dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

(6) Abs. 4 Z 4 kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Mediendiensteanbieter selbst oder von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und der Mediendiensteanbieter keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatte.“

64. Der 8. Abschnitt entfällt.

65. Der 9. Abschnitt erhält die Bezeichnung „10. Abschnitt“.

66. Nach § 38 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„8. Abschnitt

Besondere Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“

67. §§ 39 und 40 samt Überschriften lauten:

„Schutz von Minderjährigen

§ 39. (1) Bei audiovisuellen Mediendiensten, deren Inhalte die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, ist vom Mediendiensteanbieter durch geeignete Maßnahmen der Zugangskontrolle sicherzustellen, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.

(2) Sonstige gesetzliche Verbote bleiben unberührt.

Förderung europäischer Werke

§ 40. (1) Mediendiensteanbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf haben in der Präsentation ihrer Programmkatalogen europäische Werke dadurch zu fördern, dass diese angemessen herausgestellt oder gekennzeichnet werden.

(2) Mediendiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde auf deren Aufforderung eine Aufstellung der nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die erhobenen Daten dem Bundeskanzler zusammengefasst zu übermitteln.“

68. Nach § 40 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„9. Abschnitt

Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen“

69. §§ 41 bis 43 samt Überschriften lauten:

„Programmgrundsätze

§ 41. (1) Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.

(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.

(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Schutz von Minderjährigen

§ 42. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.

(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.

(4) Im Besonderen muss bei Fernsehsendungen im Sinne des Abs. 2, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, sofern eine Ausstrahlung nicht bereits nach Abs. 1 untersagt ist, durch Maßnahmen der Zugangskontrolle sichergestellt werden, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können.

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Spirituosen

§ 42a. Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Spirituosen ist untersagt.

Erkennbarkeit und Trennung

§ 43. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.“

70. In § 44 entfällt Abs. 5.

71. In § 45 entfällt Abs. 3; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“; Abs. 2 lautet:

„(2) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind

  1. 1. Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;
  2. 2. Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit;
  3. 3. Kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken;
  4. 4. ungestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen;
  5. 5. Produktplatzierungen;
  6. 6. Sendezeiten für ideelle Werbung.“

72. In § 49 Abs. 1, 4, 5, 10 und 12 werden die Worte „Rundfunkveranstalter“ bzw. „Rundfunkveranstalters“ jeweils durch die Worte „Fernsehveranstalter“ bzw. „Fernsehveranstalters“ ersetzt.

73. § 50 lautet:

§ 50. Fernsehveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken vorbehalten bleibt.“

74. In § 51 und § 52 wird das Wort „Rundfunkveranstalter“ jeweils durch das Wort „Fernsehveranstalter“ ersetzt.

75. § 53 lautet:

§ 53. Die §§ 50 bis 52 gelten nicht

  1. 1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiter verbreitet werden;
  2. 2. für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46).“

76. § 54 lautet:

§ 54. Auf die Veranstaltung von Teletext finden die §§ 29 bis 37 sowie die § 41 Abs. 1 und §§ 42 bis 43 sinngemäß Anwendung.“

77. § 56 lautet:

§ 56. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

  1. 1. Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 30 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 und 2 stehen;
  2. 2. der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde;
  3. 3. die Regulierungsbehörde dem Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten, dem Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes, dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets und der Kommission der Europäischen Union schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und
  4. 4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird, und der Kommission der Europäischen Union innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Union gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

(3) Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Kommission der Europäischen Union entscheidet, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

(4) Hinsichtlich audiovisueller Mediendienste auf Abruf aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bleiben die Regelungen der §§ 22 und 23 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001, unberührt. Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Regulierungsbehörde, die in Ausübung der diesbezüglichen Befugnisse eine Verordnung zu erlassen hat, mit der der Zugang bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagt wird.

(5) Für audiovisuelle Mediendienste aus dem sonstigen Ausland gelten, soweit nicht § 57 zur Anwendung kommt, die Bestimmungen des Abs. 4 und die Regelungen des § 22 ECG sinngemäß.“

78. § 59 lautet:

§ 59. Verordnungen gemäß §§ 56 und 57 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.“

79. In § 60 wird das Wort „Rundfunkveranstalter“ durch die Wortfolge „Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber“ ersetzt.

80. § 61 samt Überschrift lautet:

„Beschwerden

§ 61. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden

  1. 1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
  2. 2. einer Person, die an ihrem Wohnsitz das beschwerdegegenständliche Fernsehprogramm empfangen kann oder Zugang zum beschwerdegegenständlichen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 120 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;
  3. 3. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden;
  4. 4. einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in Fernsehprogrammen hat;
  5. 5. des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in Fernsehprogrammen;
  6. 6. einer der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG , ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 hinsichtlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in Fernsehprogrammen behauptet wird, sofern
    1. a) die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
    2. b) der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.“

81. In § 62 Abs. 1 wird das Wort „Rundfunkveranstalter“ durch das Wort „Mediendiensteanbieter“ ersetzt.

82. In § 62 Abs. 2 wird die Wortfolge „innerhalb von sechs Wochen“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten“ ersetzt.

83. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.“

84. Dem § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.“

85. § 63 lautet:

§ 63. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Mediendiensteanbieter Parteistellung zu.

(3) Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

  1. 1. zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder
  2. 2. der Mediendiensteanbieter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder
  3. 3. der Mediendiensteanbieter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist.

(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde

  1. 1. außer in den Fällen der Z 2 dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
  2. 2. in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(5) Die Regulierungsbehörde hat einen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.“

86. § 63a samt Überschrift entfällt.

87. § 64 lautet:

§ 64. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 6,
  2. 2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 9,
  3. 3. der Anzeigepflicht nach § 6,
  4. 4. einer Anzeigepflicht nach § 9,
  5. 5. der Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 7 oder 8,
  6. 6. der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 6 oder 7 oder § 25a Abs. 10 oder 11,
  7. 7. der Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 oder 3,
  8. 8. einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5,
  9. 9. der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1, oder
  10. 10. der Verpflichtung gemäß § 52 oder § 40 Abs. 2

nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 42, § 42a, § 43, § 44, § 45 oder § 46 verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
  2. 2. eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt,
  3. 3. einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet,
  4. 4. entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung Fernsehprogramme weiter verbreitet, oder
  5. 5. als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf überträgt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

88. § 67 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.“

89. In § 67 Abs. 2 wird die Wortfolge „Auf die Veranstaltung von Rundfunk“ durch die Wortfolge „Auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste“ ersetzt.

90. § 67 Abs. 5 lautet:

„(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG , ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/136/A).“

91. Dem § 67 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen bleiben für die Dauer der Zulassung unberührt und sind die Bestimmungen des 3. und 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 weiterhin auf diese anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß § 3 PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt. Nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß § 6a PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 angezeigt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen digitaler Fernsehprogramme gelten als gemäß §§ 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt.

(9) Anzeigen nach § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bereits bestehende Dienste innerhalb von drei Monaten zu erstatten.

(10) Die Bestimmungen des § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.“

92. § 69 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) §§ 1 bis 23, 25 bis 45, 49 bis 54, 56, 59 bis 64 und 67 samt Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“

93. Die Anlagen 1 bis 3 entfallen.

Artikel 7

Änderung des Privatradiogesetzes

Das Privatradiogesetz, BGBl. I Nr. 136/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).“

2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „privaten“ die Wortfolge „kommerziellen und nichtkommerziellen“ eingefügt.

3. § 1 Abs. 3 entfällt; der bisherige § 1 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.

4. § 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten;“

5. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.“

6. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und gegebenenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen oder die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen.“

7. In § 3 Abs. 3 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

  1. „7. wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Hörfunkveranstalter nach Maßgabe des Abs. 1 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.“

8. § 4 samt Überschrift lautet:

„Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten

§ 4. (1) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Multiplex-Betreibern zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.

(2) Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Für die verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.

(4) Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.“

9. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:
    1. a) im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk: eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik;
    2. b) im Fall von digitalem terrestrischem Hörfunk: insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassungserteilung sowie Angaben über das versorgte Gebiet;
    3. c) im Fall des Satellitenhörfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;“

10. Die Überschrift des § 6 lautet:

„Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk“

11. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b samt Überschriften eingefügt:

„Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen

§ 6a. (1) Kabelhörfunkveranstaltungen sind vom Kabelhörfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabelhörfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnittes zu enthalten. Erforderlich sind weiters Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang.

(3) Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme sowie die für diese verantwortlichen Hörfunkveranstalter mitzuteilen.

(4) Die Kabelhörfunkveranstalter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelhörfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.

Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen

§ 6b. (1) Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenhörfunk oder digitalem terrestrischem Hörfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.

(2) Ebenso ist die geplante Verbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante zusätzliche Verbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg. Die Anzeige hat insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber oder einem Multiplexbetreiber zu enthalten.

(3) Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von Auflagen eines Multiplex-Zulassungsbescheides gewährleistet ist.“

12. In § 7 Abs. 2 und in § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ jeweils durch das Wort „Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

13. In § 8 lautet der Einleitungsteil:

„Von der Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:“

14. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als zwei von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Ferner dürfen sich nicht mehr als zwei einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.“

15. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Versorgungsgebieten“ jeweils durch die Wortfolge „analogen Versorgungsgebieten“ ersetzt.

16. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over),

  1. 1. mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen,
  2. 2. mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen und
  3. 3. mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und zwei terrestrischen Fernsehprogrammen versorgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fernsehprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden.“

17. Die Paragraphenüberschrift vor § 10 lautet:

„Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk“

18. Die Paragraphenüberschrift vor § 11 lautet:

„Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten“

19. In § 11 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Ist der Österreichische Rundfunk Nutzungsberechtigter der Übertragungskapazität, hat die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß Z 1 dessen Verpflichtungen gemäß § 3 ORF-G und bei Entscheidungen gemäß Z 2 dessen Verpflichtungen gemäß § 8 ORF-G zu beachten.“

20. Die Paragraphenüberschrift vor § 12 lautet:

„Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten“

21. In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „besonderen lokalen Bedürfnissen dient“ durch die Wortfolge „einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt leistet“ ersetzt.

22. Die Paragraphenüberschrift vor § 13 lautet:

„Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten“

23. In § 14 wird nach dem Wort „Hörfunkveranstalter“ die Wortfolge „und Multiplex-Betreiber“ eingefügt.

24. § 15 samt Überschrift lautet:

„Ausschreibung einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk

§ 15. (1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 AMD-G erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
  2. 2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;
  3. 3. Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;
  4. 4. eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten und unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.“

25. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b samt Überschriften eingefügt:

„Auswahlgrundsätze

§ 15a. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 15 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für digitalen terrestrischen Hörfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Hörfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:

  1. 1. einen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung;
  2. 2. eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;
  3. 3. die Einbindung der Fachkenntnis von Hörfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;
  4. 4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
  5. 5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von digitalem Hörfunk;
  6. 6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Hörfunkprogrammen, wobei Programme mit Beiträgen, die einen Bezug zum Versorgungsgebiet aufweisen, vorrangig verbreitet werden. Dabei ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Nachfrage der im Versorgungsgebiet verbreiteten analogen terrestrischen Hörfunkveranstalter, einschließlich nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter, Bedacht zu nehmen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21 AMD-G), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 15 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber

§ 15b. (1) Die Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,

  1. 1. dass digitale Hörfunkprogramme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und ohne Aufwendungen für ein Zugangsberechtigungssystem verbreitet werden;
  2. 2. dass die drei vom Österreichischen Rundfunk österreichweit analog ausgestrahlten Hörfunkprogramme und das im jeweiligen Versorgungsgebiet vom Österreichischen Rundfunk bundeslandweit analog ausgestrahlte Hörfunkprogramm (§ 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G), auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden werden und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht, soferne diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden;
  3. 3. dass die Vergabe der Datenrate gemäß Z 1 und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Hörfunkfunkveranstalter sowie der Regulierungsbehörde erfolgt;
  4. 4. dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;
  5. 5. dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;
  6. 6. dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;
  7. 7. dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;
  8. 8. dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist;
  9. 9. dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.

Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.

(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder auf Antrag eines im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 3 Berechtigten zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage des Zulassungsbescheides verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 28 Abs. 1, 3 und 4 zu führen.

(5) Änderungen bei der Programmbelegung oder der für die Verbreitung digitaler Hörfunkprogramme zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen der §§ 15a und 15b weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 4 letzter Satz) einzuleiten.

(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

26. In § 16 Abs. 4 wird nach dem Wort „Geschlecht,“ ein Leerzeichen und das Wort „Behinderung“ eingefügt.

27. In § 19 wird in Abs. 3 das Wort „klar“ durch das Wort „leicht“ und in Abs. 5 lit. e der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 5 lit. a“ ersetzt.

28. In § 25 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

  1. „3. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.“

29. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „innerhalb von sechs Wochen“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten“ ersetzt.

30. In § 27 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3 bis 5 werden angefügt:

  1. „3. die Anzeigepflicht nach § 6a verletzt,
  2. 4. die Anzeigepflicht nach § 6b verletzt, oder
  3. 5. die Anzeigepflicht nach § 15b Abs. 5 oder 6 verletzt.“

31. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer Hörfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist.“

32. Dem § 27 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

33. § 28 samt Überschrift lautet:

„Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 28. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der anzeigepflichtigen Hörfunkveranstaltungen gemäß § 6a Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Hörfunkveranstaltung einzuleiten.

(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von analogem terrestrischem Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Hörfunkveranstalter Parteistellung zu.

(4) Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

  1. 1. zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder
  2. 2. der Hörfunkveranstalter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder
  3. 3. der Hörfunkveranstalter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist.

(5) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 oder 2 vor, so hat die Regulierungsbehörde

  1. 1. außer in den Fällen der Z 2 dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
  2. 2. in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Hörfunkveranstaltungen gemäß § 6a Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Hörfunkveranstalter die Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(6) Die Regulierungsbehörde hat eine Hörfunkveranstaltung gemäß § 6a Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.“

34. Die Paragraphenüberschrift vor § 28b lautet:

„Bundesweite Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk“

35. Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Vorschriften des PrTV-G erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt nach § 9 PrTV-G angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß § 6a PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 angezeigt.“

36. Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 16, 19, 25 bis 28, 28b und 32 samt Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes

Das Fernseh-Exklusivrechtegesetz, BGBl. I Nr. 85/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte durch Fernsehveranstalter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, das Recht der Kurzberichterstattung an Ereignissen, an denen diese Fernsehveranstalter exklusive Übertragungsrechte erworben haben, sowie die Berichterstattung bei beschränkt zugänglichen Ereignissen.“

2. § 3 Abs. 2 bis 9 lautet:

„(2) Für den Fall, dass ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 3 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat oder in einer Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 3 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat oder von dieser Vertragspartei gemäß Abs. 3 festgelegt worden ist.

(3) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des Abs. 2 gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, oder welches in einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998, in der Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002, angeführt ist, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des Übereinkommens veröffentlicht wurde.

(4) Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernsehzuseher ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühren, des ORF-Programmentgelts, einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.

(5) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht hat, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der festgelegten Weise zu ermöglichen. Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter die Regulierungsbehörde anrufen. Diese hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

(6) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1, 2 oder 5 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat die Regulierungsbehörde anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Abs. 5 festzulegen. Insbesondere hat die Regulierungsbehörde einen angemessenen und marktüblichen Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.

(7) Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.

(8) Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Abs. 6 zulässig. Unbeschadet des Abs. 9 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 6 an eine rechtskräftige Entscheidung gebunden.

(9) Hält das Gericht in einem Verfahren gemäß Abs. 8 den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.“

3. Die bisherigen §§ 8 und 9 samt Überschriften erhalten die Bezeichnung „§ 9.“ und „§ 10.“.

4. Die §§ 5 bis 8 samt Überschriften lauten:

„Kurzberichterstattung

§ 5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, niedergelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung oder Bereitstellung eines Kurzberichtes unter den Bedingungen der Abs. 3 bis 5.

(3) Für die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts gelten folgende Bedingungen:

  1. 1. Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt;
  2. 2. Der Kurzbericht darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen verwendet werden;
  3. 3. Der berechtigte Fernsehveranstalter darf den Inhalt des Kurzberichts frei aus dem Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters wählen;
  4. 4. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden;
  5. 5. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts;
  6. 6. Die Sendung und Bereitstellung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen;
  7. 7. Der berechtigte Fernsehveranstalter hat den Kurzbericht eindeutig als solchen zu kennzeichnen und die Quelle anzugeben.

(4) Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat, sofern nicht anderes vereinbart wird, nur Anspruch auf den Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.

(5) Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst auch die Berechtigung des Fernsehveranstalters, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Die Bereitstellung ist längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der Ausstrahlung zulässig.

(6) Ein im Sinne des Abs. 1 verpflichteter Fernsehveranstalter hat auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters rechtzeitig vor dem Ereignis die Bedingungen bekannt zu geben, unter denen er ein Kurzberichterstattungsrecht vertraglich einzuräumen bereit ist.

(7) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Wenn jedoch ein anderer Fernsehveranstalter, der in demselben Vertragstaat niedergelassen ist wie der um das Kurzberichterstattungsrecht ersuchende Fernsehveranstalter, ausschließliche Rechte an dem Ereignis erworben hat, muss der Zugang bei diesem Fernsehveranstalter beantragt und in diesem Vertragstaat geltend gemacht werden. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Interessen der Beteiligten abzuwägen und durch nähere Festlegung der Bedingungen einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit herzustellen.

(8) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 6 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(9) Für den Fall, dass einem der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter in einer anderen in Abs. 1 genannten Vertragspartei ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wurde, hat die Regulierungsbehörde, wenn keine Einigung erfolgt, auf Antrag eines Beteiligten mit Bescheid festzulegen, welche Bedingungen an die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts geknüpft sind. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Entscheidung des das Kurzberichterstattungsrecht einräumenden Gerichts oder der Behörde der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 anzuwenden. In jenen Fällen, in denen einem nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wird, hat die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen nach den vorstehenden Absätzen ergänzend die maßgeblichen Vorschriften der die Rechtshoheit ausübenden Vertragspartei anzuwenden.

(10) Das Kurzberichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt.

Berichterstattung bei beschränkt zugänglichen Ereignissen

§ 6. (1) Ein Fernsehveranstalter, dem sonst auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zum Signal zum Zwecke der Berichterstattung einzuräumen.

(2) Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(3) Für die Verwendung des Signals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Z 5 bis 7 und Abs. 5 sinngemäß. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln. Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat Anspruch auf angemessene Beteiligung an den ihm entstandenen Produktionskosten und auf Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.

(4) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.

(5) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(6) Das Berichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt.“

Regulierungsbehörde

§ 7. Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Strafbestimmungen und Verfahren

§ 8. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 Euro bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. gegen § 3 Abs. 1 oder 2 verstößt,
  2. 2. das in § 5 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des § 5 Abs. 8 nicht gewährleistet hat,
  3. 3. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen Kurzbericht entgegen den Bedingungen des § 5 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 6 oder Abs. 5 sendet oder bereitstellt,
  4. 4. das in § 6 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Regulierungsbehörde nicht gewährleistet oder im Fall des § 6 Abs. 5 nicht gewährleistet hat,
  5. 5. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung das Signal entgegen den Bedingungen des § 6 Abs. 3 verwendet.

(2) Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

(3) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(4) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch einen Fernsehveranstalter oder Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung nach § 63 AMD-G einzuleiten.

(5) Bei behaupteten Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch den Österreichischen Rundfunk sind weiters die Bestimmungen des § 37 ORF-G sinngemäß anzuwenden.“

5. In § 10 Abs. 1 wird das Gesetzeszitat „§ 3 Abs. 5 bis 7“ durch das Gesetzeszitat „§ 3 Abs. 7 bis 9“ ersetzt.

6. Der bisherige § 11 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 12.“.

7. § 11 samt Überschrift lautet:

„Umsetzungshinweis

§ 11. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S 1 umgesetzt.“

8. In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) §§ 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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