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§ 25 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Anzeigepflicht

§ 25.

(1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

(3) Auf Anbieter von Kurierdiensten finden die §§ 26, 32 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 33 sowie 35 keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40208875

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